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Rechtsberatung

Keine Bestellung eines Ergänzungspflegers bei schenkweiser Übertragung eines Kommanditanteils an Kind erforderlich

Laut OLG München ent­spricht es all­ge­mei­ner Auf­fas­sung, dass die Über­tra­gung ei­nes Kom­man­dit­an­teils, des­sen Ein­lage vollständig be­zahlt ist, für den Er­wer­ber le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft ist.

Min­derjährige Kin­der sind vom 7. Le­bens­jahr bis zur Volljährig­keit be­schränkt ge­schäftsfähig. Sie müssen bei ei­ner Schen­kung von ih­ren El­tern ord­nungs­gemäß ver­tre­ten wer­den. Eine Ver­tre­tung ist aus­nahms­weise nicht er­for­der­lich, wenn die Schen­kung für das min­derjährige Kind le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft ist. Bei recht­lich nach­tei­li­gen Schen­kun­gen muss das min­derjährige Kind durch des­sen El­tern ver­tre­ten wer­den. Be­schen­ken die El­tern das Kind je­doch selbst, muss zum Schutz von Min­derjähri­gen vor ne­ga­ti­ven Verträgen ein Ergänzungs­pfle­ger be­stellt wer­den.

Die Be­ur­tei­lung, ob eine Schen­kung aus­schließlich recht­lich vor­teil­haft ist, ist auf die für das Kind aus der Schen­kung re­sul­tie­ren­den Haupt- und Ne­ben­pflich­ten ab­zu­stel­len. Gemäß rechtskräfti­gem Be­schluss des OLG München vom 03.08.2023 (Az. 16 WF 193/23) ent­spricht es all­ge­mei­ner Auf­fas­sung, dass die Über­tra­gung ei­nes Kom­man­dit­an­teils, des­sen Ein­lage vollständig be­zahlt ist, für den Er­wer­ber le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft ist.

An der Vor­teil­haf­tig­keit des Rechts­ge­schäfts ändere sich auch dann nichts, wenn die Über­tra­gung des Kom­man­dit­an­teils nicht an die Be­din­gung der vor­he­ri­gen Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter geknüpft ist. Zwar haf­tete der Er­wer­ber ei­nes Kom­man­dit­an­teils nach bis­he­ri­ger Recht­spre­chung des BGH vor Ein­tra­gung der Über­tra­gung des Kom­man­dit­an­teils im Han­dels­re­gis­ter wie ein Kom­ple­mentär un­be­schränkt. Je­doch habe der Ge­setz­ge­ber mit der Neu­fas­sung von § 176 Abs. 2 HGB durch das Mo­PeG (BGBl. I 2021, S. 3436) die BGH-Recht­spre­chung da­hin­ge­hend kor­ri­giert, dass die un­be­schränkte Haf­tung ei­nes ein­tre­ten­den Kom­man­di­tis­ten nur gel­ten soll, wenn die­ser einen neuen An­teil er­wirbt, nicht aber, wenn ihm (wie im Streit­fall) ein be­reits be­ste­hen­der An­teil über­tra­gen wird, für den die Ein­lage vollständig ein­ge­zahlt ist. Dies hat der Ge­setz­ge­ber da­durch klar­ge­stellt, dass in den Wort­laut des § 176 Abs. 2 HGB vor das Wort Kom­man­di­tist das Wort „wei­te­rer“ ein­gefügt wird.

Hin­weis: So­fern die Kom­man­dit­ge­sell­schaft ihre Ge­schäfte be­gon­nen hat, be­vor sie in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist, haf­tet je­der Kom­man­di­tist, der dem Ge­schäfts­be­ginn zu­ge­stimmt hat, gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 HGB für die bis zur Ein­tra­gung begründe­ten Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft gleich einem persönlich haf­ten­den Ge­sell­schaf­ter. Dies gilt nicht, wenn dem Gläubi­ger seine Be­tei­li­gung als Kom­man­di­tist be­kannt war. Tritt ein Kom­man­di­tist in eine be­ste­hende Han­dels­ge­sell­schaft ein, fin­det Abs. 1 Satz 1 der Vor­schrift für die in der Zeit zwi­schen sei­nem Ein­tritt und des­sen Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter begründe­ten Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft ent­spre­chende An­wen­dung, § 176 Abs. 2 HGB.

Wenn­gleich die Ände­run­gen durch das Mo­PeG erst zum 01.01.2024 in Kraft tre­ten, ist nach Auf­fas­sung des OLG München die aus­le­gungs­kor­ri­gie­rende Neu­fas­sung von § 176 Abs. 2 HGB schon jetzt an­wend­bar. Aus die­sem Grund habe es vor­lie­gend kei­ner Be­stel­lung ei­nes Ergänzungs­pfle­gers be­durft.

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