deen

Rechtsberatung

Prospekthaftung: Der Erwerber eines Kommanditanteils haftet nicht für eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung des Veräußerers

BGH v. 15.9.2020 - II ZR 20/19

Der Er­wer­ber ei­nes Kom­man­dit­an­teils haf­tet nicht für eine vor­ver­trag­li­che Aufklärungs­pflicht­ver­let­zung des Veräußer­ers, die die­sem von einem An­le­ger zur Last ge­legt wird.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­tei­ligte sich auf Grund­lage ei­nes Pro­spekts im Juni 2011 als Treu­ge­ber mit ei­ner Ein­lage von 200.000 € zzgl. 5 % Auf­geld an der U. GmbH & Co. KG. Ge­winn­aus­schüttun­gen und Ka­pi­talrück­gewähr soll­ten aus dem Ver­kauf von Erdöl- oder Erd­gas, ent­spre­chen­der Un­ter­be­tei­li­gun­gen oder Ge­winn­be­zugs­rech­ten er­wirt­schaf­tet wer­den. Der Kläger er­hielt Aus­schüttun­gen iHv 29.600 €. Zu­dem wur­den ihm vin­ku­lierte Ak­tien der D.S.A. zu­ge­teilt, in die die Fonds-Kom­ple­mentärin den Ge­schäfts­be­trieb der KG in Ausübung ei­ner ihr ge­sell­schafts­ver­trag­lich ein­geräum­ten Ermäch­ti­gung ein­ge­bracht hatte. Gründungs- und Treu­hand­kom­man­di­tis­tin des Fonds war die S. GmbH Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft, de­ren Kom­man­dit­an­teil die Be­klagte 2015 er­warb.

Der Kläger be­gehrt von der Be­klag­ten we­gen vor­ver­trag­li­cher Aufklärungs­pflicht­ver­let­zung im We­sent­li­chen die Zah­lung von 180.400 € Zug um Zug ge­gen die Über­tra­gung sämt­li­cher Rechte aus den Ak­tien der D.S.A. so­wie die Fest­stel­lung von de­ren Ver­pflich­tung zum Er­satz wei­te­rer und künf­ti­ger Schäden, die ihm durch die Be­tei­li­gung ent­stan­den sind und noch ent­ste­hen wer­den.

Das LG hat die Be­klagte in der Haupt­sa­che an­trags­gemäß ver­ur­teilt. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung der Be­klag­ten ist er­folg­los ge­blie­ben. Nach An­sicht des Be­ru­fungs­ge­richts hätte der Kläger nach den Grundsätzen der Pro­spekt­haf­tung darüber auf­geklärt wer­den müssen, dass die Kom­ple­mentärin des Fonds ge­sell­schafts­ver­trag­lich ermäch­tigt ge­we­sen sei, den Ge­schäfts­be­trieb in ein an­de­res Un­ter­neh­men ein­zu­brin­gen. Diese Ermäch­ti­gung sei mit dem Ri­siko ei­ner Ver­ei­te­lung des Ver­trags­zwecks be­haf­tet ge­we­sen, der aus­weis­lich des Pro­spekts in ei­ner zeit­lich be­grenz­ten Ka­pi­tal­an­lage be­stan­den habe.

Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion der Be­klag­ten vor dem BGH hatte nun Er­folg.

Die Gründe:
Die Be­klagte haf­tet nicht für die der S. GmbH Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft zur Last ge­legte Aufklärungs­pflicht­ver­let­zung.

Der Ge­sell­schaf­ter ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft kann sei­nen Ge­sell­schafts­an­teil mit Zu­stim­mung der übri­gen Ge­sell­schaf­ter auf einen Mit­ge­sell­schaf­ter oder auf eine dritte Per­son durch Verfügungs­ge­schäft (§ 413 BGB) mit der Wir­kung über­tra­gen, dass der Er­wer­ber, wenn nichts an­de­res ge­re­gelt ist, ohne wei­te­res in die Rechts­stel­lung ein­tritt, die bis da­hin der Veräußerer inne hatte. Diese Rechts­stel­lung - Ge­sell­schafts­an­teil oder Mit­glied­schaft - ist der In­be­griff der Rechts­be­zie­hun­gen des Alt­ge­sell­schaf­ters aus dem Ge­sell­schafts­verhält­nis zu der Ge­sell­schaft, zu de­ren Vermögen und zu den übri­gen Ge­sell­schaf­tern. Ins­be­son­dere haf­tet ein neu in eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft ein­tre­ten­der Kom­man­di­tist, wozu auch der An­teil­ser­wer­ber zählt, auch für die vor sei­nem Ein­tritt begründe­ten Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft nach § 173 HGB. Mit der Über­nahme der Rechts­stel­lung des Alt­ge­sell­schaf­ters können den Neu­ge­sell­schaf­ter auch Ver­bind­lich­kei­ten des Alt­ge­sell­schaf­ters ggü. der Ge­sell­schaft oder ggü. Mit­ge­sell­schaf­tern aus dem Ge­sell­schafts­verhält­nis, nicht aber sons­tige Ver­bind­lich­kei­ten des Alt­ge­sell­schaf­ters tref­fen.

Um eine sons­tige Ver­bind­lich­keit ei­nes Alt­ge­sell­schaf­ters han­delt es sich hier. Die S. GmbH Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft war dem Kläger ggü. als nicht nur ka­pi­ta­lis­ti­sch bei­ge­tre­tene Alt­ge­sell­schaf­te­rin und mit­hin Ver­trags­part­ne­rin des Auf­nah­me­ver­trags vor­ver­trag­lich zur Aufklärung ver­pflich­tet und bei Ver­let­zung die­ser Pflicht scha­dens­er­satz­pflich­tig (§ 280 Abs. 1 und 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Diese Scha­dens­er­satz­ver­pflich­tung trifft aber nur den Alt­ge­sell­schaf­ter, nicht auch die Ge­sell­schaft, weil die feh­ler­hafte Aufklärung der Ge­sell­schaft nicht zu­ge­rech­net wer­den kann. Sie trifft ihn zwar in sei­ner Ei­gen­schaft als aufklärungs­pflich­ti­gen Alt­ge­sell­schaf­ter, aber nicht aus dem Ge­sell­schafts­verhält­nis ggü. der Ge­sell­schaft oder Mit­ge­sell­schaf­tern.

Das Ur­teil ist auch nicht aus an­de­ren Gründen rich­tig. Die Be­klagte haf­tet für die Aufklärungs­pflicht­ver­let­zung der S. GmbH Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft we­der aus Schuld- noch aus Ver­tragsüber­nahme. Der Kläger hat nicht vor­ge­tra­gen, dass die Be­klagte die Scha­dens­er­satz­ver­pflich­tung der S. GmbH Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft ihm ggü. über­nom­men hat (§ 414 BGB). Sei­nem Vor­trag lässt sich auch nicht ent­neh­men, dass die S. GmbH Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft und die Be­klagte eine sol­che Schuldüber­nahme ver­ein­bart ha­ben (§ 415 BGB).

Fer­ner wäre auch eine Ver­tragsüber­nahme, die der Zu­stim­mung al­ler Be­tei­lig­ter be­darf, nur im Ein­ver­neh­men mit der Be­klag­ten möglich ge­we­sen. Aus der Über­nahme der Treu­hand­auf­ga­ben der S. GmbH Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft durch die Be­klagte er­gibt sich in­des nicht, dass diese da­mit zu­gleich den Auf­nah­me­ver­trag oder eine mit sei­nem Ab­schluss begründete Scha­dens­er­satz­ver­pflich­tung über­neh­men wollte.

nach oben