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Steuerberatung

Zur Höhe der Säumniszuschläge von 1 % pro Monat

FG Münster v. 29.5.2020 - 12 V 901/20 AO

Das FG Müns­ter ist vor­lie­gend der Frage nach­ge­gan­gen, ob die Höhe der Säum­nis­zu­schläge von 1 % pro Mo­nat we­gen des darin ent­hal­te­nen Zin­san­teils ver­fas­sungs­wid­rig ist. Das Ge­richt hat keine Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­gemäßheit des § 240 AO.

Der Sach­ver­halt:
Der An­trags­geg­ner er­ließ am 10.3.2020 einen Ab­rech­nungs­be­scheid, in dem er ent­stan­dene Säum­nis­zu­schläge zur Um­satz­steuer Au­gust 2018. Die im Ab­rech­nungs­be­scheid aus­ge­wie­se­nen For­de­run­gen sind durch Auf­rech­nung vollständig er­lo­schen. Der An­trag­stel­ler wandte sich am 17.3.2020 mit­tels Ein­spruch ge­gen den geänder­ten Ab­rech­nungs­be­scheid und be­gehrt die Auf­he­bung der Voll­zie­hung des Ab­rech­nungs­be­schei­des, so­weit darin Säum­nis­zu­schläge höher als X € aus­ge­wie­sen sind.

Zur Begründung führt er u.a. aus, dass die Recht­spre­chung des BFH Rück­schlüsse dar­auf zu­ließe, dass die Er­he­bung von Säum­nis­zu­schlägen i.H.v. 1 % auf der Grund­lage von § 240 AO ver­fas­sungs­wid­rig hoch sei. Die Zinshöhe von 0,5 % werde sei­tens des BFH als ver­fas­sungs­recht­lich be­denk­lich hoch ein­ge­stuft und in­so­weit sei Auf­he­bung der Voll­zie­hung sei­tens des BFH gewährt wor­den. Dies be­treffe ausdrück­lich auch den Zeit­raum von Ok­to­ber bis No­vem­ber 2018. Wenn je­doch die Zin­sen für 6 % für her­aus­ge­scho­bene Steu­er­zah­lun­gen ver­fas­sungs­wid­rig hoch seien, könne für die Zin­sen im Rah­men von Säum­nis­zu­schlägen grundsätz­lich nichts an­de­res gel­ten. Da die­ses eine ge­ne­relle Frage und keine Frage der persönli­chen oder sach­li­chen Bil­lig­keit sei, sei ihm in­so­weit Auf­he­bung der Voll­zie­hung zu gewähren.

Das Fi­nanz­amt lehnte den An­trag des An­trag­stel­lers im Schrei­ben 24.3.2020 mit der Begründung ab, dass die Recht­spre­chung bestätigt habe, dass der Säum­nis­zu­schlag i.H.v. 1 % je an­ge­fan­ge­nem Mo­nat der Säum­nis dem Grunde nach ver­fas­sungs­gemäß sei und ins­be­son­dere kei­nen Zin­san­teil ent­halte. Auch das BVerfG habe fest­ge­stellt, dass Säum­nis­zu­schläge eine Art Zwangs­geld dar­stell­ten, um die Zah­lung der fest­ge­setz­ten Steu­er­schuld zu er­rei­chen. Sie seien we­der Ne­ben­leis­tun­gen noch ver­deckte Zins­zah­lun­gen für die Steu­er­schuld. Auf­grund die­ser An­nahme der Recht­spre­chung könn­ten auch die Grundsätze der Recht­spre­chung zum hälf­ti­gen Er­lass von Säum­nis­zu­schlägen bei Zah­lungs­unfähig­keit bzw. Über­schul­dung auch nicht auf die all­ge­meine An­wen­dung des § 240 AO über­tra­gen wer­den. Es han­dele sich in­so­weit um eng be­grenzte Ein­zelfälle, die ei­ner Über­tra­gung auf die all­ge­meine An­wen­dung ent­ge­genstünden.

Das FG wies den An­trag ab.

Die Gründe:
Die be­gehrte Auf­he­bung der Voll­zie­hung ist nicht zu gewähren.

Wird eine Steuer nicht bis zum Ab­lauf ei­nes Fällig­keits­ta­ges ent­rich­tet, so ist für je­den an­ge­fan­ge­nen Mo­nat der Säum­nis ein Säum­nis­zu­schlag von 1 % des ab­ge­run­de­ten rückständi­gen Steu­er­be­trags zu ent­rich­ten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Säum­nis­zu­schläge sind ein Druck­mit­tel ei­ge­ner Art, das den Steu­er­schuld­ner zur recht­zei­ti­gen Zah­lung der fest­ge­setz­ten und kraft Ge­set­zes so­fort zu leis­ten­den Steu­er­schuld an­hal­ten soll, so dass sie in­so­weit eine Art Zwangs­mit­tel dar­stel­len. Darüber hin­aus ver­folgt § 240 AO den Zweck, vom Steu­er­pflich­ti­gen eine Ge­gen­leis­tung für das Hin­aus­schie­ben der Zah­lung fälli­ger Steu­ern zu er­hal­ten. Durch Säum­nis­zu­schläge wer­den schließlich auch die Ver­wal­tungs­auf­wen­dun­gen ab­ge­gol­ten, die bei den ver­wal­ten­den Körper­schaf­ten da­durch ent­ste­hen, dass Steu­er­pflich­tige eine fällige Steuer nicht oder nicht frist­gemäß zah­len.

Der Se­nat hat keine Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­gemäßheit des § 240 AO. Nach Auf­fas­sung des Se­nats hat sich dies auch nicht des­we­gen geändert, weil in­zwi­schen ge­gen die Höhe des Zins­sat­zes schwer­wie­gende ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken be­ste­hen. Auf­grund des vor­ran­gi­gen Zwecks der Säum­nis­zu­schläge als Druck­mit­tel zur pünkt­li­chen Ent­rich­tung der Steu­er­schuld stel­len ver­fas­sungs­recht­li­che Zwei­fel hin­sicht­lich der im Ge­setz an­ge­ord­ne­ten Zinshöhe nicht zu­gleich die grundsätz­li­che Ver­ein­bar­keit der in § 240 AO an­ge­ord­ne­ten Höhe der Säum­nis­zu­schläge von 1 % je Mo­nat in Frage. So­weit in der Li­te­ra­tur die Auf­fas­sung ver­tre­ten wird, dass Säum­nis­zu­schläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO einen Zin­san­teil i.H.v. 50 % ent­hal­ten, so dass nach den vom BFH in den Be­schlüssen vom 25.4.2018 (IX B 21/18) so­wie vom 3.9.2018 (VIII B 15/18) ge­nann­ten recht­li­chen Erwägun­gen eben­falls ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken am vollen An­satz der Säum­nis­zu­schläge bestünden, folgt der Se­nat die­ser Auf­fas­sung nicht.

Säum­nis­zu­schläge sind in ers­ter Li­nie ein Druck­mit­tel zur Durch­set­zung fälli­ger Steu­ern. Sie sind we­der Zin­sen noch Stra­fen, son­dern ein Mit­tel, den Steu­er­pflich­ti­gen zur pünkt­li­chen Zah­lung an­zu­hal­ten. So­weit den Ge­set­zes­ma­te­ria­lien zu ent­neh­men ist, dass der Fi­nanz­aus­schuss dem Säum­nis­zu­schlag den Cha­rak­ter ei­nes "Zinser­sat­zes zu­wei­sen wollte, hat sich diese Auf­fas­sung nicht durch­ge­setzt. Der den Säum­nis­zu­schlägen in­ne­woh­nende Zin­sef­fekt stellt le­dig­lich einen Ne­ben­ef­fekt dar und ak­tua­li­siert sich erst in den Fällen, in de­nen der Norm­zweck des Druck­mit­tels nicht ein­greift und der Zweck der Ver­zin­sung in den Vor­der­grund tritt. Erst in den Si­tua­tio­nen, in de­nen der Säum­nis­zu­schlag nicht mehr als Druck­mit­tel fun­giert, ent­steht die Si­tua­tion, dass le­dig­lich der Ver­zin­sungs­zweck das Er­he­ben von Säum­nis­zu­schlägen recht­fer­tigt. Dies of­fen­bart sich in­des erst im Ein­zel­fall und kann keine Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Vor­schrift des § 240 AO im All­ge­mei­nen begründen.

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