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Steuerberatung

Zulässigkeit der Klageerhebung per E-Mail

FG Münster 26.4.2017, 7 K 2792/14 E

Die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung der Kla­ge­schrift über das Els­ter-Por­tal genügt nicht den An­for­de­run­gen des § 52a FGO, da Por­tal zur Iden­ti­fi­zie­rung le­dig­lich ein persönli­ches elek­tro­ni­sches Zer­ti­fi­kat ver­wen­det, das je­doch nicht ei­ner qua­li­fi­zier­ten Si­gna­tur nach dem Si­gna­tur­ge­setz ent­spricht. Der Se­nat folgt der in der Li­te­ra­tur ver­tre­te­nen Auf­fas­sung, wo­nach die Vor­schrift des § 47 Abs. 2 FGO nicht zur Be­frei­ung von den An­for­de­run­gen des § 52a FGO führt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte am 25.08.2014 (17:17 Uhr) auf elek­tro­ni­schem Wege über das Els­ter-Por­tal beim Be­klag­ten Klage er­ho­ben. Der Be­klagte über­sandte die Klage gem. § 47 Abs. 2 FGO per E-Mail vom vorab an das Fi­nanz­ge­richt Müns­ter. Zur Begründung sei­ner Klage trug der Kläger vor, dass ein be­freun­de­ter Steu­er­be­ra­ter ihm ge­ra­ten habe, die Einkäufe aus dem im Jahr 2009 be­gon­ne­nen Ver­kauf von Mo­dell­bau­ar­ti­keln in die Steu­er­erklärung 2008 mit auf­zu­neh­men. Er wolle da­her für den Mo­dell­bau­be­reich und den IT-Be­reich eine erst­ma­lige bzw. neue Ge­winn­er­mitt­lung er­stel­len. Fer­ner wolle er die Kos­ten für sein Haus, das als La­ger, Pro­duk­ti­onsstätte und IT-Büro ge­dient habe, gel­tend ma­chen. Be­zif­fern könne er den Kla­ge­an­trag nicht, weil ihm für viele der (teil­weise über ebay) ein­ge­kauf­ten Ar­ti­kel die Werte fehl­ten.

Der Be­klagte war der An­sicht, die Klage sei be­reits un­zulässig, da diese am letz­ten Tag der Kla­ge­frist ohne ei­genhändige Un­ter­schrift beim Be­klag­ten ein­ge­reicht wor­den sei. Eine wirk­same Ein­rei­chung auf elek­tro­ni­schem Wege liege eben­falls nicht vor, da es hierzu ei­ner qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Si­gna­tur nach dem Si­gna­tur­ge­setz bedürfe. Der Sa­che nach sei der Vor­trag des Klägers so un­sub­stan­ti­iert, dass eine Stel­lung­nahme vor Er­stel­lung der in Aus­sicht ge­stell­ten Ge­winn­er­mitt­lun­gen für den IT-Ser­vice und den Mo­dell­bau nicht möglich sei.

Das FG wies die Klage we­gen Un­zulässig­keit ab.

Die Gründe:
Der Kläger hatte die Kla­ge­frist schuld­haft versäumt.

Die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung der Kla­ge­schrift an den Be­klag­ten über das Els­ter-Por­tal genügte nicht den An­for­de­run­gen des § 52a FGO. Denn das Els­ter-Por­tal ver­wen­det zur Iden­ti­fi­zie­rung le­dig­lich ein persönli­ches elek­tro­ni­sches Zer­ti­fi­kat, das je­doch nicht ei­ner qua­li­fi­zier­ten Si­gna­tur nach dem Si­gna­tur­ge­setz ent­spricht, da die­ses le­dig­lich die Zu­ord­nung der über­mit­tel­ten Da­ten zu einem Be­nut­zer­konto ermöglicht.

Der Se­nat folgt der in der Li­te­ra­tur ver­tre­te­nen Auf­fas­sung, wo­nach die Vor­schrift des § 47 Abs. 2 FGO nicht zur Be­frei­ung von den An­for­de­run­gen des § 52a FGO führt (Bran­dis, in: Tipke/Kruse, FGO, 145. Erg.-Lfg. 2016, § 47 Rdn. 8). Es gibt dem­nach keine Recht­fer­ti­gung dafür, an eine beim Fi­nanz­amt ein­ge­reichte Klage ge­rin­gere For­mal­an­for­de­run­gen zu stel­len. Die Au­then­ti­zität und die Ver­bind­lich­keit der Klage müssen bei ei­ner auf diese Weise er­ho­be­nen Klage glei­chermaßen si­cher­ge­stellt wer­den. Das Fi­nanz­amt fun­giert nur im Hin­blick auf die Frist­wah­rung quasi als "Brief­kas­ten" des Fi­nanz­ge­richts, wei­tere Er­leich­te­run­gen sieht das Ge­setz nicht vor.

Aus der Rechts­be­helfs­be­leh­rung er­gab sich zu­dem ein­deu­tig, dass die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung ei­ner Klage nur mit ei­ner qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Si­gna­tur möglich ist. Le­dig­lich hin­sicht­lich der Frist­wah­rung gilt die Er­leich­te­rung, dass die Kla­ge­frist auch durch An­brin­gung beim Fi­nanz­amt ge­wahrt wird. Je­den­falls hätte der Kläger im Hin­blick auf die stren­gen for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen für die Kla­ge­er­he­bung nicht ein­fach dar­auf ver­trauen dürfen, dass diese Vor­aus­set­zun­gen für die An­brin­gung der Klage beim Fi­nanz­amt nicht gel­ten.

Die Klage war fer­ner auch des­halb un­zulässig, weil der Kläger nicht in­ner­halb der ge­setz­ten Aus­schluss­frist die Tat­sa­chen zu sei­ner Be­schwer i.S.d. § 79b Abs. 1 FGO an­ge­ge­ben hatte. Trotz Einräum­ung ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist und Set­zung ei­ner Aus­schluss­frist hatte der Kläger we­der den Ge­gen­stand des Kla­ge­be­geh­rens be­zeich­net noch kon­krete Ein­wen­dun­gen vor­ge­tra­gen. Zur Erfüllung ei­ner Auf­for­de­rung nach § 79b Abs. 1 FGO ist je­doch ein sub­stan­ti­ier­tes Vor­brin­gen er­for­der­lich. Pau­schale Hin­weise oder die Be­zug­nahme auf das Ver­wal­tungs­ver­fah­ren genügen al­lein grundsätz­lich nicht.

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