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Steuerberatung

Steuerbefreiung für Corona-Beihilfen und Kurzarbeitergeldzuschüsse

Die Fi­nanz­ver­wal­tung äußert sich zu den mit dem Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz ein­geführ­ten Steu­er­be­frei­un­gen für Corona-Bei­hil­fen und für Zu­schüsse zum Kurz­ar­bei­ter­geld.

Mit Schrei­ben vom 26.10.2020 (Az. IV C 5 -S 2342/20/10012 :003) erläutert das BMF, dass die Steu­er­be­frei­ung für Corona-Un­terstützungs­leis­tun­gen (§ 3 Nr. 11a EStG) als „lex spe­cia­lis“ Vor­rang vor § 3 Nr. 11 EStG hat. Die An­wen­dung der Steu­er­be­frei­ung setze ne­ben der Gewährung der Leis­tung zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn vor­aus, dass diese der Ab­mil­de­rung der zusätz­li­chen Be­las­tun­gen des Ar­beit­neh­mers durch die Corona-Krise dient. An­dere Be­frei­ungs­tat­bestände und Pau­schal­be­steue­rungsmöglich­kei­ten (z. B. §§ 3 Nr. 34a, 8 Abs. 2 Satz 11 und Abs. 3 Satz 2 EStG) blei­ben laut BMF un­berührt.

Zu­schüsse zum Kurz­ar­bei­ter­geld können nach § 3 Nr. 28a EStG steu­er­frei sein. Die An­wen­dung des § 3 Nr. 11a komme nicht in Be­tracht. Da Kurz­ar­bei­ter­geld nur ge­zahlt wird, so­weit das Ist-Ent­gelt während der Kurz­ar­beit nicht über der Bei­trags­be­mes­sungs­grenze in der Ren­ten­ver­si­che­rung liegt, lehnt das BMF die Steu­er­be­frei­ung von Zu­schüssen des Ar­beit­ge­bers als Aus­gleich zum Kurz­ar­bei­ter­geld we­gen Über­schrei­tens der Bei­trags­be­mes­sungs­grenze ab.

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