deen

Branchen

Überziehungskredite: Anforderungen an die Hervorhebung des Zinssatzes

OLG Frankfurt a.M. v. 21.11.2019, 6 U 146/18

Der An­for­de­rung des - als ver­brau­cher­schützende Norm (§ 2 Ab­satz 2 Nr. 1 e UKlaG) ein­zu­stu­fen­den - Art. 247a § 2 Ab­satz 2 EGBGB, wo­nach der Solls­ins­satz für Über­zie­hungs­kre­dite "in auf­fal­len­der Weise" an­zu­ge­ben ist, wird nicht be­reits da­durch genügt, dass der Zins­satz nicht in ei­ner Fußnote oder im Klein­ge­druck­ten "ver­steckt" wird. Viel­mehr muss der Zins­satz deut­lich her­vor­ge­ho­ben wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist der bun­des­weit tätige Dach­ver­band der Ver­brauch­zen­tra­len in Deutsch­land; bei der Be­klag­ten han­delt es sich um eine Bank. Diese hatte auf ih­rer In­ter­net­seite ihre Leis­tun­gen mit einem Preis­ver­zeich­nis und einem "Preis­aus­hang" be­wor­ben, in de­nen die Soll­zin­sen für (ein­geräumte und ge­dul­dete) Über­zie­hungs­kre­dite in ei­ner Ta­belle mit an­de­ren Gebühren­tat­beständen auf­geführt wur­den, je­doch nicht ge­son­dert her­aus­ge­ho­ben wa­ren. Der Kläger sah darin einen Ver­stoß ge­gen Art. 247a § 2 Ab­satz 2 EGBGB.

Das LG hat die Klage ab­ge­wie­sen. Es war der An­sicht, es rei­che aus, dass die In­for­ma­tio­nen im Rah­men ei­ner über­sicht­li­chen Ge­samt­dar­stel­lung ohne wei­te­res auf­find­bar seien; eine Her­vor­he­bung sei nicht er­for­der­lich. Dies er­gebe sich aus den Ge­setz­ge­bungs­ma­te­ria­lien, wo­nach (nur) eine Ab­gren­zung von Fußno­ten oder "Klein­ge­druck­tem" ge­for­dert werde. Auf die Be­ru­fung des Klägers hat das OLG die erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dung auf­ge­ho­ben und der Klage statt­ge­ge­ben. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BGH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Dem Kläger steht der gel­tend ge­machte Un­ter­las­sungs­an­spruch aus § 2 I 1, II Nr. 1e UKlaG i.V.m. Art. Art. 247a § 2 II EGBGB zu, da die Be­klagte die not­wen­di­gen An­ga­ben nicht aus­rei­chend her­vor­ge­ho­ben hat.

Der An­for­de­rung des - als ver­brau­cher­schützende Norm (§ 2 Ab­satz 2 Nr. 1 e UKlaG) ein­zu­stu­fen­den - Art. 247a § 2 Ab­satz 2 EGBGB, wo­nach der Solls­ins­satz für Über­zie­hungs­kre­dite "in auf­fal­len­der Weise" an­zu­ge­ben ist, wird nicht be­reits da­durch genügt, dass der Zins­satz nicht in ei­ner Fußnote oder im Klein­ge­druck­ten "ver­steckt" wird. Viel­mehr muss der Zins­satz deut­lich her­vor­ge­ho­ben wer­den.

Diese Aus­le­gung führt nicht zu einem wi­der­sprüch­li­chen Er­geb­nis, wo­nach in der Wer­bung die Soll­zin­sen stärker her­vor­ge­ho­ben wer­den müss­ten als bei Ver­trags­schluss. Dies lässt sich da­durch erklären, dass dem Ge­setz­ge­ber eine Er­stre­ckung die­ser er­wei­ter­ten Pflicht auch auf den Be­reich un­mit­tel­bar vor Ver­trags­schluss durch die voll­har­mo­ni­sie­rende Ver­brau­cher­kre­dit­richt­li­nie ver­wehrt war. Dass dem Ge­setz­ge­ber diese Pro­ble­ma­tik be­wusst war, zei­gen die Ausführun­gen in der Ge­set­zes­begründung, wo­nach die Re­ge­lung von der Richt­li­nie nicht be­trof­fen ist, da diese nur den Be­reich bei/vor Ver­trags­schluss re­gelt, nicht aber den übri­gen Be­reich wie hier die Wer­bung.

Die Aus­le­gung ist auch mit eu­ropäischem Recht ver­ein­bar. Der na­tio­nale Ge­setz­ge­ber greift nämlich mit Art. 247a § 2 nicht in das Re­ge­lungs­gefüge der Ver­brau­cher­kre­dit­richt­li­nie ein, die eine Voll­har­mo­ni­sie­rung an­strebt. Zwar dürfen die Mit­glied­staa­ten nach die­sem Har­mo­ni­sie­rungs­kon­zept keine wei­ter­ge­hen­den Re­ge­lun­gen zum Schutz der Ver­brau­cher auf­neh­men. Das gilt al­ler­dings laut Erwägungs­grund 10 Ver­brau­cher­kre­dit-RL nur in­ner­halb ih­res An­wen­dungs­be­reichs. Die Reich­weite des An­wen­dungs­be­reichs ist durch Aus­le­gung zu er­mit­teln. Es kommt hier je­doch zu kei­ner Kol­li­sion mit den Re­ge­lun­gen der Ver­brau­cher­kre­dit­richt­li­nie, da diese le­dig­lich vor­ver­trag­li­che In­for­ma­ti­ons­pflich­ten, hin­ge­gen keine all­ge­mei­nen In­for­ma­ti­ons­pflich­ten von Dar­le­hens­ge­bern und Dar­le­hens­ver­mitt­lern nor­mie­ren.

Al­ler­dings war die Re­vi­sion zu­zu­las­sen, da die Aus­le­gung von Art. 247a § 2 II EGBGB - auch im Hin­blick auf die Ver­ein­bar­keit mit der Ver­brau­cher­kre­dit­richt­li­nie (RL 2008/48/EG) - grundsätz­li­che Be­deu­tung hat. Sie stellt sich bei al­len Kre­dit­in­sti­tu­ten, die Preis­ver­zeich­nisse vor­hal­ten.
 

nach oben