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Steuerberatung

Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis

BFH 21.8.2018, VIII R 2/15

Die ta­rif­begüns­tigte Veräußerung ei­ner frei­be­ruf­li­chen Ein­zel­pra­xis (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 34 EStG) setzt vor­aus, dass der Steu­er­pflich­tige die we­sent­li­chen vermögensmäßigen Grund­la­gen ent­gelt­lich und de­fi­ni­tiv auf einen an­de­ren überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit in dem bis­he­ri­gen ört­li­chen Wir­kungs­kreis we­nigs­tens für eine ge­wisse Zeit ein­stel­len. Die "de­fi­ni­tive" Über­tra­gung des Man­dan­ten­stamms lässt sich erst nach einem ge­wis­sen Zeit­ab­lauf ab­schließend be­ur­tei­len.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger ist Steu­er­be­ra­ter und übte seine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit seit dem Jahr 2003 in ei­ner Ein­zel­pra­xis aus. Im Ja­nuar 2008 veräußerte er seine Steu­er­be­ra­tungs­kanz­lei mit Wir­kung zum 1.4.2008 für einen Kauf­preis i.H.v. 750.000 € an eine Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft (KG). Ge­gen­stand des Kauf­ver­trags war ne­ben dem mo­bi­len Pra­xis­in­ven­tar auch der ge­samte Man­dan­ten­stamm des Steu­er­pflich­ti­gen. Er ver­pflich­tete sich, an der Man­datsüber­lei­tung mit­zu­wir­ken und darüber hin­aus neue Man­date für die KG zu ak­qui­rie­ren. Sämt­li­che Lie­fe­rungs- und Leis­tungs­verträge so­wie die Rechte und Pflich­ten ge­genüber den Ar­beit­neh­mern gin­gen auf die er­wer­bende KG über.

Gleich­zei­tig schloss der Kläger mit der KG eine frei­be­ruf­li­che Tätig­keits­ver­ein­ba­rung, die bis Ende 2010 be­fris­tet war. Da­nach sollte er seine bis­he­ri­gen und neu ak­qui­rier­ten Man­dan­ten im Na­men und für Rech­nung der KG be­ra­ten. Für 32 Wo­chen­stun­den war ein mtl. Pau­schal­ho­no­rar i.H.v. 5.000 € netto so­wie eine Um­satz­be­tei­li­gung an den Neu­ak­qui­si­tio­nen ver­ein­bart. Am 9.5.2009 leg­ten der Steu­er­pflich­tige und die KG den endgülti­gen Kauf­preis für die Steu­er­be­ra­tungs­kanz­lei auf 700.000 € fest.

Das Fi­nanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass der Ge­winn aus der Veräußerung der Steu­er­be­ra­tungs­kanz­lei als nicht begüns­tig­ter, lau­fen­der Ge­winn zu er­fas­sen sei, da der Kläger seine Tätig­keit für die KG zum 28.2.2010 auf­ge­ge­ben und un­ter Mit­nahme des über­wie­gen­den Teils sei­ner Man­dan­ten wie­der eine Be­ra­tungstätig­keit im Rah­men ei­ner Ein­zel­pra­xis auf­ge­nom­men habe. Dass dies zum Zeit­punkt der Veräußerung nicht vor­her­seh­bar ge­we­sen sei, führe zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage statt. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:

Der Steu­er­pflich­tige erfüllt nicht die Vor­aus­set­zun­gen für eine ta­rif­begüns­tigte Veräußerung sei­ner Steu­er­be­ra­tungs­kanz­lei.

Nach der Recht­spre­chung des BFH setzt die Veräußerung ei­ner Pra­xis vor­aus, dass der Steu­er­pflich­tige die für die Ausübung der selbständi­gen Tätig­keit we­sent­li­chen vermögensmäßigen Grund­la­gen ent­gelt­lich auf einen an­de­ren überträgt. Hierzu gehören ins­be­son­dere die im­ma­te­ri­el­len Wirt­schaftsgüter der Pra­xis wie Man­dan­ten­stamm bzw. Pra­xis­wert. Darüber hin­aus muss der Veräußerer seine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit in dem bis­he­ri­gen ört­li­chen Wir­kungs­kreis we­nigs­tens für eine ge­wisse Zeit ein­stel­len.

Diese For­de­rung nach ei­ner zeit­wei­li­gen Ein­stel­lung der frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit be­ruht auf der Über­le­gung, dass bei fort­dau­ern­der Tätig­keit des Frei­be­ruf­lers in sei­nem bis­he­ri­gen ört­li­chen Wir­kungs­kreis eine wei­tere Nut­zung der persönli­chen Be­zie­hun­gen zu den früheren Man­dan­ten auf ei­gene Rech­nung des "Veräußer­ers" nahe liegt und es da­durch nicht zu ei­ner de­fi­ni­ti­ven Über­tra­gung der we­sent­li­chen Be­triebs­grund­la­gen der Pra­xis auf den Er­wer­ber kommt. Sie dient so­mit der Ab­gren­zung zwi­schen den ta­rif­begüns­tig­ten Veräußerungs­ge­win­nen und den nicht begüns­tig­ten lau­fen­den Einkünf­ten.

Vor­lie­gend war ne­ben der Dauer der Ein­stel­lung der frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit ins­be­son­dere die räum­li­che Ent­fer­nung ei­ner wie­der auf­ge­nom­me­nen Be­rufstätig­keit zur veräußer­ten Pra­xis, die Ver­gleich­bar­keit der Betäti­gun­gen, die Art und Struk­tur der Man­date so­wie die Nut­zungs­dauer des er­wor­be­nen Pra­xis­werts von Be­deu­tung. Wird der Veräußerer als Ar­beit­neh­mer oder als freier Mit­ar­bei­ter im Auf­trag und für Rech­nung des Er­wer­bers tätig, ist dies grundsätz­lich un­schädlich, da der Er­wer­ber trotz­dem zi­vil­recht­lich und wirt­schaft­lich in der Lage ist, die Be­zie­hun­gen zu den früheren Man­dan­ten des Veräußer­ers zu ver­wer­ten. Zwi­schen dem Veräußerer und sei­nen früheren Man­dan­ten be­ste­hen keine Rechts­be­zie­hun­gen mehr. Darüber hin­aus ist es auch un­schädlich, wenn der Steu­er­pflich­tige seine bis­he­rige frei­be­ruf­li­che Tätig­keit nur in einem ge­rin­gen Um­fang fortführt.

Nimmt der Veräußerer - wie im Streit­fall - seine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit nach ei­ner ge­wis­sen Zeit wie­der auf, kann dies auch dann schädlich sein, wenn die Wie­der­auf­nahme zum Zeit­punkt der Über­tra­gung der Pra­xis nicht ge­plant war. Maßge­bend ist al­lein, ob es ob­jek­tiv zu ei­ner de­fi­ni­ti­ven Über­tra­gung der we­sent­li­chen Pra­xis­grund­la­gen ge­kom­men ist. Daran kann es al­lein durch die tatsäch­li­che Wie­der­auf­nahme der frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit feh­len, auch wenn diese ur­sprüng­lich nicht ge­plant war. Maßnah­men des Veräußer­ers, die we­gen ei­ner von An­fang an ge­plan­ten Wie­der­auf­nahme dazu die­nen sol­len, die spätere Zurück­ge­win­nung der Man­dan­ten zu er­leich­tern, können eine de­fi­ni­tive Über­tra­gung des Man­dan­ten­stamms von vor­ne­her­ein aus­schließen bzw. die er­for­der­li­che Zeit­spanne für die Ein­stel­lung der Tätig­keit verlängern. Da­nach ist es vor­lie­gend we­gen der Wie­dereröff­nung der Ein­zel­pra­xis nach 22 Mo­na­ten nicht zu ei­ner de­fi­ni­ti­ven Über­tra­gung des Man­dan­ten­stamms auf den Er­wer­ber und da­mit auch nicht zu ei­ner ta­rif­begüns­tig­ten Pra­xis­veräußerung ge­kom­men.

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