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Steuerberatung

Zur Rückzahlung zuvor gewährter gewinnunabhängiger Ausschüttungen

BGH 10.10.2017, II ZR 353/15

Behält sich eine KG die er­neute Ein­for­de­rung der an einen Kom­man­di­tis­ten zurück­ge­zahl­ten Ein­lage vor, in­dem sie den Zah­lungs­vor­gang un­ge­ach­tet des Feh­lens dar­le­hens­ty­pi­scher Re­ge­lun­gen be­zeich­net, ist die spätere Rück­zah­lung des ver­meint­li­chen Dar­le­hens eine er­neute Ein­zah­lung der Ein­lage.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte ist In­sol­venz­ver­wal­ter über das vermögen der D-GmbH & Co. KG (Schuld­ne­rin), ei­ner Pu­bli­kums-Kom­man­dit­ge­sell­schaft, an der sich der Kläger 1997 als Kom­man­di­tist mit ei­ner Haft­ein­lage von rd. 15.000 € be­tei­ligte. Laut Ge­sell­schafts­ver­trag der Schuld­ne­rin schüttet die Ge­sell­schaft ge­win­nun­abhängig für den Fall, dass die Li­qui­ditätslage es zulässt, im Fol­ge­jahr des ent­spre­chen­den Ge­schäfts­jah­res einen Be­trag an die Ge­sell­schaf­ter aus, der auf ein Dar­le­hens­konto ge­bucht wird. Zu­dem enthält er die Re­ge­lung, dass, so­fern ein Ge­sell­schaf­ter im Hin­blick auf das Wie­der­auf­le­ben der Haf­tung auf diese Ein­nah­men ver­zich­tet, für ihn in­so­weit die Bil­dung der Dar­le­hens­ver­bind­lich­keit entfällt.

Der Kläger er­hielt zunächst Aus­schüttun­gen nach Ge­sell­schafts­ver­trag. Auf­grund der ungüns­ti­gen Li­qui­ditätslage der Ge­sell­schaft, for­derte die Schuld­ne­rin in der Fol­ge­zeit gewährte Aus­schüttun­gen teil­weise von den Ge­sell­schaf­tern zurück. Auch den Kläger for­derte sie un­ter Hin­weis, dass die Aus­schüttun­gen nur dar­le­hens­weise gewährt wor­den seien und zurück­ge­holt wer­den könn­ten, so­weit durch sie die im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gene Haft­ein­lage je­des ein­zel­nen Kom­man­di­tis­ten ge­min­dert wor­den sei, dazu auf, Aus­schüttun­gen zurück­zu­zah­len. Der Kläger zahlte ins­ge­samt rd. 4.600 € zurück. In dem In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der Schuld­ne­rin mel­dete der Kläger einen An­spruch auf Rück­gewähr des ge­zahl­ten Be­trags als Haupt­for­de­rung im Rang des § 38 InsO zur In­sol­venz­ta­belle an.

Das AG gab der Klage auf Fest­stel­lung der an­ge­mel­de­ten For­de­rung zur In­sol­venz­ta­belle statt; das LG wies sie ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Der Kläger kann die Fest­stel­lung der von ihm an­ge­mel­de­ten For­de­rung zur In­sol­venz­ta­belle (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 InsO) nicht ver­lan­gen.

Bei der Rück­zah­lungs­for­de­rung der Aus­schüttun­gen han­delt es sich nicht um eine zur Ta­belle fest­stell­bare In­sol­venz­for­de­rung i.S.v. § 38 InsO. Zur In­sol­venz­ta­belle können nur In­sol­venz­for­de­run­gen fest­ge­stellt wer­den, mit­hin For­de­run­gen, die von einem In­sol­venzgläubi­ger gel­tend ge­macht wer­den (§§ 38, 174 Abs. 1 InsO). An­ders ist dies al­ler­dings bei Ein­la­gen der Ge­sell­schaf­ter, da sie für die Ge­sell­schaft Ei­gen­ka­pi­tal dar­stel­len und den Grund­stock ih­rer Haf­tung bil­den. An­sprüche der Ge­sell­schaf­ter, die auf Rück­zah­lung der Ein­lage ge­rich­tet sind, be­tref­fen das Ei­gen­ka­pi­tal der Ge­sell­schaft und fal­len des­halb nicht un­ter § 38 InsO. Sie sind auch keine nach­ran­gi­gen In­sol­venz­for­de­run­gen gem. § 39 Abs.1 Nr. 5 InsO.

Durch die Rück­zah­lung ihm zu­vor gewähr­ter Aus­schüttun­gen hat der Kläger eine Leis­tung auf seine Ein­lage er­bracht. Der Kläger füllt durch die teil­weise Rückführung der ihm gewähr­ten ge­win­nun­abhängi­gen Aus­schüttun­gen seine um diese Aus­schüttun­gen ge­min­derte Ein­lage wie­der auf und ent­le­digt sich da­mit in glei­chem Um­fang sei­ner zu­vor gem. § 172 Abs. 4 S. 1 HGB wie­der auf­ge­leb­ten Außenhaf­tung. Er nimmt da­mit die glei­che recht­li­che Po­si­tion ein, die er vor der Gewährung der Aus­schüttung hatte. Rück­zah­lung und Haf­tungs­weg­fall sind mit­ein­an­der verknüpft wie auch die Re­ge­lung des § 11 Nr. 3 GV zeigt.

Dem Verständ­nis der Zah­lung des Klägers als ei­ner Ein­lage steht nicht ent­ge­gen, dass er mit der Zah­lung auch den ver­meint­li­chen Dar­le­hensrück­zah­lungs­an­spruch der Schuld­ne­rin erfüllen wollte. Behält sich eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft die er­neute Ein­for­de­rung der an einen Kom­man­di­tis­ten zurück­ge­zahl­ten Ein­lage vor, in dem sie den Zah­lungs­vor­gang, als Dar­le­hens­gewährung be­zeich­net, so stellt sich die spätere Rück­zah­lung des ver­meint­li­chen Dar­le­hens als er­neute Ein­zah­lung der Ein­lage dar. Die ver­meint­li­che Dar­le­hensrück­zah­lung ändert nichts daran, dass der Kläger seine Ein­lage wie­der auf­gefüllt hat und seine Außenhaf­tung entfällt.

Der Kläger er­langt durch die Wie­der­auffüllung sei­ner Ein­lage, ohne dazu ver­pflich­tet zu sein, auch kei­nen Er­satz­an­spruch aus § 110 Abs. 1 HGB, der als In­sol­venz­for­de­rung zur Ta­belle an­ge­mel­det wer­den kann. Der Kläger er­wirkt schließlich im Ge­gen­zug den Weg­fall der Außenhaf­tung.

Link­hin­weis:

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