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Stiftungen bleiben während der Corona-Krise handlungsfähig

Das Ge­setz zur Ab­mil­de­rung der Fol­gen der CO­VID-19-Pan­de­mie im Zi­vil-, In­sol­venz- und Straf­ver­fah­rens­recht sieht vorüber­ge­hende Er­leich­te­run­gen für Stif­tun­gen vor. Auch in der Corona-Krise bleibt die Hand­lungsfähig­keit gewähr­leis­tet: Vor­stands­mit­glie­der blei­ben trotz Ab­lauf der Amts­zeit vorüber­ge­hend im Amt und die Be­schlussfähig­keit wird er­leich­tert.

Auch Stif­tun­gen sind von den Schutzmaßnah­men zur Ver­mei­dung der Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus be­trof­fen. Um die Hand­lungsfähig­keit von Stif­tun­gen zu gewähr­leis­ten, wur­den mit Wir­kung ab dem 28.3.2020 Re­ge­lun­gen für den vorüber­ge­hen­den Fort­be­stand be­stimm­ter Or­gan­be­stel­lun­gen ge­trof­fen.

Ohne diese Re­ge­lung stünden Stif­tun­gen vor dem Pro­blem, dass die Amts­zeit von Vor­stands­mit­glie­dern ausläuft und die Nach­be­set­zung nicht oder nicht recht­zei­tig er­fol­gen kann. Das gilt im­mer dann, wenn die Sat­zung nicht ausdrück­lich re­gelt, dass ein Or­gan­mit­glied im Amt bleibt, bis der Nach­fol­ger be­stellt ist. In die­sem Fall schei­det der Vor­stand au­to­ma­ti­sch mit Ab­lauf der Amts­zeit aus. Eine wirk­same Ver­tre­tung im Rechts­ver­kehr ist dann nicht mehr möglich und Or­gane wer­den un­ter Umständen be­schlus­sunfähig. Es droht also die Hand­lungs­unfähig­keit ei­ner Stif­tung.

Hier schafft Ar­ti­kel 2 § 5 Abs. 1 des Ge­set­zes Ab­hilfe, in­dem Vor­stands­mit­glie­der auch nach Ab­lauf ih­rer Amts­zeit im Amt blei­ben, bis sie ab­be­ru­fen wer­den oder ein Nach­fol­ger be­stellt ist.

Beschlussfassung des Stiftungsvorstands ohne Zusammenkunft

Grundsätz­lich sind Sit­zun­gen ei­nes Stif­tungs­vor­stands als Präsenz­ver­an­stal­tun­gen ab­zu­hal­ten. Sat­zun­gen se­hen bei­spiels­weise häufig eine Be­schluss­fas­sung „mit 2/3 der An­we­sen­den“ vor. Al­ler­dings ha­ben viele Stif­tun­gen in ih­ren Sat­zun­gen be­reits Re­ge­lun­gen für ein schrift­li­ches oder elek­tro­ni­sches Um­lauf­ver­fah­ren ge­trof­fen. So­fern die Sat­zung je­doch nicht vor­sieht, dass von der Grund­re­gel der Präsenz­ver­an­stal­tung durch an­dere Ver­fah­ren der Be­schluss­fas­sung ab­ge­wi­chen wer­den kann, gel­ten die Re­ge­lun­gen des Ar­ti­kel 2 § 5 Abs. 2 des Ge­set­zes auch für Be­schluss­fas­sun­gen in mehr­glied­ri­gen Vorständen von Stif­tun­gen und in wei­te­ren Gre­mien. Das er­gibt sich aus den Ver­wei­sun­gen in § 86 Satz 1 und § 28 BGB auf das Ver­eins­recht. 

Dem­ent­spre­chend wer­den auch für Or­gane von Stif­tun­gen die Re­geln geändert, die im Ver­eins­recht nach § 32 Abs. 2 BGB für Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen gel­ten: Nach ent­spre­chen­der An­wen­dung des Ar­ti­kel 2 § 5 Abs. 2 des Ge­set­zes können Stif­tun­gen vir­tu­elle Vor­stands­sit­zun­gen durchführen, auch wenn dies nicht ausdrück­lich durch die Sat­zung le­gi­ti­miert ist. Die Vor­stands­mit­glie­der können ihre Stimm­rechte per Te­le­fon- oder Vi­deo­kon­fe­renz wahr­neh­men, in­dem sie elek­tro­ni­sch etwa über Skype oder Zoom kom­mu­ni­zie­ren. Not­wen­dig ist aber, dass alle Vor­stands­mit­glie­der Zu­gang zu dem gewähl­ten Ver­fah­ren ha­ben. Denk­bar ist auch, dass ein Teil des Vor­stands an einem be­stimm­ten Ort zu­sam­men­kommt und an­dere Mit­glie­der auf elek­tro­ni­schem Weg an der Sit­zung teil­neh­men. Die Vor­stands­mit­glie­der können ihre Stimme vor Be­ginn der Sit­zung schrift­lich ge­genüber der Stif­tung ab­ge­ben, auch per Mail. 

Erleichterte Beschlussfassung im Umlaufverfahren

An­ders als in § 32 Abs. 2 BGB ist nach Ar­ti­kel 2 § 5 Abs. 3 des Ge­set­zes nicht mehr für alle Be­schlüsse die Zu­stim­mung al­ler Vor­stands­mit­glie­der er­for­der­lich. Ein Be­schluss ist gültig, wenn er mit der Mehr­heit ge­fasst wird, die nach Ge­setz oder Sat­zung er­for­der­lich ist. Vor­aus­set­zung ist aber, dass alle Vor­stands­mit­glie­der be­tei­ligt wur­den. Außer­dem muss im Um­lauf­ver­fah­ren min­des­tens die Hälfte der Vor­stands­mit­glie­der ihre Stimme in­ner­halb der Ent­schei­dungs­frist in Text­form ab­ge­ge­ben ha­ben. Eine Teil­nahme per E-Mail reicht aus. 

Hinweis

Das Ge­setz ist zum 28.3.2020 in Kraft ge­tre­ten. Die Re­ge­lun­gen gel­ten für Be­stel­lun­gen von Stif­tungs­vorständen, die im Jahr 2020 ab­lau­fen, so­wie für Be­schluss­fas­sun­gen in mehr­glied­ri­gen Vorständen von Stif­tun­gen im Jahr 2020. Auf­grund der sehr ver­gleich­ba­ren In­ter­es­sen­lage sind die Grundsätze auf wei­tere Stif­tungs­or­gane wie Stif­tungsräte oder Ku­ra­to­rien ana­log an­wend­bar. So­fern die Aus­wir­kun­gen der Corona-Pan­de­mie fort­dau­ern, kann der Gel­tungs­be­reich bis zum 31.12.2021 verlängert wer­den.

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