deen

Rechtsberatung

Vorinsolvenzliche Sanierung - jetzt (noch) einfacher?

2016 hat die EU-Kom­mis­sion den Ent­wurf ei­ner Richt­li­nie über „einen präven­ti­ven Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men, die zweite Chance und Maßnah­men zur Stei­ge­rung der Ef­fi­zi­enz von Re­struk­tu­rie­rungs-, In­sol­venz- und Ent­schul­dungs­ver­fah­ren“ präsen­tiert. Am 28.3.2019 be­schloss nun das EU-Par­la­ment die Richt­li­nie in der endgülti­gen Fas­sung.

Die Zei­ten der Kon­kurs­ord­nung sind längst vor­bei. Eine In­sol­venz be­deu­tet schon lange nicht mehr au­to­ma­ti­sch die Ab­wick­lung von in Not ge­ra­te­nen Un­ter­neh­men. Viel­mehr steht seit der 1999 in Kraft ge­tre­te­nen In­sol­venz­ord­nung der Sa­nie­rungs­ge­danke im Vor­der­grund. Mit ei­ner wei­te­ren Re­form des In­sol­venz­rechts im Jahr 2011 wur­den die Möglich­kei­ten zur Sa­nie­rung durch ein In­sol­venz­ver­fah­ren (In­sol­venz­plan­ver­fah­ren, Schutz­schirm­ver­fah­ren und Ei­gen­ver­wal­tung) wei­ter gestärkt mit dem Er­geb­nis zahl­rei­cher er­folg­rei­cher Re­struk­tu­rie­run­gen. Al­ler­dings ha­ben sol­che ge­richt­li­chen Ver­fah­ren er­heb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Un­ter­neh­men. Sie er­for­dern beträcht­li­chen Ko­or­di­na­ti­ons­auf­wand, der in der Re­gel nicht ohne fach­kun­dige Be­ra­ter bewältigt wer­den kann. Auch sind In­sol­venz­ver­fah­ren kom­plex und ihr Aus­gang nicht im­mer vor­her­sag­bar. Des­halb ist eine Sa­nie­rung im Rah­men ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens meis­tens nur die zweit­be­ste Lösung. 

Vorinsolvenzliche Sanierung - jetzt (noch) einfacher?  © iStock

Vor­zu­zie­hen sind Sa­nie­run­gen außer­halb ei­ner In­sol­venz, wenn­gleich diese eine Reihe von Hin­der­nis­sen nach sich zie­hen. So sind Sa­nie­rungs­beiträge der Sta­ke­hol­der, ins­be­son­dere der Gläubi­ger, meist nur mit de­ren Zu­stim­mung bzw. ent­spre­chen­den Ver­tragsände­run­gen zu er­lan­gen. Auch stel­len die Fi­nan­zie­rer ihre Beiträge in der Re­gel un­ter Kon­sor­ti­al­vor­be­halt. Sie leis­ten also ih­ren Bei­trag nur, wenn auch alle an­de­ren Sta­ke­hol­der dazu be­reit sind - eine der größten Her­aus­for­de­run­gen in der außer­ge­richt­li­chen Re­struk­tu­rie­rung. Dies macht teil­weise lang­wie­rige Ver­hand­lun­gen er­for­der­lich. Nicht sel­ten nut­zen ein­zelne Gläubi­ger ihre Po­si­tion, um Son­der­vor­teile zu er­lan­gen. Mit­un­ter schei­tern hieran außer­in­sol­venz­li­che Sa­nie­run­gen. Dann bleibt ein In­sol­venz­ver­fah­ren als ein­zi­ger Aus­weg.

2016 hat die EU-Kom­mis­sion den Ent­wurf ei­ner Richt­li­nie über „einen präven­ti­ven Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men, die zweite Chance und Maßnah­men zur Stei­ge­rung der Ef­fi­zi­enz von Re­struk­tu­rie­rungs-, In­sol­venz- und Ent­schul­dungs­ver­fah­ren“ präsen­tiert. Am 28.3.2019 be­schloss nun das EU-Par­la­ment die Richt­li­nie in der endgülti­gen Fas­sung. Einen we­sent­li­chen Be­stand­teil der Richt­li­nie bil­det der sog. „präven­tive Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men“. Die­ser ermöglicht den in fi­nan­zi­el­len Schwie­rig­kei­ten be­find­li­chen Un­ter­neh­men frühzei­tig eine struk­tu­rierte Sa­nie­rung. Der­ar­tige vor­in­sol­venz­li­che Ver­fah­ren gibt es teil­weise be­reits in an­de­ren Ländern, etwa in Großbri­tan­nien das „Scheme of Ar­ran­ge­ment“. 

Der „präven­tive Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men“ ist ein Mit­tel zur Re­or­ga­ni­sa­tion des Un­ter­neh­mens durch fi­nan­zi­elle Re­struk­tu­rie­rung. Im Mit­tel­punkt steht eine Neu­ge­stal­tung der Fi­nan­zie­rungs­struk­tur, z. B. durch DebtE­quity Swaps, For­de­rungs(teil)ver­zichte, Be­tei­li­gungs­mo­di­fi­ka­tio­nen, Um­schul­dung oder Neu­re­ge­lung der Si­cher­hei­ten. Die not­wen­di­gen Maßnah­men sol­len in einem Re­struk­tu­rie­rungs­plan er­fasst wer­den. Am Ende des Ver­fah­rens stim­men die Gläubi­ger über den Re­struk­tu­rie­rungs­plan ab, der vom Ge­richt bestätigt wird. In dem Plan sind die recht­li­chen Re­ge­lun­gen ent­hal­ten, die zur be­ab­sich­tig­ten Re­struk­tu­rie­rung als not­wen­dig er­ach­tet wer­den. Der Re­struk­tu­rie­rungs­plan ist gleich­sam ein Ge­samt­ver­gleich mit al­len be­trof­fe­nen Gläubi­gern. An­ders als ein außer­ge­richt­li­cher Sa­nie­rungs­ver­gleich muss der Re­struk­tu­rie­rungs­plan je­doch nicht ein­stim­mig, son­dern le­dig­lich mit qua­li­fi­zier­ter Mehr­heit be­schlos­sen wer­den. Die nicht zu­stim­men­den Gläubi­ger sind dann auch an den Plan ge­bun­den.

Noch ist un­klar, wie der deut­sche Ge­setz­ge­ber die Ein­zel­hei­ten der Richt­li­nie in na­tio­na­les Recht um­set­zen wird. Fest steht je­doch, dass es ein zusätz­li­ches, förm­li­ches Sa­nie­rungs­in­stru­ment ge­ben wird, das sich von ei­ner In­sol­venz un­ter­schei­det und vor­her an­setzt. Das Ver­fah­ren wird in „Ei­gen­ver­wal­tung“ durch­geführt. Da­mit gibt die Ge­schäftsführung die Lei­tung nicht an einen ge­richt­lich be­stell­ten Ver­wal­ter ab. Da­durch dürfte sich die Ak­zep­tanz und Pro­zess­si­cher­heit des neuen Sa­nie­rungs­in­stru­ments erhöhen.

Die Einführung ei­nes „präven­ti­ven Re­struk­tu­rie­rungs­rah­mens“ ist zu begrüßen. Nach der mit der Richt­li­nie vor­ge­ge­be­nen Grund­kon­zep­tion bie­tet das Ver­fah­ren ein nütz­li­ches In­stru­ment im Bau­kas­ten der Re­struk­tu­rie­rung. Zwei­fels­ohne wird auch ein „präven­ti­ver Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men“ kein Selbstläufer sein. Ein sol­ches Ver­fah­ren kann die of­fene Kom­mu­ni­ka­tion und er­geb­nis­ori­en­tierte Ver­hand­lung mit den Gläubi­gern, bei­des Kern je­der er­folg­rei­chen Sa­nie­rung, nicht er­set­zen. Auch mit einem sol­chen In­stru­ment be­darf es der Über­zeu­gung der Mehr­heit der Gläubi­ger. Eine Sa­nie­rung ge­gen de­ren Wil­len ist auch mit einem „präven­ti­ven Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men“ aus­sichts­los. Al­ler­dings kann der präven­tive Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men dazu bei­tra­gen, dass Un­ter­neh­men in ei­ner Sa­nie­rung we­ni­ger er­press­bar sind. Ein­zel­nen Gläubi­gern wird die Rea­li­sie­rung von Par­ti­ku­lar­in­ter­es­sen er­schwert.   

Das Heft des Han­delns liegt nun bei den EU-Mit­glied­staa­ten, so auch beim deut­schen Ge­setz­ge­ber, der die Richt­li­nie in na­tio­na­les Recht um­set­zen muss. Mit einem Ein­satz des neuen In­stru­ments ist spätes­tens ab 2022 zu rech­nen.

nach oben