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Steuerberatung

Zur Wirkung eines Insolvenzplanverfahrens

BFH v. 23.10.2018 - VII R 13/17

Ein­kom­men­steu­er­schul­den als (ehe­ma­lige) Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten wer­den von den Wir­kun­gen ei­nes In­sol­venz­plan­ver­fah­rens grundsätz­lich nicht er­fasst. Da­her ermöglicht die Auf­stel­lung ei­nes In­sol­venz­plans auch keine von den Vor­schrif­ten der In­sol­venz­ord­nung über Mas­segläubi­ger ab­wei­chen­den Re­ge­lun­gen; die Be­stim­mun­gen über die Be­frie­di­gung der Mas­segläubi­ger sind grundsätz­lich "plan­fest".

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger ist Rechts­an­walt und war ur­sprüng­lich an ei­ner So­zietät be­tei­ligt. Diese wurde Ende 2010 auf­gelöst und als Li­qui­da­ti­ons­ge­sell­schaft fort­geführt. Über das Vermögen des Klägers wurde im Au­gust 2011 das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Den auf den Kläger ent­fal­len­den Teil am Li­qui­da­ti­ons­erlös der So­zietät ver­ein­nahmte der In­sol­venz­ver­wal­ter zu­guns­ten der In­sol­venz­masse.

Im Mai 2013 ging beim Fi­nanz­amt die von bei­den Klägern un­ter­schrie­bene Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2012 ein. Das Ehe­paar hatte darin je­weils Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit erklärt. Nach­dem auch der In­sol­venz­ver­wal­ter die Erklärung un­ter­schrie­ben hatte, er­ließ das Fi­nanz­amt im Sep­tem­ber 2013 einen ent­spre­chen­den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für 2012. Einkünfte des Klägers aus der auf­gelösten So­zietät wa­ren we­der erklärt noch im Be­scheid er­fasst wor­den.

Mit Be­schluss aus Au­gust 2013 bestätigte das AG einen vom Kläger er­stell­ten In­sol­venz­plan. Mit Be­schei­den aus Ok­to­ber und No­vem­ber 2013 änderte das Fi­nanz­amt die Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung für 2012. Mit Be­schluss aus März 2014 wurde das In­sol­venz­ver­fah­ren gem. § 258 Abs. 1 InsO auf­ge­ho­ben. Mit Be­scheid aus Mai 2014 stellte das Fi­nanz­amt die Einkünfte der So­zietät für das Jahr 2012 ge­son­dert und ein­heit­lich fest. Im Juni 2014 er­ließ es ge­genüber den Klägern einen (er­neut) geänder­ten Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für 2012, mit dem die für den Kläger ge­son­dert und ein­heit­lich fest­ge­stell­ten Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit aus der ehe­ma­li­gen So­zietät i.H.v. 20.018 € berück­sich­tigt wur­den.

Der Kläger machte dem­ge­genüber gel­tend, im Jahr 2012 seien ihm keine Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit zu­ge­flos­sen, da der In­sol­venz­ver­wal­ter diese Einkünfte für die In­sol­venz­masse ver­ein­nahmt habe. Ein­spruch und Klage ge­gen den geänder­ten Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für 2012 blie­ben ohne Er­folg. Mit Be­scheid aus Sep­tem­ber 2014 wurde der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für 2012 er­neut geändert. Der Kläger zahlte die fest­ge­setzte Steuer und be­an­tragte im März 2015 den Er­lass ei­nes Ab­rech­nungs­be­scheids.

Das Fi­nanz­amt ent­schied, dass die Kläger die für das Jahr 2012 fest­ge­setzte Ein­kom­men­steu­er­schuld samt steu­er­li­chen Ne­ben­leis­tun­gen vollständig ge­tilgt hätten und dass kein Er­stat­tungs­an­spruch be­stehe. Die ge­gen den Ab­rech­nungs­be­scheid ge­rich­tete Klage blieb in al­len In­stan­zen ohne Er­folg.

Gründe:

Die Kläger ha­ben kei­nen Er­stat­tungs­an­spruch.

Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat der­je­nige, auf des­sen Rech­nung eine Steuer, eine Steu­er­vergütung, ein Haf­tungs­be­trag oder eine steu­er­li­che Ne­ben­leis­tung ohne recht­li­chen Grund ge­zahlt oder zurück­ge­zahlt wor­den ist, ge­gen den Leis­tungs­empfänger einen An­spruch auf Er­stat­tung des ge­zahl­ten oder zurück­ge­zahl­ten Be­trags. Gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 AO gilt dies auch dann, wenn der recht­li­che Grund für die Zah­lung oder Rück­zah­lung später wegfällt.

Im Fall von Strei­tig­kei­ten über das Be­ste­hen oder Nicht­be­ste­hen ei­nes sol­chen An­spruchs ent­schei­det das Fi­nanz­amt gem. § 218 Abs. 2 AO durch Ab­rech­nungs­be­scheid. Maßgeb­lich für diese Ent­schei­dung ist al­lein die for­melle Be­scheid­lage. Für die Ent­schei­dung über die Rechtmäßig­keit ei­nes Ab­rech­nungs­be­scheids wie­derum sind die Verhält­nisse im Zeit­punkt der letz­ten Ver­wal­tungs­ent­schei­dung (Ein­spruchs­ent­schei­dung) maßge­bend.

Im vor­lie­gen­den Fall war die fest­ge­setzte Ein­kom­men­steuer nicht ohne Rechts­grund ge­zahlt wor­den. Denn nach for­mel­ler Be­scheid­lage be­stand zum Zeit­punkt der von den Klägern ge­leis­te­ten strei­ti­gen Zah­lung ein Steu­er­an­spruch des Fi­nanz­am­tes aus Ein­kom­men­steuer für 2012 in ent­spre­chen­der Höhe. Der Rechts­grund für die Zah­lung ist auch nicht später weg­ge­fal­len. Ins­be­son­dere er­gibt sich aus der Durchführung des In­sol­venz­plan­ver­fah­rens keine "in­sol­ven­zim­ma­nente Er­he­bungs- und Voll­stre­ckungs­be­schränkung", die dazu geführt hätte, dass der Steu­er­an­spruch des Fi­nanz­am­tes er­lo­schen wäre.

Die Bestäti­gung des In­sol­venz­plans durch das In­sol­venz­ge­richt nach § 248 Abs. 1 InsO und die Auf­he­bung des In­sol­venz­ver­fah­rens nach § 258 Abs. 1 InsO ste­hen der Er­he­bung schon des­we­gen nicht ent­ge­gen, weil es sich im Streit­fall bei der Ein­kom­men­steuer für 2012 um eine Mas­se­ver­bind­lich­keit ge­han­delt hat und Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten von den Wir­kun­gen des In­sol­venz­plan­ver­fah­rens grundsätz­lich nicht be­trof­fen sind. Die strei­ti­gen Ein­kom­men­steu­er­schul­den wa­ren gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halb­satz 2 InsO Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten. Sie re­sul­tier­ten aus der Ver­wal­tung des zur Masse gehören­den An­teils des Steu­er­pflich­ti­gen an ei­ner auf­gelösten So­zietät und hätten, wären sie recht­zei­tig erklärt und fest­ge­setzt wor­den, ge­genüber dem In­sol­venz­ver­wal­ter gel­tend ge­macht wer­den müssen.

Als (ehe­ma­lige) Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten wer­den die Ein­kom­men­steu­er­schul­den von den Wir­kun­gen des In­sol­venz­plans nicht er­fasst. Zwar tre­ten die Wir­kun­gen des In­sol­venz­plans grundsätz­lich nur ge­genüber den am In­sol­venz­plan­ver­fah­ren be­tei­lig­ten Per­so­nen ein (§§ 254, 254a InsO). Mas­segläubi­ger sind nach den ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen je­doch keine Be­tei­lig­ten des In­sol­venz­plan­ver­fah­rens. Da­her ermöglicht die Auf­stel­lung ei­nes In­sol­venz­plans auch keine von den Vor­schrif­ten der In­sol­venz­ord­nung über Mas­segläubi­ger ab­wei­chen­den Re­ge­lun­gen; die Be­stim­mun­gen über die Be­frie­di­gung der Mas­segläubi­ger sind grundsätz­lich "plan­fest".

Aus die­sem Grund gilt ins­be­son­dere auch die Be­frei­ung von den Rest­ver­bind­lich­kei­ten nach § 227 Abs. 1 InsO nur ge­genüber In­sol­venzgläubi­gern und er­streckt sich nicht auf Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten. Le­dig­lich für den (hier nicht ein­schlägi­gen) Fall der an­ge­zeig­ten Mas­se­un­zuläng­lich­keit gem. § 210a InsO können be­stimmte Mas­segläubi­ger in das In­sol­venz­plan­ver­fah­ren ein­be­zo­gen wer­den. Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten wer­den da­mit von der Wir­kung des In­sol­venz­plan­ver­fah­rens grundsätz­lich ebenso we­nig er­fasst wie von ei­ner nach § 301 InsO er­teil­ten Rest­schuld­be­frei­ung.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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