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BGH bestätigt OLG-Urteil zu Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 6b EnWG für Strom und Gas

Der BGH hat Be­schlüssen vom 19.07.2022 (Az. EnVR 29/21 und EnVR 33/21) die Rechtmäßig­keit von BNetzA-Fest­le­gun­gen für die Er­stel­lung und Prüfung von Jah­res­ab­schlüssen und Tätig­keits­ab­schlüssen bestätigt und schließt sich der Ent­schei­dung des OLG Düssel­dorf an.

Die Be­schluss­kam­mern 8 (Net­zent­gelte Strom) und 9 (Net­zent­gelte Gas) der Bun­des­netz­agen­tur (BNetzA) ha­ben mit zwei Fest­le­gun­gen (Az. BK8-19/00002-A, im Fol­gen­den: „Fest­le­gung Strom“ und Az. BK9-19613-1, im Fol­gen­den: „Fest­le­gung Gas“) am 25.11.2019 gemäß § 6b Abs. 6 i. V. m. § 29 Abs. 1 EnWG zusätz­li­che Vor­ga­ben für die Er­stel­lung und Prüfung von Jah­res­ab­schlüssen und Tätig­keits­ab­schlüssen ge­genüber ver­ti­kal in­te­grier­ten En­er­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men und recht­lich selbständi­gen Netz­be­trei­bern auf­ge­stellt.

Die Fest­le­gun­gen se­hen vor, dass ein Un­ter­neh­men, das le­dig­lich en­er­gie­spe­zi­fi­sche Dienst­leis­tun­gen kon­zern­in­tern ge­genüber ei­ner Netz­ge­sell­schaft er­bringt, ver­pflich­tet ist, einen Tätig­keits­ab­schluss zu er­stel­len. Die Fest­le­gun­gen rich­ten sich an die durch § 6b Abs. 1 Satz 1 EnWG ver­pflich­te­ten Un­ter­neh­men, so­fern diese Tätig­kei­ten nach § 6b Abs. 3 EnWG ausüben. Un­abhängig von größen­abhängi­gen Er­leich­te­run­gen müssen die Adres­sa­ten den Jah­res­ab­schluss, ggf. La­ge­be­richt so­wie die Tätig­keits­ab­schlüsse durch einen Ab­schlussprüfer prüfen las­sen.

Im Rah­men ei­nes Be­schwer­de­ver­fah­rens hat ein Netz­be­trei­ber Be­schwerde ein­ge­legt. Das OLG Düssel­dorf kam je­doch zu dem Er­geb­nis, dass die in der je­wei­li­gen Ten­or­zif­fer 4 der Fest­le­gun­gen an­ge­ord­nete Ver­pflich­tung, die Prüfung des Jah­res­ab­schlus­ses um die Prüfung ent­spre­chen­der An­ga­ben und Erläute­run­gen nach den Ten­or­zif­fern 4.1 bis 4.6 zu er­wei­tern, von der Ermäch­ti­gungs­grund­lage in § 6b Abs. 6 i. V. m. § 29 Abs. 1 EnWG um­fasst sei. Ins­be­son­dere be­we­gen sich die den Un­ter­neh­men dort auf­er­leg­ten Pflich­ten im Rah­men der Zweck­be­stim­mung des § 6b EnWG und sind rein tatsäch­lich durchführ­bar. Nach den Be­schlüssen um­fasst die Ermäch­ti­gung der BNetzA auch den Er­lass zusätz­li­cher Be­stim­mun­gen, die den Prüfungs­ge­gen­stand ei­ner Jah­res­ab­schlussprüfung be­tref­fen, wie As­pekte der Rech­nungs­le­gung nach § 6b Abs. 3 EnWG.

Der BGH hat mit zwei Be­schlüssen vom 19.07.2022 (Az. EnVR 29/21 und EnVR 33/21) die Rechtmäßig­keit der BNetzA-Fest­le­gun­gen für die Er­stel­lung und Prüfung von Jah­res­ab­schlüssen und Tätig­keits­ab­schlüssen bestätigt und schließt sich der Ent­schei­dung des OLG Düssel­dorf an. Nach An­sicht des BGH und des OLG be­steht die Pflicht zur Auf­stel­lung der Tätig­keits­ab­schlüsse be­reits nach § 6b Abs. 3 EnWG und wurde nicht durch die BNetzA sta­tu­iert. Die Auf­nahme und das Testat der ergänzen­den An­ga­ben und Erläute­run­gen aus den Fest­le­gun­gen in den Prüfungs­be­richt oder einen Ergänzungs­band durch den Ab­schlussprüfer sind nach An­sicht des BGH rechtmäßig. Das Ge­setz ermäch­tigt die BNetzA zur Fest­le­gung von Be­stim­mun­gen zur Aus­ge­stal­tung von Prüfungstätig­kei­ten. Diese um­fas­sen die An­ga­ben zu ver­bun­de­nen ver­ti­kal in­te­grier­ten En­er­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men zur Bi­lanz und Ge­winn- und Ver­lust­rech­nung der Tätig­keits­be­rei­che, zu fort­wir­ken­den Schuld­bei­trit­ten oder Schuldüber­nah­men von ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men mit Be­zug zum Tätig­keits­be­reich, zum Rück­stel­lungs­spie­gel und zu Ver­bind­lich­kei­ten aus Ge­winn­abführungs­verträgen mit Be­zug zu einem Tätig­keits­be­reich.

Entflechtungserfordernis für Katalogtätigkeit „Ladepunkte“ im Sinne des § 6b Abs. 3 S. 1 Nr. 7 EnWG

Die Ka­ta­logtätig­kei­ten des § 6b Abs. 3 EnWG sind um die Tätig­keit „Ent­wick­lung, Ver­wal­tung oder Be­trieb von öff­ent­li­chen La­de­punk­ten für Elek­tro­mo­bile nach § 7c Abs. 2 EnWG“ (nach­fol­gend: Tätig­keit La­de­punkte) er­wei­tert. Be­trei­ber von Elek­tri­zitätsver­tei­ler­net­zen dürfen we­der Ei­gentümer von öff­ent­li­chen La­de­punk­ten sein noch diese ent­wi­ckeln, ver­wal­ten oder be­trei­ben, es sei denn, es lie­gen pri­vate La­de­punkte, die für den Ei­gen­ge­brauch be­stimmt sind, oder ein re­gio­na­les Markt­ver­sa­gen vor und die BNetzA hat eine ent­spre­chende Ge­neh­mi­gung er­teilt. Auf­grund der Überg­angs­vor­schrift in § 118 Abs. 34 EnWG gel­ten La­de­punkte, die be­reits vor dem 27.07.2021 ent­wi­ckelt, ver­wal­tet oder be­trie­ben wor­den sind, bis zum 31.12.2023 als auf­grund re­gio­na­lem Markt­ver­sa­gens ge­neh­migt.

Pri­vate La­de­punkte führen nicht zur Ver­pflich­tung zur Auf­stel­lung von Tätig­keits­ab­schlüssen für die Tätig­keit La­de­punkte. Für La­de­punkte, die vor dem 21.07.2021 ent­wi­ckelt, ver­wal­tet oder be­trie­ben wur­den, muss bis zum Ge­schäfts­jah­res­ende 2023 ein Tätig­keits­ab­schluss La­de­punkte er­stellt, geprüft und of­fen­ge­legt wer­den. La­de­punkte mit Ge­neh­mi­gung der BNetzA un­ter­lie­gen un­ein­ge­schränkt der Pflicht zur Er­stel­lung, Prüfung und Of­fen­le­gung.

Im Ge­gen­satz zu den Er­for­der­nis­sen für öff­ent­li­che La­de­punkte, wo­nach ge­son­derte Tätig­keits­ab­schlüsse auf­zu­stel­len sind, dürfen pri­vate La­de­punkte grundsätz­lich in die bis­her auf­ge­stell­ten Tätig­keits­ab­schüsse ein­be­zo­gen wer­den. Pri­vate La­de­punkte können auch einem Tätig­keits­be­richt im Sinne des § 6b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 7 EnWG zu­ge­ord­net wer­den, so­fern aus­schließlich Fir­men­fahr­zeuge ge­la­den wer­den, die für Zwecke die­ses Tätig­keits­be­rei­ches ein­ge­setzt wer­den.

Auslegung der Erfordernisse zur Entflechtung der Tätigkeit Ladepunkte

Viel­fach wird die Frage auf­ge­wor­fen, was die Re­ge­lung des § 7c Abs. 2 EnWG für ge­sell­schafts­recht­lich nicht ent­floch­tene Be­trei­ber von Elek­tri­zitätsver­tei­ler­net­zen, die un­ter die de-mi­ni­mis-Re­ge­lung des § 7 Abs. 2 EnWG fal­len (z.B. klei­nes Stadt­werk), be­deu­tet.

Nach Auf­fas­sung von Drouet/Thye hat der Ge­setz­ge­ber versäumt, klar­zu­stel­len, dass das grundsätz­li­che Ver­bot des § 7c EnWG für diese Un­ter­neh­men nicht gilt (vgl. Drouet/Thye: Neue Re­ge­lun­gen für den Netz­be­trieb und für selbständige Be­trei­ber von In­ter­kon­nek­to­ren durch die EnWG-No­velle 2021, IR 2021, S. 218). Zu der Frage, ob klei­nere, ver­ti­kal in­te­grierte En­er­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men i.S. d. § 7 Abs. 2 EnWG folg­lich für den recht­lich nicht ent­floch­te­nen Tätig­keits­be­reich „La­de­punkte“ einen Tätig­keits­ab­schluss auf­stel­len müssen, schwei­gen die bei­den Au­to­ren. In der Pra­xis ar­gu­men­tie­ren ei­nige in­te­grierte Ver­sor­ger, dass bei der Aus­le­gung des § 7c EnWG nicht auf die recht­li­che Ein­heit, son­dern auf die Markt­rolle in­ner­halb der Ge­sell­schaft ab­zu­stel­len sei. Da La­de­punkte oh­ne­hin re­gelmäßig dem Ver­trieb und nicht der Elek­tri­zitätsver­tei­lung zu­ge­ord­net seien, bestünde in die­sen Fällen keine Pflicht für die Er­stel­lung und Veröff­ent­li­chung ei­nes se­pa­ra­ten Tätig­keits­ab­schlus­ses „La­de­punkte“, son­dern die Kon­ten­tren­nung der Tätig­keit „Ver­trieb“ ein­schließlich der La­de­punkte würde aus­rei­chen (vgl. z. B. Pa­pier der Thüga AG vom 07.12.2021 zur Berück­sich­ti­gung von öff­ent­li­chen La­desäulen im Tätig­keits­ab­schluss). Ge­gen diese Ar­gu­men­ta­tion wird vor­ge­tra­gen, dass nach § 7c Abs. 1 Satz 1 EnWG grundsätz­lich der Be­trei­ber von Elek­tri­zitätsver­tei­ler­net­zen nicht Ei­gentümer von La­de­punk­ten für Elek­tro­mo­bile sein darf. Eine recht­lich un­selbständige Or­ga­ni­sa­ti­ons­ein­heit kann aber zi­vil­recht­lich gar nicht Ei­gentüme­rin sein, son­dern nur die recht­li­che Ein­heit als sol­che. Ähn­lich wie bei § 3 Abs. 4 MsbG lässt der Ge­set­zes­text In­ter­pre­ta­ti­ons­spielräume zu. Ent­spre­chende Stel­lung­nah­men des Bun­des­ver­bands der En­er­gie- und Was­ser­wirt­schaft e.V. (BDEW) und der Bun­des­netz­agen­tur (BNetzA) zu die­sen of­fe­nen Fra­gen ste­hen noch aus, so dass die Fra­gen ver­mut­lich wie­der ge­richt­lich geklärt wer­den müssen.

Hin­weise:

Es wird emp­foh­len, dass nicht ent­floch­tene Un­ter­neh­men, die kei­nen Tätig­keits­ab­schluss La­de­punkte auf­stel­len, weil es nach ih­rer Aus­le­gung des § 7c Abs. 2 EnWG auf die Markt­rolle an­kommt, ihre An­ga­ben zu den Rech­nungs­le­gungs­me­tho­den in der Ver­fah­rens­be­schrei­bung zu den Tätig­keits­ab­schlüssen trans­pa­rent ma­chen, da an­sons­ten der Ab­schlussprüfer sein Prüfungs­ur­teil mo­di­fi­zie­ren müsste. Ein Ver­weis auf all­ge­meine Un­ter­la­gen reicht in der Re­gel nicht aus. Viel­mehr sollte eine ausführ­li­che recht­li­che Begründung, die die Ge­ge­ben­hei­ten des Un­ter­neh­mens berück­sich­tigt, an­ge­ge­ben wer­den.

Wei­tere Fra­gen er­ge­ben sich aus der kon­se­quen­ten Aus­le­gung der Be­schlüsse des OLG Düssel­dorf vom 28.04.2021, Az. 3 Kart 132/20, Az. Kart 23/20, Az. 3 Kart 83/20) und des BGH vom 19.07.2022 (Az.: EnVR 29/21 und EnVR 33/21) im Zu­sam­men­hang mit der Er­brin­gung sog. en­er­gie­spe­zi­fi­scher Dienst­leis­tun­gen. Da­nach hat ein Un­ter­neh­men i.S.d. § 6b Abs 1 Satz 1 EnWG (ver­ti­kal in­te­grier­tes En­er­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men), das en­er­gie­spe­zi­fi­sche Dienst­leis­tun­gen ge­genüber dem Tätig­keits­be­reich La­de­punkte ei­nes ver­bun­de­nen, ver­ti­kal in­te­grier­ten Un­ter­neh­mens er­bringt, diese en­er­gie­spe­zi­fi­schen Dienst­leis­tun­gen sei­nem Tätig­keits­be­reich La­de­punkte zu­zu­ord­nen und einen ent­spre­chen­den Tätig­keits­ab­schluss auf­zu­stel­len. Dem­ge­genüber muss der Er­brin­ger von en­er­gie­spe­zi­fi­schen Dienst­leis­tun­gen je­doch kei­nen Tätig­keits­ab­schluss La­de­punkte auf­stel­len, wenn er zwar La­de­punkte ent­wi­ckelt, ver­wal­tet oder be­treibt, er aber selbst kein Be­trei­ber von Elek­tri­zitätsver­teil­net­zen ist und auch keine en­er­gie­spe­zi­fi­schen Dienst­leis­tun­gen ge­genüber dem Tätig­keits­be­reich La­de­punkte ei­nes ver­bun­de­nen, ver­ti­kal in­te­grier­ten Un­ter­neh­mens er­bringt.

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