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Rechtsberatung

Änderungen an den Regelungen zu den Preisbremsen

Am 03.08.2023 ist das „Ge­setz zur Ände­rung des Erd­gas-Wärme-Preis­brem­sen Ge­set­zes, zur Ände­rung des Strom­preis­brem­sen­ge­set­zes so­wie zur Ände­rung wei­te­rer en­er­gie­wirt­schaft­li­cher, um­welt­recht­li­che und so­zi­al­recht­li­che Ge­setze“ (BGBl. N. 202) in Kraft ge­tre­ten. Das Ge­setz bringt für Letzt­ver­brau­cher, die 2021 auf­grund von Corona-Maßnah­men außer­gewöhn­lich nied­rige Verbräuche hat­ten, zusätz­li­che Ent­las­tun­gen. Zusätz­lich ent­las­tet wer­den eben­falls Letzt­ver­brau­cher mit einem Ver­brauch von bis zu 30.000 kWh und Schwach­last­ta­ri­fen, z.B. we­gen des Be­zugs von Heiz­strom. Darüber hin­aus wer­den eine Viel­zahl von De­tail­re­ge­lun­gen mo­di­fi­ziert.

Zusätzliche Entlastung bei atypischen Minderverbräuchen

Mit einem neuen § 37a EWPBG und einem na­hezu gleich­lau­ten­den § 12b StromPBG wer­den Letzt­ver­brau­cher zusätz­lich ent­las­tet, die im Ka­len­der­jahr 2021 auf­grund von corona-be­ding­ten Ein­schränkun­gen aty­pi­sche Min­der­verbräuche an En­er­gie hat­ten. Die­ser zusätz­li­che Ent­las­tungs­be­trag muss be­an­tragt wer­den; der Letzt­ver­brau­cher muss nach­wei­sen, dass die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.

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An­trags­be­rech­tigt sind Letzt­ver­brau­cher, die im Ka­len­der­jahr 2021 Corona-Überbrückungs­hil­fen für kleine und mit­telständi­sche Un­ter­neh­men, So­lo­selbstständige und An­gehörige der freien Be­rufe auf­grund er­heb­li­cher Um­satz­ausfälle oder ver­gleich­bare Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen er­hal­ten ha­ben. Der An­trag­stel­ler muss nach­wei­sen, dass sein Ver­brauch je­weils min­des­tens 40 % nied­ri­ger war als der Ver­brauch im Ka­len­der­jahr 2019. Die je­weils ein­schlägi­gen Höchst­gren­zen müssen ein­ge­hal­ten wer­den und der zusätz­li­che Ent­las­tungs­be­trag muss min­des­tens 10.000 € bei Gas und 1.000 € bei Strom über­schrei­ten.

Ein ent­spre­chen­der An­trag kann im Zeit­raum vom 1. bis zum 30.09.2023 bei der Prüfbehörde ge­stellt wer­den. Die Prüfbehörde ist ver­pflich­tet, dem An­trag­stel­ler bis spätes­tens 31.12.2023 das Er­geb­nis der Prüfung zu über­mit­teln.

Der zusätz­li­che Ent­las­tungs­be­trag wird er­mit­telt aus der so­ge­nann­ten „ori­ginären Ent­las­tungs­summe“, einem Aus­gleichs­fak­tor von 1,5 und einem An­pas­sungs­fak­tor, der sich rech­ne­ri­sch er­gibt, wenn der an den Ent­nah­me­stel­len des Letzt­ver­brau­chers ge­mes­se­nen Ver­brauch im Jahr 2019 durch den ge­mes­se­nen Ver­brauch im Jahr 2021 di­vi­diert und der sich dar­aus er­ge­bende Quo­ti­ent um 1 ver­min­dert wird.

Im Er­geb­nis er­hal­ten die be­trof­fe­nen Letzt­ver­brau­cher eine zusätz­li­che Ent­las­tung, die durch Mul­ti­pli­ka­tion der bis­he­ri­gen Ent­las­tung mit dem Aus­gleichs­fak­tor 1,5 und dem Verhält­nis des En­er­gie­ver­brauchs 2019 zu 2021 er­mit­telt wird.

Der An­satz des Ge­setz­ge­bers ist zu begrüßen, Letzt­ver­brau­chern, die schon durch die Corona-Krise er­heb­li­che Ver­luste hin­neh­men muss­ten, eine zusätz­li­che Ent­las­tung zu gewähren. Es wird ab­zu­war­ten blei­ben, wie das An­trags­ver­fah­ren kon­kret aus­ge­stal­tet wird und ob die zusätz­li­che Ent­las­tungsmöglich­keit in den Krei­sen der be­trof­fe­nen Letzt­ver­brau­cher aus­rei­chend be­kannt sein wird.

Hin­weis: Die An­trags­frist soll am 01.09.2023 be­gin­nen und en­det be­reits am 30.09.2023. Letzt­ver­brau­cher, die die zusätz­li­che Ent­las­tung in An­spruch neh­men möch­ten, soll­ten be­gin­nen, die er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen zu­sam­men­zu­stel­len.

Anteiliger Referenzpreis von 28 Ct/kWh für Entnahmestellen mit Schwachlast- / Niedertarif

Mit einem neuen § 5 Abs. 3 StromPBG wird für Ent­nah­me­stel­len, die über einen va­ria­blen Ta­rif mit Schwach­last- bzw. Nie­der­ta­rif und Hoch­ta­rif be­lie­fert wer­den, für den Schwach­las­tan­teil ein neuer Re­fe­renz­preis von 28 Cent (brutto) ein­geführt.

Für die ge­samte Strom­ab­nahme gilt der ge­wich­tete Durch­schnitt von 28 Cent pro kWh und der zeit­li­chen Gültig­keit des Schwach­last­ta­rifs in­ner­halb ei­ner Wo­che und 40 Cent pro kWh, ge­wich­tet mit der zeit­li­chen Gültig­keit des Hoch­ta­rifs in­ner­halb ei­ner Wo­che.

Die Re­ge­lung gilt nur für Ent­nah­me­stel­len mit einem Jah­res­ver­brauch von bis zu 30.000 kWh und aus­schließlich für den Zeit­raum von Au­gust bis De­zem­ber 2023. Diese Ent­las­tung kann ab­wei­chend vom Re­gel­fall als Ein­mal­zah­lung an­stelle ei­ner mo­nat­li­chen Ent­las­tung gewährt wer­den.

Hin­weis: Der Lie­fe­rant ist ver­pflich­tet, die be­trof­fe­nen Kun­den zu in­for­mie­ren, ob er die Ent­las­tung mo­nat­lich oder als Ein­mal­be­trag gewährt. Die Re­ge­lung gilt nicht für Ent­nah­me­stel­len, an die aus­schließlich Heiz­strom ge­lie­fert wird. Vor­aus­set­zung ist, dass die Ent­nah­me­stelle über einen zeit­va­ria­blen Ta­rif be­lie­fert wird.

Sonderregelungen für neu installierte Wärmepumpen und Ladepunkte

Wenn an ei­ner Ent­nah­me­stelle während des Ent­las­tungs­zeit­raums eine elek­tri­sch an­ge­trie­bene Wärme­pumpe oder ein La­de­punkt für E-Kraft­fahr­zeuge neu in Be­trieb ge­nom­men und nicht mit einem ei­ge­nen Zähl­punkt mit dem Netz ver­bun­den ist, ist der zusätz­li­che Ver­brauch für den ver­blei­ben­den Ent­las­tungs­zeit­raum eben­falls zu berück­sich­ti­gen, wenn der Letzt­ver­brau­cher dem Netz­be­trei­ber die In­be­trieb­nahme des Gerätes an­ge­zeigt hat.

Sonderregelungen für Schienenbahnen

Mit dem Ge­setz wer­den wei­tere Son­der­re­ge­lun­gen für die Ent­las­tung von Schie­nen­bah­nen ein­geführt. Die An­pas­sun­gen sind er­for­der­lich, weil der Bei­hil­fe­recht­li­che Rah­men für Schie­nen­bah­nen ein an­de­rer ist als für an­dere Un­ter­neh­men. Die bei­hil­fe­recht­li­che No­ti­fi­zie­rung rich­tet sich nicht nach dem be­fris­te­ten Kri­sen­rah­men der eu­ropäischen Kom­mis­sion, son­dern nach den ge­mein­schaft­li­chen Leit­li­nien für staat­li­che Bei­hil­fen an Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men. Für Schie­nen­bah­nen gel­ten da­her bei der Be­rech­nung der kri­sen­be­ding­ten En­er­gie­mehr­kos­ten, der Fest­le­gung der an­wend­ba­ren Höchst­gren­zen und dem Ver­fah­ren zur Ab­gabe von Selbst­erklärun­gen ge­son­derte Re­ge­lun­gen.

Detailkorrekturen bei Arbeitsplatzerhaltung und Boni- und Dividendenverbot

Wenn Un­ter­neh­men die Ver­pflich­tung zur Be­schäfti­gungs­si­che­rung ver­let­zen, können sie zur Rück­zah­lung er­hal­te­ner Ent­las­tun­gen ver­pflich­tet sein. Mit der Ände­rung wird klar­ge­stellt, dass diese Rück­zah­lungs­beträge grundsätz­lich zu ver­zin­sen sind. Die Höhe der Zin­sen wird über einen Ver­weis auf § 49a VwVfG mit fünf Pro­zent­punk­ten über Ba­sis jähr­lich fest­ge­legt. Durch eine Neu­re­ge­lung in § 37 Abs. 4 Nr. 4 StromPBG bzw. § 29 Abs. 4 Nr. 4 EWPBG wird die Prüfbehörde be­rech­tigt, bei der Ent­schei­dung über die Rück­for­de­rung, die wirt­schaft­li­che Si­tua­tion des Letzt­ver­brau­chers und sei­nes Wirt­schafts­zwei­ges zu be­ach­ten.

Die Boni- und Di­vi­den­den­ver­bote be­tref­fen Un­ter­neh­men mit Ent­las­tungs­sum­men von mehr als 25 bzw. 50 Mil­lio­nen Euro. Der Ge­setz­ge­ber hat hier eine Reihe von Klar­stel­lun­gen vor­ge­nom­men und u. a. ge­re­gelt, dass ein Ver­zicht auf Ent­las­tungs­sum­men von mehr als 25 bzw. 50 Mil­lio­nen Euro nur noch in Text­form und bis zum 31.07.2023 ge­genüber der Prüfbehörde erklärt wer­den kann.

Hin­weis: Zum Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens des Ge­set­zes war die Frist be­reits ver­stri­chen und die Prüfbehörde noch nicht in­stal­liert. In den FAQ des Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums fin­det sich be­reits jetzt eine Re­ge­lung, wo­nach eine Nicht­be­ach­tung von Mit­tei­lungs­fris­ten nicht ge­ahn­det wer­den soll, wenn die Mit­tei­lun­gen bis Ende Sep­tem­ber 2023 nach­ge­holt wer­den.

Prüfbehörde kann Rückforderung von Entlastungen anordnen und erhält weitere Befugnisse

Mit dem Ge­setz wer­den auch die Re­ge­lun­gen über die Be­fug­nisse der Prüfbehörde und die Ver­pflich­tun­gen der Lie­fe­ran­ten und Letzt­ver­brau­cher ge­genüber der Prüfbehörde geändert. Lie­fe­ran­ten, de­nen Umstände zur Kennt­nis ge­lan­gen, die An­halts­punkte für die An­nahme bie­ten, dass Letzt­ver­brau­cher eine höhere Ent­las­tung er­hal­ten ha­ben als ih­nen zu­steht, müssen diese Umstände nun­mehr un­verzüglich der Prüfbehörde zur Kennt­nis ge­ben. Die Prüfbehörde wie­derum wird be­rech­tigt, Lie­fe­ran­ten an­zu­wei­sen, Rück­for­de­rungs­an­sprüche gel­tend zu ma­chen. Wei­ter­hin wird die Prüfbehörde be­rech­tigt, ei­genständig ein Ver­fah­ren zur Er­mitt­lung der maßgeb­li­chen Höchst­grenze ein­zu­lei­ten, wenn ihr An­halts­punkte dazu vor­lie­gen, dass Letzt­ver­brau­cher ein­schlägi­gen Höchst­gren­zen über­schrit­ten und noch keine ent­spre­chende Selbst­erklärung ab­ge­ge­ben ha­ben.

Änderungen der Differenzbetragsanpassungsverordnung

Das Wirt­schafts­mi­nis­te­rium hat schließlich eine Ände­rung der Dif­fe­renz­be­trags­an­pas­sungs­ver­ord­nung in die Wege ge­lei­tet. Mit Wir­kung zum 01.10.2023 soll der Re­fe­renz­be­trag für Strom im An­wen­dungs­be­reich der Dif­fe­renz­be­trags­an­pas­sungs­ver­ord­nung von 0,24 Euro auf 0,18 Euro und für Gas von 0,08 Euro auf 0,06 Euro her­ab­ge­setzt wer­den. Dem ak­tu­el­len Ent­wurf (BT-Drs. 20/7538) war ein Ent­wurf vor­an­ge­gan­gen, den das Wirt­schafts­mi­nis­te­rium aber zurück­ge­zo­gen hat. Der Bun­des­tag hat der Ände­rung noch nicht zu­ge­stimmt.

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