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Steuerberatung

Erneut Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

Das FG Müns­ter nahm in ei­ner Ent­schei­dung zur Ver­fas­sungsmäßig­keit der Höhe der Säum­nis­zu­schläge Stel­lung. Mit Ver­weis auf die dazu be­reits er­gan­gene BFH-Recht­spre­chung gewährte es al­ler­dings die Auf­he­bung der Voll­zie­hung der Säum­nis­zu­schläge in vol­ler Höhe.

Im Streit­fall hatte das Fi­nanz­ge­richt über Säum­nis­zu­schläge zu ent­schei­den, die ab 2019 ent­stan­den sind. Gemäß der ge­setz­li­chen Re­ge­lung (§ 240 AO) wa­ren diese in Höhe von 1 % pro Mo­nat der Säum­nis zu ent­rich­ten. In sei­nem Be­schluss vom 16.12.2021 (Az. 12 V 2684/21 AO) ver­trat das FG Müns­ter dazu die Auf­fas­sung, dass die Ver­fas­sungsmäßig­keit die­ser Zu­schlagshöhe, zu­min­dest ab 2019, ernst­lich zwei­fel­haft sei.

In sei­ner Begründung ver­wies das Fi­nanz­ge­richt u. a. auf den BFH (Be­schluss vom 26.05.2021, Az. VII B 13/21 (AdV)), der eben­falls Zwei­fel an der Ver­fas­sungsmäßig­keit der Höhe der Säum­nis­zu­schläge hegt und da­her die hälf­tige Auf­he­bung bzw. Aus­set­zung der Voll­zie­hung der in einem Ab­rech­nungs­be­scheid zur Um­satz­steuer für einen Zeit­raum im Jahr 2018 aus­ge­wie­se­nen Säum­nis­zu­schläge gewährte (mehr dazu hier). Mit der Begründung, die ge­setz­lich fest­ge­legte Höhe der Säum­nis­zu­schläge könne nur ins­ge­samt ver­fas­sungs­gemäß oder ver­fas­sungs­wid­rig sein, ent­schied das FG Müns­ter je­doch, dass die Voll­zie­hung der Säum­nis­zu­schläge in vol­ler Höhe aus­zu­set­zen sei.

Hin­weis: Die Re­vi­sion ist der­zeit beim BFH (Az. II B 3/22) anhängig. Das FG Müns­ter äußerte zwi­schen­zeit­lich be­reits in wei­te­ren Ver­fah­ren ernst­li­che ver­fas­sungs­recht­li­che Zwei­fel an der Höhe der Säum­nis­zu­schläge ab 2019 (u. a. Be­schluss vom 25.04.2022, Az. 12 V 572/22 AO). Ge­gen fest­ge­setzte Säum­nis­zu­schläge, die nach dem 31.12.2018 ver­wirkt wer­den, kann da­her Ein­spruch ein­ge­legt und bis zur Ent­schei­dung des BFH bzw. nach­fol­gend des BVerfG das Ru­hen des Ver­fah­rens be­an­tragt wer­den.

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