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Steuerberatung

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

Der BFH äußert in­so­weit Zwei­fel an der Ver­fas­sungsmäßig­keit der Höhe der Säum­nis­zu­schläge nach § 240 AO für Jahre ab 2012, als den Säum­nis­zu­schlägen eine zinsähn­li­che Funk­tion zu­kommt.

Nach § 240 AO sind Säum­nis­zu­schläge in Höhe von 1 % pro Mo­nat der Säum­nis zu ent­rich­ten. Ge­gen diese Re­ge­lung be­ste­hen für die Jahre ab 2012 in­so­weit er­heb­li­che ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken, als den Säum­nis­zu­schlägen nicht die Funk­tion ei­nes Druck­mit­tels zu­kommt, son­dern die Funk­tion ei­ner Ge­gen­leis­tung oder ei­nes Aus­gleichs für das Hin­aus­schie­ben der Zah­lung fälli­ger Steu­ern, also eine zinsähn­li­che Funk­tion.

Mit die­ser Begründung gewährte der BFH in sei­nem Be­schluss vom 26.05.2021 (Az. VII B 13/21 (AdV)) die hälf­tige Auf­he­bung bzw. Aus­set­zung der Voll­zie­hung der in einem Ab­rech­nungs­be­scheid zur Um­satz­steuer für einen Zeit­raum im Jahr 2018 aus­ge­wie­se­nen Säum­nis­zu­schläge.

Hin­weis: We­gen der Höhe der aus­zu­set­zen­den Säum­nis­zu­schläge ver­weist der BFH auf be­reits zu­vor geäußerte ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken ge­genüber der Zins­satzhöhe nach §§ 233a und 238 AO (s. BFH-Be­schluss vom 25.04.2018, Az. IX B 21/18). Zum Zeit­punkt des Be­schlus­ses des BFH vom 26.05.2021 war die Ent­schei­dung des BVerfG vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) noch nicht be­kannt, in der die Ver­zin­sung von Steu­er­nach­for­de­run­gen und Steu­er­er­stat­tun­gen mit einem Zins­satz von 0,5 % pro für Ver­zin­sungs­zeiträume ab dem 01.01.2014 als ver­fas­sungs­wid­rig be­ur­teilt wurde. Für Ver­zin­sungs­zeiträume bis zum 31.12.2018 wurde je­doch eine Fort­gel­tungs­an­ord­nung ge­trof­fen (mehr dazu hier).

Dem­nach könnte zu­min­dest für Zeiträume ab 01.01.2019 eine (hälf­tige) Aus­set­zung der Voll­zie­hung von Säum­nis­zu­schlägen mit Ver­weis auf die BFH-Recht­spre­chung er­reicht wer­den.

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