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Steuerberatung

Zur Körperschaftsteuerpflicht von Stiftungen

BFH v. 6.6.2019 - V R 50/17

Die Körper­schaft­steu­er­pflicht ei­ner Stif­tung be­ginnt mit dem Tode des Stif­ters. Eine Aus­deh­nung der Rück­wir­kungs­fik­tion des § 84 BGB auf die in § 5 Abs 1 Nr. 9 KStG an­ge­ord­nete Steu­er­be­frei­ung kommt ohne ei­genständige steu­er­recht­li­che An­ord­nung der Rück­wir­kung nicht in Be­tracht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Stif­tung. Der Stif­ter hatte im Juni 1997 ein ei­genhändi­ges Tes­ta­ment mit fol­gen­dem (aus­zugs­wei­sen) In­halt ver­fasst:

"... Sollte mir plötz­lich und un­er­war­tet ein­mal et­was zu­stoßen ..., be­stimme ich Fol­gen­des: Mein ge­sam­tes Vermögen Geld, Häuser, Grundstücke, Spar­vor­ha­ben, Gi­ro­kon­ten, So­la­rien, Geräte, etc. außer­halb bei Kun­den kom­men ei­ner all­ge­mein nütz­li­chen A.-Stif­tung für ältere durch nicht selbst ver­schul­dete Ar­mut bedrückte deut­sche Mitbürger zu­gute. ... Es dürfen keine Häuser und an­de­ren Ob­jekte ver­kauft wer­den. Die Netto-Ein­nah­men fließen der Stif­tung zu. Das Geld auch aus mei­nen Geld­an­la­gen ... darf nur in die Stif­tung fließen und nicht dem Staat Deutsch­land und auch nicht dem Fi­nanz­amt zu­kom­men. Es muss so ge­wirt­schaf­tet wer­den, dass keine staat­li­che Stelle hier­von was be­kommt. Die Ver­wal­tung sollte eh­ren­amt­lich er­fol­gen mit Auf­wands­ent­schädi­gung für die Ver­wal­ter, evtl. Kir­che oder an­dere Per­so­nen auf kei­nen Fall staat­lich, denn die ha­ben alle ca. 90 % keine Ah­nung. ....".

Der Stif­ter ver­st­arb im No­vem­ber 2004. Die Kläge­rin wurde im Ja­nuar 2007 gem. § 80 BGB von der Be­zirks­re­gie­rung als rechtsfähig an­er­kannt. Der An­er­ken­nung der Stif­tung lag die ein­ge­reichte und un­ter­zeich­nete Sat­zung der Kläge­rin zu­grunde, die der Nach­lass­pfle­ger zu­vor über­mit­telt hatte. Der auf die Kläge­rin aus­ge­stellte Erb­schein wurde mit Be­schluss des OLG vom 17.12.2008 er­stellt, nach­dem die Wirk­sam­keit des Tes­ta­ments zu­vor an­ge­foch­ten wor­den war. Die Be­en­di­gung der Nach­lass­pfleg­schaft er­folgte zum 24.2.2010. In den Streit­jah­ren 2005 und 2006 wur­den mit dem Stif­tungs­vermögen Ver­mie­tungs­ein­nah­men, Zins­ein­nah­men so­wie wei­tere Ein­nah­men er­zielt.

Das Fi­nanz­amt er­kannte die Kläge­rin nach ei­ner Außenprüfung nicht als ge­meinnützig an und setzte die Körper­schaft­steuer für 2005 und 2006 fest. Die Kläge­rin war der An­sicht, selbst wenn man eine rück­wir­kende Ent­ste­hung der Körper­schaft­steu­er­pflicht be­jahe, lägen zu­min­dest die Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­be­frei­ung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG vor. Die Klage blieb al­ler­dings in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Gründe:
Die Kläge­rin ist zwar sub­jek­tiv körper­schaft­steu­er­pflich­tig, die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Steu­er­be­frei­ung lie­gen aber nicht vor.

Die Steu­er­pflicht be­gann mit der zi­vil­recht­lich wirk­sa­men Gründung. Die Steu­er­pflicht be­gann mit der zi­vil­recht­lich wirk­sa­men Gründung. Zur Ent­ste­hung ei­ner rechtsfähi­gen Stif­tung sind gem. § 80 Abs. 1 BGB das Stif­tungs­ge­schäft und die An­er­ken­nung durch die zuständige Behörde des Lan­des er­for­der­lich, in dem die Stif­tung ih­ren Sitz ha­ben soll. Das war in den Streit­jah­ren zwar noch nicht der Fall. Die Kläge­rin galt aber als ju­ris­ti­sche Per­son "Stif­tung" schon vor dem Tode des Stif­ters ent­stan­den. Denn nach § 84 BGB gilt eine Stif­tung, die erst nach dem Tode des Stif­ters als rechtsfähig an­er­kannt wird, für die Zu­wen­dun­gen des Stif­ters als schon vor des­sen Tod ent­stan­den. Da­mit ermöglicht es das Ge­setz der Stif­tung mit Blick auf § 1923 Abs. 1 BGB, als Er­bin Vermögen vom Stif­ter im Erb­gang zu er­wer­ben. Sie ist hin­sicht­lich des Vermögens­an­falls so zu be­han­deln, als habe sie im To­des­zeit­punkt des Stif­ters be­reits exis­tiert und wird durch die ge­setz­li­che Fik­tion mit der staat­li­chen Ge­neh­mi­gung rück­wir­kend zur Vol­ler­bin.

Die Kläge­rin war in den Streit­jah­ren nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körper­schaft­steuer be­freit. Da­nach sind Körper­schaf­ten, Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen und Vermögens­mas­sen, die nach der Sat­zung, dem Stif­tungs­ge­schäft oder der sons­ti­gen Ver­fas­sung und nach der tatsäch­li­chen Ge­schäftsführung aus­schließlich und un­mit­tel­bar ge­meinnützi­gen, mildtäti­gen oder kirch­li­chen Zwecken die­nen (§§ 51 bis 68 AO), von der Körper­schaft­steuer be­freit. Gem. § 59 AO wird die Steu­er­vergüns­ti­gung gewährt, wenn sich aus der Sat­zung, dem Stif­tungs­ge­schäft oder der sons­ti­gen Ver­fas­sung (Sat­zung im Sinne die­ser Vor­schrif­ten) er­gibt, wel­chen Zweck die Körper­schaft ver­folgt, dass die­ser Zweck den An­for­de­run­gen der §§ 52 bis 55 AO ent­spricht und dass er aus­schließlich und un­mit­tel­bar ver­folgt wird. Die tat säch­li­che Ge­schäftsführung muss die­sen Sat­zungs­be­stim­mun­gen ent­spre­chen.

§ 61 Abs. 1 AO schreibt vor, dass eine steu­er­lich aus­rei­chende Vermögens­bin­dung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) nur dann vor­liegt, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Auf­he­bung der Körper­schaft oder bei Weg­fall ih­res bis­he­ri­gen Zwe­ckes ver­wen­det wer­den soll, in der Sat­zung so ge­nau be­stimmt wird, dass auf Grund der Sat­zung geprüft wer­den kann, ob der Ver­wen­dungs­zweck steu­er­begüns­tigt ist. Da­bei muss die Sat­zung gem. § 60 Abs. 2 AO den vor­ge­schrie­be­nen Er­for­der­nis­sen bei der Körper­schaft­steuer und bei der Ge­wer­be­steuer nach dem ein­deu­ti­gen Wort­laut der Vor­schrift während des gan­zen Ver­an­la­gungs- oder Be­mes­sungs­zeit­raums ent­spre­chen. Eine Aus­le­gung ge­gen den ein­deu­ti­gen Wort­laut und Wort­sinn des Ge­set­zes­tex­tes ist nicht möglich.

Im Streit­fall lag eine Sat­zung, die die­sen An­for­de­run­gen ent­spricht, in den Streit­jah­ren nicht vor. Sie exis­tiert erst nach An­er­ken­nung der Steu­er­pflich­ti­gen durch die zuständige Behörde ab dem Jahr 2012. Die Vor­aus­set­zung ei­ner Sat­zung in den Ver­an­la­gungs­zeiträumen der Streit­jahre 2005 und 2006 ist auch nicht mit der An­er­ken­nung der Steu­er­pflich­ti­gen als rechtsfähige Stif­tung im Jahr 2012 rück­wir­kend für die Streit­jahre erfüllt. Denn die Rück­wir­kungs­fik­tion des § 84 BGB wirkt sich nicht auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ge­re­gel­ten Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­be­frei­ung aus. § 84 BGB fin­giert das Ent­ste­hen der Stif­tung als ju­ris­ti­sche Per­son nur für die Zu­wen­dun­gen des Stif­ters vor dem Tode des Stif­ters.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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