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Auslandsengagements

Mehr Rechtssicherheit bei gruppeninternen Finanzierungstransaktionen

Grup­pen­in­terne Fi­nan­zie­rungs­trans­ak­tio­nen, ins­be­son­dere der darin ver­ein­barte Zins­satz, sind ein häufi­ger Prüfungs­schwer­punkt in Be­triebsprüfun­gen. Die Er­mitt­lung steu­er­lich zu ak­zep­tie­ren­der Zinssätze ge­stal­tet sich trotz zu­letzt zahl­rei­cher Klar­stel­lun­gen durch die Fi­nanz­ge­richte und die Fi­nanz­ver­wal­tung auf­grund der vo­la­ti­len Fi­nanzmärkte als schwie­rig. Eine rechts­si­chere Lösung bie­ten hier Da­ten­bank­stu­dien.

Mit­telständi­sche Un­ter­neh­men sind oft­mals in­ter­na­tio­nal tätig und ha­ben dazu meh­rere Grup­pen­ge­sell­schaf­ten im In- und Aus­land eta­bliert, teils aus be­triebs­wirt­schaft­li­chen, teils aus recht­li­chen bzw. steu­er­recht­li­chen Gründen. Er­folgt die Fi­nan­zie­rung in­ner­halb der Un­ter­neh­mens­gruppe durch grup­pen­in­terne Fi­nan­zie­rungs­trans­ak­tio­nen, prüft die Fi­nanz­ver­wal­tung re­gelmäßig, ob die ver­trag­li­chen Kon­di­tio­nen und ins­be­son­dere die Höhe des Zins­sat­zes fremdüblich ver­ein­bart wor­den sind. Ist dies nicht der Fall, dro­hen steu­er­li­che Kor­rek­tu­ren, die zu Steu­er­mehr­be­las­tun­gen führen können.

Auf­grund ei­ner Recht­spre­chungs­se­rie des BFH zu Fi­nan­zie­rungs­trans­ak­tio­nen aus den Jah­ren 2021 und 2022 war eine An­pas­sung der Ver­wal­tungs­grundsätze Ver­rech­nungs­preise be­reits er­war­tet wor­den. Die Ver­wal­tungs­grundsätze Ver­rech­nungs­preise 2023 bie­ten ei­nige begrüßen­swerte Klar­stel­lun­gen zur Er­mitt­lung fremdübli­cher Zinssätze. So ist in ers­ter Li­nie die Preis­ver­gleichs­me­thode her­an­zu­zie­hen, um einen fremdübli­chen Zins­satz für eine grup­pen­in­terne Fi­nan­zie­rungs­trans­ak­tion zu er­mit­teln. Außer­dem äußert sich die Fi­nanz­ver­wal­tung zu einem mögli­chen Wis­sens­vor­sprung bei ge­sell­schafts­recht­lich begründe­ten Ein­flussmöglich­kei­ten und des­sen Ein­fluss auf die Er­mitt­lung ei­nes fremdübli­chen Zins­sat­zes. In einem jünge­ren Ur­teil ak­zep­tiert der BFH zu­dem, dass in eng de­fi­nier­ten Ein­zelfällen ein fremdübli­cher Zins­satz in­ner­halb ei­ner Band­breite de­fi­niert durch bankübli­che Ha­ben- und Soll­zin­sen er­mit­telt wer­den kann. Wei­tere Bri­sanz ge­winnt die Be­stim­mung des fremdübli­chen Zins­sat­zes da­durch, dass das BMF die Einführung ei­ner Re­ge­lung zur Zinshöhen­schranke vor­schlägt. Zwi­schen na­he­ste­hen­den Per­so­nen sol­len Zins­auf­wen­dun­gen nur noch ab­zieh­bar sein, so­weit sie auf einem Zins­satz i. H. v. 2 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz be­ru­hen. Um darüber hin­aus höhere Zins­auf­wen­dun­gen steu­er­lich gel­tend ma­chen zu können, bedürfte es u. a. ei­nes Nach­wei­ses, dass Fremd­ka­pi­tal un­ter sonst glei­chen Be­din­gun­gen nur zu einem höheren Zins­satz von einem frem­den Drit­ten zu er­hal­ten ge­we­sen wäre.

Die Er­mitt­lung ei­nes fremdübli­chen Zins­sat­zes ist al­ler­dings ak­tu­ell durch die Dy­na­mik und Vo­la­ti­lität am Zins­markt her­aus­for­dernd. Um­lauf­ren­di­ten von Un­ter­neh­mens­an­lei­hen sind in kur­zer Zeit er­heb­lich an­ge­stie­gen. Zu­dem sind bei kurz­fris­ti­gen Un­ter­neh­mens­an­lei­hen am Zins­markt deut­lich höhere Ren­di­ten zu er­zie­len als bei mit­tel- oder lang­fris­ti­gen Un­ter­neh­mens­an­lei­hen. Da­mit können Aus­sa­gen zur Fremdüblich­keit ei­nes Zins­sat­zes in­ner­halb kur­zer Zeit über­holt sein.

Um in repräsen­ta­ti­vem Um­fang ge­eig­nete Ver­gleichs­da­ten zu er­hal­ten, ha­ben sich in der Pra­xis Da­ten­bank­stu­dien eta­bliert. Auch von den Be­triebsprüfun­gen ist zu ver­neh­men, dass der­zeit geprüft wird, Da­ten­ban­ken zur Er­mitt­lung von Ver­gleichs­da­ten zu nut­zen, so­weit dies noch nicht der Fall ist. Um also die Höhe von Zinssätzen für Fi­nan­zie­rungs­be­zie­hun­gen in­ner­halb ei­ner Un­ter­neh­mens­gruppe rechts­si­cher und steu­er­lich wirk­sam fest­zu­le­gen, bie­tet es sich an, auf ent­spre­chende Da­ten­ban­ken zurück­zu­grei­fen.

Be­reits seit ge­raumer Zeit er­stellt Eb­ner Stolz Da­ten­bank­stu­dien, die aus ei­ner Viel­zahl von gängi­gen Da­ten­ban­ken ge­speist wer­den. Je nach dem er­war­te­ten steu­er­li­chen Ri­siko so­wie den Präfe­ren­zen des Man­dan­ten bie­ten wir un­sere Leis­tun­gen zur Be­stim­mung fremdübli­cher Zinssätze bei grup­pen­in­ter­nen Fi­nan­zie­rungs­trans­ak­tio­nen in un­ter­schied­li­chem Um­fang an: Ent­we­der in re­du­zier­tem Um­fang als „Quick Check“ oder voll­umfäng­lich als Da­ten­bank­stu­die.

Hin­weis: Le­sen Sie mehr zu den steu­er­recht­li­chen Ent­wick­lun­gen bei Grup­pen­fi­nan­zie­run­gen, dem ak­tu­el­len Zin­sum­feld und zu un­se­rem Leis­tungs­an­ge­bot im Be­reich der Da­ten­bank­stu­dien.

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