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Steuerberatung

Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge ab 01.01.2019

Der BFH bestätigt in einem Ver­fah­ren des vorläufi­gen Rechts­schut­zes ernst­li­che Zwei­fel an der Ver­fas­sungsmäßig­keit von Säum­nis­zu­schlägen, so­weit sie nach dem 31.12.2018 ent­stan­den sind.

Wie be­reits mit sei­nem Be­schluss vom 31.08.2021 (Az. VII B 69/21) in einem Ver­fah­ren des vorläufi­gen Rechts­schut­zes kommt der BFH nun auch mit Be­schluss vom 23.05.2022 (Az. V B 4/22) zu dem Er­geb­nis, dass ernst­li­che Zwei­fel an der Ver­fas­sungsmäßig­keit der ge­setz­lich fest­ge­leg­ten Höhe der Säum­nis­zu­schläge be­ste­hen, so­weit die­sen eine zinsähn­li­che Funk­tion zu­kommt. Da die ge­setz­lich fest­ge­legte Höhe der Säum­nis­zu­schläge nur ins­ge­samt ver­fas­sungs­wid­rig sein kann, komme eine Teil­ver­fas­sungs­wid­rig­keit nur in Be­zug auf diese Funk­tion nicht in Be­tracht. Folg­lich sei die ge­samte Höhe der Säum­nis­zu­schläge von den ernst­li­chen Zwei­feln er­fasst. Die ernst­li­chen Zwei­fel seien al­ler­dings erst für nach dem 31.12.2018 ver­wirkte Säum­nis­zu­schläge ge­ge­ben. Dazu ver­weist der BFH auf die Be­schlüsse des BVerfG vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) zur Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Höhe des Zins­sat­zes bei Ver­zin­sung von Steu­er­nach­zah­lun­gen und -for­de­run­gen, auch wenn das BVerfG darin be­tont habe, dass an­dere Ver­zin­sungs­tat­bestände der AO ei­ner ei­genständi­gen ver­fas­sungs­recht­li­chen Wer­tung bedürf­ten.

Uni­ons­recht­li­che Be­den­ken ge­genüber der Höhe der Säum­nis­zu­schläge weist der BFH hin­ge­gen zurück.

Hin­weis: Es bleibt ab­zu­war­ten, ob der BFH auch im Haupt­sa­che­ver­fah­ren, das un­ter dem Az. VII R 55/20 anhängig ist, die ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken bestätigt und dem BVerfG die Re­ge­lung zur Höhe der Säum­nis­zu­schläge zur Prüfung vor­legt.

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