Die Passivierung einer Drohverlustrückstellung gemäß IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen (vgl. IAS 37.66-69)kann unter anderem in folgenden Fällen relevant sein:
- bei Geltendmachung eines Kundenanspruchs auf Pönalen (Vertragsstrafen) für verspätete oder nicht gelieferte Produkte,
- bei erhöhten Produktionskosten bspw. aufgrund der Neubesetzung von Stellen von Mitarbeitern, die infiziert sind, unter Quarantäne gestellt werden oder anderweitig vom Reisen ausgeschlossen sind oder aufgrund von Beschaffungsproblemen, sofern alternative Rohstoffe und / oder Produkte nur zu einem höheren Preis eingekauft werden können,
- bei Miet- bzw. Leasingverträgen (z. B. von Immobilien).
Allerdings sollten Unternehmen prüfen, ob nach den zugrunde liegenden Vertragsbedingungen eine Kündigung in außergewöhnlichen Umständen ohne Vertragsstrafen möglich ist (sog. Material Adverse Change (MAC)- oder Force Majeure-Klauseln). Die Corona-Pandemie könnte als „höhere Gewalt“ angesehen werden. In solchen Fällen können Unternehmen die Abnahme- bzw. Lieferverpflichtung vermeiden und die Pflicht zur Bildung einer Drohverlustrückstellung entfällt.
Hinweis
Für Vermögenswerte (z. B. immaterielle Vermögenswerte, Sachanlagen, Vorräte, vertragliche Vermögenswerte) hingegen ist erst nach vollständiger Wertminderung des Vermögenswertes für den darüberhinausgehenden Betrag eine Drohverlustrückstellung zu erfassen.