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Steuerberatung

Änderungsantrag nach Einspruchsentscheidung nur bei neuen Tatsachen

FG Münster 19.10.2017, 5 K 3971/14 U

Weist das Fi­nanz­amt den Ein­spruch zurück, kommt ein in­ner­halb der Kla­ge­frist ge­stell­ter An­trag auf schlichte Ände­rung nur in Be­zug auf Tat­sa­chen und Rechts­fra­gen, die nicht Ge­gen­stand der Ein­spruchs­ent­schei­dung wa­ren, in Be­tracht.

Der Sach­ver­halt:
Zwi­schen der Kläge­rin und dem Fi­nanz­amt be­stand Streit über den Vor­steu­er­ab­zug aus Be­ra­tungs­leis­tun­gen. Den dies­bezüglich anhängi­gen Ein­spruch wies das Fi­nanz­amt als un­begründet zurück. In­ner­halb der Kla­ge­frist stellte die Kläge­rin einen Ände­rungs­an­trag gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a i.V.m. S. 2 und S. 3 AO. Zur Begründung wie­der­holte sie im We­sent­li­chen die be­reits im Ein­spruchs­ver­fah­ren vor­ge­brachte Ar­gu­men­ta­tion. Das Fi­nanz­amt lehnte die­sen An­trag ab und ver­wies auf die Ein­spruchs­ent­schei­dung. Der hier­ge­gen ein­ge­legte Ein­spruch blieb eben­falls er­folg­los.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat kei­nen An­spruch auf Ände­rung der Um­satz­steu­er­be­scheide.

Zwar kann nach dem Wort­laut der ge­setz­li­chen Re­ge­lung ein An­trag auf schlichte Ände­rung auch nach Er­lass ei­ner Ein­spruchs­ent­schei­dung ge­stellt wer­den. Die Aus­le­gung der Norm ge­bie­tet es je­doch, Tat­sa­chen und Rechts­fra­gen, über die in der Ein­spruchs­ent­schei­dung be­reits ent­schie­den wor­den ist, nicht er­neut zu prüfen. Eine noch­ma­lige sach­li­che Überprüfung stünde in Wi­der­spruch zu den durch das Ein­spruchs­ver­fah­ren gewähr­ten Rechts­schutzmöglich­kei­ten, die eine ein­ma­lige Überprüfung durch die Fi­nanz­behörde vor­se­hen. Es dro­hen nicht en­dende Behörden­ent­schei­dun­gen zu einem iden­ti­schen Le­bens­sach­ver­halt, die in par­al­le­len An­trags-, Ein­spruchs- und Kla­ge­ver­fah­ren gip­feln können.

Nach dem Wil­len des Ge­setz­ge­bers ist die An­tragsmöglich­keit ins­be­son­dere für Schätzungsfälle ge­schaf­fen wor­den, in de­nen erst nach Er­ge­hen der Ein­spruchs­ent­schei­dung die Steu­er­erklärung ein­ge­reicht wird. Die hier­mit be­ab­sich­tigte Ver­fah­rens­ver­ein­fa­chung so­wie die Ent­las­tung der Fi­nanz­ge­richte können nur ein­tre­ten, wenn sich der An­trag auf neue Tat­sa­chen und Rechts­fra­gen be­zieht. Da dies vor­lie­gend nicht der Fall ist, hat das Fi­nanz­amt den An­trag zu Recht ab­ge­lehnt. Zu der zwi­schen den Be­tei­lig­ten strei­ti­gen Sach­frage brauchte das FG da­her nicht Stel­lung zu neh­men.

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