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Steuerberatung

Organ einer Kapitalgesellschaft kann ständiger Vertreter sein

BFH v. 23.10.2018 - I R 54/16

Der Ge­schäftsführer ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft kann ständi­ger Ver­tre­ter i.S.d. § 13 AO sein. Dies führt zur be­schränk­ten Körper­schaft­steu­er­pflicht des ausländi­schen Un­ter­neh­mens, selbst wenn die­ses im In­land keine Be­triebsstätte un­terhält.

Der Sach­ver­halt:
Die in Li­qui­da­tion be­find­li­che Kläge­rin ist eine AG lu­xem­bur­gi­schen Rechts. In den Streit­jah­ren 2001 bis 2007 hatte sie u.a. den Han­del mit Den­tal-Alt­gold be­trie­ben. Diese Tätig­keit zeich­nete sich da­durch aus, dass sie von zu­meist deut­schen Kun­den (Zahn­la­bore u.ä.) oder Zwi­schenhänd­lern Gold er­warb und die­ses so­dann an Schei­de­an­stal­ten veräußerte.

In den Büroräumen der Kläge­rin in Lu­xem­burg be­fan­den sich u.a. ihre Ge­schäfts­un­ter­la­gen und ein Tre­sor für das Gold. Von dort aus wur­den auch die Ge­schäfte der Kläge­rin durch den da­ma­li­gen Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter und Al­lein­ge­schäftsführer M. ge­lei­tet. Die­ser hatte un­ter der Büroan­schrift der Kläge­rin auch eine Woh­nung, die er ständig be­nutzte. Eine wei­tere Woh­nung be­fand sich nur we­nige hun­dert Me­ter Luft­li­nie ent­fernt in einem Haus in ei­ner deut­schen Grenz­ge­meinde. Die deut­sche Woh­nung nutzte er zu­sam­men mit sei­ner da­ma­li­gen Ehe­frau.

Das Fi­nanz­amt war im An­schluss an eine Steu­er­fahn­dungsprüfung der An­sicht, dass die Kläge­rin in den Streit­jah­ren be­schränkt körper­schaft­steu­er­pflich­tig ge­we­sen sei. M sei durch seine re­gelmäßigen ge­schäft­li­chen Ak­ti­vitäten für die Kläge­rin, die er Deutsch­land, u.a. auch in sei­ner Woh­nung ausgeübt habe, ständi­ger Ver­tre­ter i.S.d. § 13 AO ge­we­sen. Dies löse gem. § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG die be­schränkte Körper­schaft­steu­er­pflicht der Kläge­rin aus.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Das FG hat rechts­feh­ler­haft ent­schie­den, dass das Or­gan ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft nicht Ver­tre­ter i.S.d. § 13 AO sein kann.

Nach § 13 AO ist ständi­ger Ver­tre­ter eine Per­son, die nach­hal­tig die Ge­schäfte ei­nes Un­ter­neh­mens be­sorgt und da­bei des­sen Sach­wei­sun­gen un­ter­liegt. Da die Re­ge­lung einen Ver­tre­ter und da­ne­ben ein Un­ter­neh­men vor­aus­setzt, ist um­strit­ten, ob der Ge­schäftsführer als Or­gan der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft diese Vor­aus­set­zun­gen erfüllen kann. Denn nach deut­schem Zi­vil­recht han­delt das Un­ter­neh­men selbst, wenn seine Or­gane tätig wer­den.

Der Se­nat ist nun­mehr der An­sicht, dass nach dem Zweck des Ge­set­zes und sei­nem Wort­laut im Steu­er­recht grundsätz­lich auch sol­che Per­so­nen ständige Ver­tre­ter sein können, die im Zi­vil­recht als Or­gane der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft an­zu­se­hen sind. Für die ausländi­sche Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, die we­der Sitz noch Ge­schäfts­lei­tung in Deutsch­land hat, folgt hier­aus die be­schränkte Körper­schaft­steu­er­pflicht gem. § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, ohne dass es noch auf das Vor­lie­gen ei­ner inländi­schen Be­triebsstätte ankäme.

Im zwei­ten Rechts­gang wird das FG, das un­aus­ge­spro­chen den Ty­pen­ver­gleich zwi­schen der lu­xem­bur­gi­schen Kläge­rin und ei­ner der in § 1 KStG ge­nann­ten Körper­schaf­ten bis­her be­jaht hat, wei­tere Fest­stel­lun­gen zur Frage der be­schränk­ten Körper­schaft­steu­er­pflicht zu tref­fen ha­ben.

Link­hin­weis:

 

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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