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Steuerberatung

Zur Kürzung des Vorwegabzugs bei einem Rentner

FG München 9.3.2018, 6 K 2641/17

Eine Kürzung des Vor­weg­ab­zugs um 16 % der Summe der Ein­nah­men aus nicht­selbständi­ger Ar­beit bei der Be­rech­nung der be­schränkt ab­zieh­ba­ren Son­der­aus­ga­ben bei der Güns­ti­ger­rech­nung gem. § 10 Abs. 4 a EStG ist rechtmäßig, wenn für die Zu­kunfts­si­che­rung des Steu­er­pflich­ti­gen Leis­tun­gen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG vom Ar­beit­ge­ber er­bracht wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­gat­ten, die im Streit­jahr 2015 zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wur­den. Der Kläger be­zog ab 1.11.2014 eine Al­ters­rente aus der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung. Zusätz­lich be­zog der Kläger Einkünfte aus Al­ters­vor­sor­ge­verträgen. Vom 1.7. bis zum 31.12.2015 übte er ferne eine nicht­selbstständige Tätig­keit bei der X-GmbH aus. Der Brut­to­ar­beits­lohn be­trug 22.085 €. Die Kläge­rin be­zog keine Einkünfte. Der Kläger war 2015 ge­setz­lich kran­ken­ver­si­chert und die Kläge­rin als Ehe­frau mit­ver­si­chert. Beiträge zur ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung und zur Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung fie­len nicht an.

Im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid berück­sich­tige das Fi­nanz­amt be­schränkt ab­zieh­bare Son­der­aus­ga­ben i.H.v. 8.170 €. Aus­ge­hend von einem Höchst­be­trag für den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug von Ver­si­che­rungs­kos­ten gem. § 10 Abs. 4 S. 2 EStG von 3.800 € und über­stei­gen­den Pfle­ge­ver­si­che­rungs­kos­ten i.H.v. 3.984 € nahm das Fi­nanz­amt im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2015 die sog. Güns­ti­ger­rech­nung gem. § 10 Abs. 4a EStG vor und er­rech­nete einen höheren Son­der­aus­ga­ben­ab­zug i.H.v. 4.002 €.

Auf­grund die­ser Be­rech­nun­gen leg­ten die Kläger Ein­spruch ein, der als un­begründet zurück ge­wie­sen wurde. Mit der Klage mach­ten die Kläger gel­tend, der Vor­weg­ab­zug sei nicht zu kürzen, da sie auch ohne die nicht selbstständige Ar­beit ge­setz­lich kran­ken­ver­si­chert ge­we­sen wären. Sie be­an­trag­ten da­her, den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid da­hin abzuändern, dass be­schränkt ab­zieh­bare Son­der­aus­ga­ben i.H.v. 6.964 €an­stelle von bis­her 4.002 € ab­ge­zo­gen wer­den.

Die Klage hatte vor dem FG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
In An­wen­dung des § 10 Abs. 4 S. 2 EStG er­gibt sich ein Höchst­be­trag für die Son­der­aus­ga­ben i.H.v. 3.800 €, denn der Ar­beit­ge­ber des Klägers hat für die Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung steu­er­freie Beiträge gem. § 3 Nr. 62 EStG er­bracht. Da die Summe der Beiträge für die Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­run­gen mit 3.984 € für sich al­lein die­sen Höchst­be­trag über­schrei­tet, können die Kläger min­des­tens die­sen Be­trag als Son­der­aus­ga­ben ab­zie­hen (§ 10 Abs. 4 S. 4 EStG). Im Streit­jahr führt die sog. Güns­ti­ger­rech­nung nach § 10 ABs. 4a S. 1 EStG zu einem höheren Ab­zug.

Strei­tig ist zwi­schen den Par­teien, ob das Fi­nanz­amt den güns­ti­ge­ren Son­der­aus­ga­ben­ab­zug hätte höher an­set­zen müssen. Im Rah­men der Güns­ti­ger­rech­nung ist der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug gem. § 10 Abs. 3 EStG mit der Maßgabe zu be­rech­nen, dass der Vor­weg­ab­zug im Fall der Zu­sam­men­ver­an­la­gung von Ehe­gat­ten 3.000 € beträgt. Die­ser Be­trag ist so­dann um 16 % der Summe der Ein­nah­men aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit zu kürzen, wenn für die Zu­kunfts­si­che­rung des Steu­er­pflich­ti­gen Leis­tun­gen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG er­bracht wer­den. Dies ist vor­lie­gend der Fall.

Die vom Ar­beit­ge­ber er­brach­ten Beiträge zur ge­setz­li­chen Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung sind Zu­kunfts­si­che­rungs­leis­tun­gen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG. Zu­dem er­bringt der Ar­beit­ge­ber die Beiträge für die Zu­kunfts­si­che­rung. Dies ist hier der Fall, da der Steu­er­pflich­tige zu­min­dest einen Vor­teil aus den Zah­lun­gen ha­ben kann. Der Kläger hat im Streit­fall während sei­ner Be­schäfti­gung Leis­tungs­an­sprüche aus der ge­setz­li­chen Kran­ken -und Pfle­ge­ver­si­che­rung er­wor­ben, die auf sei­ner Ar­beit­neh­mertätig­keit be­ru­hen. Seine An­sprüche auf­grund des Be­zugs der Al­ters­rente sind nach den so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Vor­schrif­ten weg­ge­fal­len. Da­mit un­ter­schei­det sich der Streit­fall von Fällen, in de­nen keine so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen An­sprüche auf­grund der Tätig­keit ent­stan­den sind.

Der Um­stand, dass der Kläger auch ohne Ar­beit­neh­mertätig­keit ge­setz­lich ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tig ge­we­sen wäre ist da­bei für die Be­steue­rung von kei­ner Be­deu­tung, da es sich in­so­weit um einen an­de­ren Le­bens­sach­ver­halt han­delt. 16 % des Ar­beits­lohns sind im Streit­fall 3.533 € und führen wenn man sie von 3.000 € ab­zieht zu einem Vor­weg­ab­zug von Null. Dies ist rechtmäßig.

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