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Steuerberatung

Zur Rangrücktrittserklärung des Alleingesellschafters

FG Münster 13.9.2018, 10 K 504/15 K,G,F

Eine von der Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin ge­genüber ei­ner GmbH für Ge­sell­schaf­ter­for­de­run­gen ab­ge­ge­bene Rangrück­tritts­erklärung, die eine Til­gung auch aus dem freien Vermögen zulässt, führt nicht zu einem Pas­si­vie­rungs­ver­bot. Der Um­stand, dass die Ver­bind­lich­kei­ten auch aus dem freien Vermögen zu be­die­nen sind, führt dazu, dass eine ge­genwärtige wirt­schaft­li­che Be­las­tung ge­ge­ben ist.

Der Sach­ver­halt:

Die kla­gende GmbH, die im Streit­zeit­raum keine ope­ra­tive Tätig­kei­ten ausübte, hatte Ver­bind­lich­kei­ten ge­genüber ih­rer Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin. Diese erklärte zur Ab­wen­dung der Über­schul­dung der Kläge­rin, auf ihre For­de­run­gen i.H.v. ma­xi­mal ca. 3 Mio. € hin­ter die For­de­run­gen al­ler an­de­ren ge­genwärti­gen und zukünf­ti­gen Gläubi­ger in der Weise zurück­zu­tre­ten, dass die For­de­run­gen nur aus sonst ent­ste­hen­den Jah­resüber­schüssen, einem Li­qui­da­ti­onsüber­schuss oder aus einem die sons­ti­gen Ver­bind­lich­kei­ten der Kläge­rin über­stei­gen­den freien Vermögen zu be­die­nen sind.

Das Fi­nanz­amt war der Auf­fas­sung, dass auf­grund die­ser Rangrück­tritts­erklärung keine ernste Rück­zah­lungs­ab­sicht bei der Kläge­rin mehr vor­liege und löste die be­ste­hen­den Ver­bind­lich­kei­ten abzüglich des freien Vermögens (ins­ge­samt rd. 2 Mio. €) ge­win­nerhöhend auf.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion wird dort un­ter dem Az. XI R 32/18 geführt.

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt hat die ge­genüber der Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der Kläge­rin be­ste­hen­den Ver­bind­lich­kei­ten im Streit­jahr 2008 zu Un­recht i.H.v. rd. 2 Mio. € auf­gelöst.

Hin­sicht­lich der auf­gelösten Ver­bind­lich­kei­ten be­steht trotz der Rangrück­tritts­erklärung in vol­ler Höhe eine Pas­si­vie­rungs­pflicht. Eine wirt­schaft­li­che Be­las­tung liegt zwar in sol­chen Fällen nicht mehr vor, in de­nen die Rangrück­tritts­ver­ein­ba­rung auf künf­tig ent­ste­hende Jah­resüber­schüsse und einem Li­qui­da­ti­onsüber­schuss be­schränkt ist. In­so­weit greift das Pas­si­vie­rungs­ver­bot nach § 5 Abs. 2a EStG.

Vor­lie­gend be­steht je­doch die Be­son­der­heit, dass die Ver­bind­lich­kei­ten da­ne­ben auch aus dem freien Vermögen zu be­die­nen wa­ren. Dies führt dazu, dass eine ge­genwärtige wirt­schaft­li­che Be­las­tung ge­ge­ben ist. Der Um­stand, dass die Kläge­rin man­gels ope­ra­ti­ver Ge­schäftstätig­keit zukünf­tig nicht in der Lage sein wird, wei­te­res freies Vermögen zu ge­ne­rie­ren, ändert nichts daran, dass sie recht­lich wei­ter­hin ver­pflich­tet bleibt, die Ver­bind­lich­kei­ten zu til­gen.

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