deen

Rechtsberatung

Bürokratische Stolpersteine bei der Beschäftigung von aus der Ukraine Geflüchteten

In­folge des Kriegs in der Ukraine be­fin­den sich Mil­lio­nen von Men­schen auf der Flucht. Auch in Deutsch­land su­chen Hun­dert­tau­sende Schutz vor dem Kriegs­ge­sche­hen. Nach den po­li­ti­schen Ver­laut­ba­run­gen sol­len aus der Ukraine Geflüch­tete möglichst unbüro­kra­ti­sch Auf­ent­halts­ti­tel und auch Zu­gang zum Ar­beits­markt er­hal­ten, zu­mal sich un­ter ih­nen zahl­rei­che gut aus­ge­bil­dete Fachkräfte be­fin­den, die drin­gend in Deutsch­land benötigt wer­den. Al­ler­dings stellt sich die Be­schäfti­gung von Geflüch­te­ten in der Pra­xis - lei­der - nicht im­mer so ein­fach dar.

Zwar können aus der Ukraine Geflüch­tete als Nicht-EU-Bürger re­la­tiv ein­fach ein Auf­ent­halts­recht in Deutsch­land er­lan­gen. Das Auf­ent­halts­ge­setz sieht hierzu eine Son­der­re­ge­lung vor, die auf be­reits in der Ver­gan­gen­heit ge­trof­fe­nen EU-Re­ge­lun­gen be­ruht. Da­nach können Geflüch­tete ohne Ein­zel­fallprüfung einen hu­ma­nitären Auf­ent­halts­ti­tel er­hal­ten, der für ein Jahr gilt und auf bis zu drei Jahre verlängert wer­den kann.

Für die Auf­nahme ei­ner Er­werbstätig­keit in Deutsch­land ist al­ler­dings ne­ben dem Auf­ent­halts­ti­tel eine Ar­beits­er­laub­nis er­for­der­lich, die auch die Ausländer­behörde aus­stellt. Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­rium emp­fiehlt drin­gend, dass die zuständige Ausländer­behörde un­abhängig von einem kon­kre­ten Ar­beits­verhält­nis die Er­laub­nis zur Auf­nahme ei­ner Be­schäfti­gung be­reits in den Auf­ent­halts­ti­tel einträgt. Er­folgt dies nicht, kann eine Ar­beits­er­laub­nis bei der Ausländer­behörde be­an­tragt wer­den. Der­zeit kann in­folge der ho­hen Ar­beits­be­las­tung der Behörden eine Ver­be­schei­dung al­ler­dings meh­rere Wo­chen in An­spruch neh­men. Bei Fachkräften in be­son­ders re­gle­men­tier­ten Be­ru­fen, wie z.B. in me­di­zi­ni­schen Be­ru­fen, Be­ru­fen im Rechts- oder auch im Schul­we­sen, ist zu­dem dar­auf zu ach­ten, dass eine An­er­ken­nung der be­ruf­li­chen Qua­li­fi­ka­tion vor­liegt.

Von der Be­schäfti­gung ei­nes Nicht-EU-Bürgers, wie im Fall von Bürgern der Ukraine, ohne die er­for­der­li­che Ar­beits­er­laub­nis ist drin­gend ab­zu­ra­ten, da dies als Ord­nungs­wid­rig­keit mit emp­find­li­chen Geldbußen ge­ahn­det wer­den kann. Bei be­harr­li­cher Wie­der­ho­lung oder bei un­er­laub­ter Be­schäfti­gung von mehr als fünf Ausländern liegt so­gar eine Straf­tat vor, die zu ei­ner Geld- oder Frei­heits­strafe führen kann. Be­weggründe, wie etwa hu­ma­nitäre Un­terstützung für Geflüch­tete, führen da­bei zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis. Geflüch­tete ohne Ar­beits­er­laub­nis wer­den letzt­lich dar­auf ver­wie­sen, So­zi­al­hilfe zu be­an­tra­gen.

Es bleibt zu hof­fen, dass den po­li­ti­schen Ankündi­gun­gen bald Ta­ten fol­gen, und eine möglichst unbüro­kra­ti­sche In­te­gra­tion von geflüch­te­ten Ukrai­nern in un­sere Ar­beits­welt möglich wird.

nach oben