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Steuerberatung

Keine Bindungswirkung einer Mitteilung zur fehlenden Zulageberechtigung

FG Düsseldorf v. 21.3.2019 - 11 K 311/16 E

Eine Mit­tei­lung der Zen­tra­len Zu­la­gen­stelle für Al­ters­vermögen (ZfA) zur feh­len­den Zu­la­ge­be­rech­ti­gung des Steu­er­pflich­ti­gen ent­fal­tet für die Fi­nanz­behörden keine Bin­dungs­wir­kung bei der Be­ur­tei­lung von Al­ters­vor­sor­ge­beiträgen als Son­der­aus­ga­ben.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darum, ob der Be­klagte be­rech­tigt war, die Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zun­gen 2010 und 2011 auf­grund ei­ner Mit­tei­lung der zen­tra­len Zu­la­gen­stelle für Al­ters­vermögen (ZfA) gem. § 91 Abs. 1 S. 4 EStG zu ändern. Die Kläger sind Ehe­leute und wer­den zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Die Kläge­rin er­zielte Einkünfte aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit. Der Kläger er­zielte nach einem Wech­sel in die Stel­lung ei­nes Kom­man­di­tis­ten in den Streit­jah­ren aus­schließlich Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb und war nicht (mehr) in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ver­si­chert.

In den An­la­gen AV machte der Kläger ge­zahlte Al­ters­vor­sor­ge­beiträge i.H.v. rd. 1.500 € (2010 und 2011) als ei­gene Son­der­aus­ga­ben gel­tend; die Kläge­rin be­an­spruchte für einen ei­ge­nen Al­ters­vor­sor­ge­ver­trag eben­falls einen Son­der­aus­ga­ben­ab­zug i.H.v. rd. 900 € (2010) bzw. rd. 1.000 € (2011). Der Kläger gab in den Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen an, nicht un­mit­tel­bar von ei­ner Ries­ter-Förde­rung begüns­tigt zu sein. Das Fi­nanz­amt setzte die Ein­kom­men­steuer für 2010 und 2011 zunächst erklärungs­gemäß un­ter Berück­sich­ti­gung ei­nes Son­der­aus­ga­ben­zugs i.H.v. 2.100 € bei der Kläge­rin fest.

Über das Re­chen­zen­trum der Fi­nanz­ver­wal­tung NRW er­hielt das Fi­nanz­amt eine Mit­tei­lun­gen der ZfA vom 28.6.2012 und vom 1.8.2013, nach der der Kläger nicht zu dem nach § 91 Abs. 1 EStG be­rech­tig­ten Per­so­nen­krei­ses gehörte. Auf­grund des­sen änderte das Fi­nanz­amt die Fest­set­zun­gen zur Ein­kom­men­steuer 2010 und 2011 gem. § 91 Abs. 1 S. 4 EStG und er­kannte die Al­ters­vor­sor­ge­beiträge des Klägers bei der Be­rech­nung der Son­der­aus­ga­ben gem. § 10a EStG nicht mehr an.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat es zu Un­recht un­ter­las­sen, Al­ters­vor­sor­ge­beiträge des Klägers bei den Son­der­aus­ga­ben der Kläge­rin gem. § 10a EStG bis zu einem Höchst­be­trag i.H.v. 2.100 € pro Jahr zu berück­sich­ti­gen.

Der Kläger war in den Streit­jah­ren nicht be­rech­tigt, Al­ters­vor­sor­ge­beiträge als ei­gene Son­der­aus­ga­ben ab­zu­zie­hen. Al­ler­dings war die Kläge­rin im Rah­men des ihr zu­ste­hen­den Höchst­be­tra­ges von 2.100 € pro Jahr be­rech­tigt, die Al­ters­vor­sor­ge­beiträge des Klägers als Son­der­aus­ga­ben ab­zu­zie­hen. Gem. § 10a Abs. 3 S. 1 EStG steht der Ab­zugs­be­trag i.H.v. 2.100 € im Fall der Ver­an­la­gung von Ehe­gat­ten nach § 26 Abs. 1 EStG je­dem Ehe­gat­ten un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des Abs. 1 ge­son­dert zu. Nach S. 2 der Vor­schrift sind bei dem nach Abs. 1 ab­zugs­be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten die von bei­den Ehe­gat­ten ge­leis­te­ten Al­ters­vor­sor­ge­beiträge und die dafür zu­ste­hen­den Zu­la­gen zu berück­sich­ti­gen, wenn nur die­ser Ehe­gatte zu dem nach Abs. 1 begüns­tig­ten Per­so­nen­kreis gehört und der an­dere Ehe­gatte nach § 79 S. 2 EStG zu­la­ge­be­rech­tigt ist.

Die Kläge­rin war als Be­am­tin be­rech­tigt, Al­ters­vor­sor­ge­beiträge nach § 10a Abs. 1 S. 1 EStG als Son­der­aus­ga­ben ab­zu­zie­hen. An den übri­gen Vor­aus­set­zun­gen des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs in Per­son der Kläge­rin be­ste­hen keine Zwei­fel. Der Kläger war als Ehe­gatte gem. § 79 S. 2 EStG in den Streit­jah­ren mit­tel­bar zu­la­ge­be­rech­tigt. Die ent­ge­gen­ste­hende Mit­tei­lung der ZfA zur feh­len­den Zu­la­ge­be­rech­ti­gung des Klägers be­rech­tigt das Fi­nanz­amt nicht gem. § 91 Abs. 1 S. 4 EStG, des­sen Al­ters­vor­sor­ge­beiträge in den Gren­zen des Höchst­be­tra­ges von ins­ge­samt 2.100 € bei der Kläge­rin vom Son­der­aus­ga­ben­ab­zug un­berück­sich­tigt zu las­sen. Gem. § 91 Abs. 1 S. 4 EStG ist dem Fi­nanz­amt durch die ZfA mit­zu­tei­len, wenn eine Überprüfung der Vor­aus­set­zun­gen zur Gewährung der Al­ters­vor­sor­ge­zu­lage i.S.d. §§ 79 ff. EStG eine Ab­wei­chung von dem in der Steu­er­fest­set­zung berück­sich­tig­ten Son­der­aus­ga­ben­ab­zug nach § 10a EStG oder der ge­son­der­ten Fest­stel­lung nach § 10a Abs. 4 EStG er­gibt; die Steu­er­fest­set­zung oder die ge­son­derte Fest­stel­lung ist in­so­weit zu ändern.

Der Se­nat ver­kennt nicht, dass der Wort­laut des § 91 Abs. 1 S. 4 EStG für einen Rechts­fol­gen­ver­weis spre­chen könnte. Nach der Vor­schrift "ist" die Steu­er­fest­set­zung zu ändern, wenn die Überprüfung durch die ZfA eine "Ab­wei­chung" er­gibt. Auf­grund der ge­bo­te­nen Aus­le­gung han­delt es sich je­doch um einen Rechts­grund­ver­weis, der eine Ver­sa­gung des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs nur er­laubt, wenn sich im Be­steue­rungs­ver­fah­ren er­gibt, dass die Vor­aus­set­zun­gen des § 10a Abs. 1-3 EStG nicht vor­lie­gen. Hierfür spricht zunächst die Sys­te­ma­tik des Ge­set­zes. Der An­spruch auf einen Son­der­aus­ga­ben­ab­zug gem. § 10a EStG ist je­doch da­von un­abhängig, ob der Steu­er­pflich­tige tatsäch­lich einen An­trag auf Gewährung der Al­ters­vor­sor­ge­zu­lage ge­stellt hat. Dies lässt sich dem Wort­laut des § 10a Abs. 2 S. 1 EStG ent­neh­men, der für die vor­zu­neh­mende Güns­ti­gerprüfung al­lein auf den "An­spruch"" auf die Zu­lage, nicht aber auf die gewährte Zu­lage ab­stellt.

Wenn es für die Gewährung der Al­ters­vor­sor­ge­zu­lage erst auf­grund ei­nes An­tra­ges des Steu­er­pflich­ti­gen gem. § 90 Abs. 4 EStG zu ei­ner Ein­zel­fallüberprüfung der Zu­la­ge­be­rech­ti­gung kom­men kann, können Mit­tei­lun­gen ei­ner vor­ge­la­ger­ten Überprüfung al­lein an­hand von Da­tensätzen keine Bin­dungs­wir­kung für das Be­steue­rungs­ver­fah­ren be­an­spru­chen. Dies muss ins­be­son­dere dann gel­ten, wenn die mit­tel­bare Zu­la­ge­be­rech­ti­gung des Steu­er­pflich­ti­gen für die Fi­nanz­ver­wal­tung im Be­steue­rungs­ver­fah­ren ohne wei­te­res überprüfbar ist. Aus der Ent­ste­hungs­ge­schichte des § 91 Abs. 1 S. 4 EStG er­gibt sich eben­falls kein Hin­weis dar­auf, dass das Fi­nanz­amt bei ei­ner Mit­tei­lung gem. § 91 Abs. 1 S. 3 EStG eine Ände­rung gem. § 91 Abs. 1 S. 4 EStG ohne ei­gene Prüfungs­kom­pe­tenz vor­zu­neh­men hätte.
 
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