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Steuerberatung

Höhe der Säumniszuschläge verfassungskonform

Der BFH ver­wirft auch bei einem struk­tu­rel­len Nied­rig­zins­ni­veau ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken ge­genüber der Höhe der Säum­nis­zu­schläge.

Dies ent­schied der BFH mit Ur­teil vom 15.11.2022 (Az. VII R 55/20), in dem es um Säum­nis­zu­schläge für den Zeit­raum März 2015 bis April 2016 ging. Zum einen lasse sich die Ent­schei­dung des BVerfG (Be­schluss vom 08.07.2021, Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 24222/17), wo­nach die Ver­zin­sung nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Mo­nat für Ver­zin­sungs­zeiträume ab 01.01.2024 ver­fas­sungs­wid­rig ist, nicht auf Säum­nis­zu­schläge über­tra­gen. An­ders als die Ver­zin­sung von Steu­er­nach­for­de­run­gen und
-er­stat­tun­gen die­nen - so der BFH - Säum­nis­zu­schläge, die in Höhe von 1 % pro an­ge­fan­ge­nen Mo­nat der Säum­nis an­fal­len, in ers­ter Li­nie als Druck­mit­tel zur Durch­set­zung fälli­ger Steu­ern. Die Ab­schöpfung von Li­qui­ditätsvor­tei­len sei hin­ge­gen nur Ne­ben­zweck. Zu­dem fal­len Säum­nis­zu­schläge erst nach Fällig­keit der Steu­er­schuld an, so dass die Steu­er­pflich­ti­gen de­ren Ent­ste­hung be­wusst in Kauf nähmen. Dies un­ter­scheide Säum­nis­zu­schläge von der Ver­zin­sung nach §§ 233a, 238 AO, bei der zins­zah­lungs­pflich­tige und nicht zins­zah­lungs­pflich­tige Steu­er­schuld­ner un­gleich be­han­delt würden, je nach­dem ob die Steu­er­fest­set­zung noch in­ner­halb oder außer­halb der 15-mo­na­ti­gen Ka­renz­zeit er­folgt.

Zum an­de­ren ver­letze die Höhe des Säum­nis­zu­schlags auch nicht das Rechts­staats­prin­zip we­gen ei­nes Ver­stoßes ge­gen das Übermaßver­bot. Die Zu­schlagshöhe sei auch in ei­ner Nied­rig­zins­phase durch den vom Ge­setz­ge­ber in­ten­dier­ten Zweck ge­deckt. Säum­nis­zu­schläge seien nicht (an­teils­weise) als Zin­sen zu be­han­deln, so dass auch in­so­weit die Ar­gu­men­ta­tion des BVerfG, der Ver­zin­sungs­zins­satz von 0,5 % sei ab 2014 nicht mehr rea­litätsge­recht, nicht über­tra­gen wer­den könne.

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