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Steuerberatung

Passivierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt

Ein Rangrück­tritt, der die Erfüllung der Ver­pflich­tung nicht nur aus künf­ti­gen Ge­win­nen, son­dern auch aus „sons­ti­gem freiem Vermögen“ vor­sieht, führt nicht zur er­trags­wirk­sa­men Aus­bu­chung der Ver­bind­lich­keit beim Schuld­ner.

Im Streit­fall hatte die Ge­sell­schaf­te­rin ge­genüber ih­rer Toch­ter­ge­sell­schaft einen Rangrück­tritt erklärt, wo­nach For­de­run­gen nur aus Jah­resüber­schüssen, einem Li­qui­da­ti­onsüber­schuss oder sons­ti­gem freien Vermögen zu be­glei­chen sind. Die­ser Rangrück­tritt steht laut BFH-Ur­teil vom 19.8.2020 (Az. XI R 32/18) der wei­te­ren Pas­si­vie­rung der Ver­bind­lich­keit in der Han­dels­bi­lanz und der Steu­er­bi­lanz nicht ent­ge­gen. Das gelte auch bei Vermögens­lo­sig­keit des Schuld­ners, denn auch wenn eine Rück­zah­lung wirt­schaft­lich aus­ge­schlos­sen sei, bleibe die recht­li­che Ver­pflich­tung be­ste­hen.

Hinweis

Das Pas­si­vie­rungs­ver­bot nach § 5 Abs. 2a EStG griff nicht ein, da die Ver­bind­lich­keit laut Rangrück­tritt auch aus freiem Vermögen zu til­gen sein sollte.

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