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Steuerberatung

Zur Passivierung von Filmförderdarlehen

BFH v. 10.7.2019 - XI R 53/17

Ist ein gewähr­tes Filmförder­dar­le­hen nur aus zukünf­ti­gen Ver­wer­tungs­erlösen zu be­die­nen, er­stre­cken sich die Rück­zah­lungs­ver­pflich­tun­gen aus die­sem Dar­le­hen nur auf künf­ti­ges Vermögen. Das Dar­le­hen un­terfällt dann dem An­wen­dungs­be­reich des § 5 Abs. 2a EStG (An­satz­ver­bot). Die Re­ge­lung des § 5 Abs. 2a EStG be­trifft auch den (wei­te­ren) An­satz "der Höhe nach", nach­dem til­gungs­pflich­tige Erlöse an­ge­fal­len sind.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist die steu­er­bi­lan­zi­elle Be­hand­lung ei­nes sog. Filmförder­dar­le­hens. Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand der kla­gen­den GmbH sind Film- und Fern­seh­pro­duk­tio­nen. Im Jahr 2006 er­hielt die Kläge­rin ein Filmförder­dar­le­hen. Es war in­ner­halb ei­ner be­stimm­ten Zeit nach dem Da­tum der Erst­aufführung des Film aus (künf­ti­gen) Ver­wer­tungs­erlösen zu til­gen. So­weit die Erlöse in­ner­halb von zehn Jah­ren nach die­sem Zeit­punkt nicht zur Dar­le­hens­til­gung aus­rei­chen würden, sollte die GmbH aus der Ver­pflich­tung zur Rück­zah­lung des Dar­le­hens­rest­be­tra­ges nebst Zin­sen ent­las­sen wer­den. Das Fi­nanz­amt ging da­von aus, dass das Dar­le­hen mit 0 € zu pas­si­vie­ren und jede tatsäch­li­che Til­gung des Dar­le­hens als Auf­wand zu er­fas­sen sei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das FG hat das Dar­le­hen zwar zu Recht dem sach­li­chen An­wen­dungs­be­reich des § 5 Abs. 2a EStG zu­ge­ord­net, es hat al­ler­dings den An­satz (die Höhe der Pas­si­vie­rung) der Ver­pflich­tun­gen aus dem Dar­le­hen in den Streit­jah­ren, nach­dem til­gungs­pflich­tige Ver­wer­tungs­erlöse an­ge­fal­len wa­ren, zu Un­recht den Rück­stel­lungs­grundsätzen un­ter­stellt und da­bei den An­satz be­tragsmäßig nicht auf die Höhe des "til­gungs­pflich­ti­gen An­teils" die­ser Ein­nah­men be­grenzt.

Nach dem im Streit­fall ent­schei­dungs­er­heb­li­chen § 5 Abs. 2a EStG be­steht ein steu­er­recht­li­ches Pas­si­vie­rungs­ver­bot für Ver­pflich­tun­gen, wenn sich der Rück­for­de­rungs­an­spruch des Gläubi­gers nur auf künf­ti­ges und da­mit nicht auch auf be­reits vor­han­de­nes Vermögen des Schuld­ners am Bi­lanz­stich­tag er­streckt. Es fehlt beim Schuld­ner dann an ei­ner (steu­er­recht­lich maßge­ben­den) wirt­schaft­li­chen Be­las­tung aus die­ser Ver­pflich­tung.

Dies führt dazu, dass das Pas­si­vie­rungs­ver­bot auch für Fol­ge­jahre gilt, in de­nen be­reits til­gungs­pflich­tige Ver­wer­tungs­erlöse er­zielt wur­den, aber noch ein Rest­dar­le­hens­be­trag "of­fen" war. In­so­weit wirkt das Ver­bot da­her auch "der Höhe nach". Der Dar­le­hens­be­trag stellt da­nach nur in­so­weit eine wirt­schaft­li­che Be­las­tung des Schuld­ners dar, als zu den ein­zel­nen Bi­lanz­stich­ta­gen je­weils til­gungs­pflich­tige Ver­wer­tungs­erlöse er­zielt wor­den wa­ren. Das er­ste Er­zie­len von til­gungs­pflich­ti­gen Ver­wer­tungs­erlösen führt da­her nicht dazu, nun­mehr die Dar­le­hens­ver­bind­lich­keit im vollen Um­fang als steu­er­recht­li­che Be­las­tung an­zu­er­ken­nen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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