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Die EU-Kommission erweitert den Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung

Die Aus­wei­tung des An­wen­dungs­be­reichs der All­ge­mei­nen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung (AGVO) vom 23.07.2021 ermöglicht den Mit­glied­staa­ten, be­stimmte Bei­hil­femaßnah­men zu er­grei­fen, ohne dass diese vor­her von der EU-Kom­mis­sion überprüft und ge­neh­migt wer­den müssen.

Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung

 

Gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV müssen die Mit­glied­staa­ten der EU staat­li­che Bei­hil­fen grundsätz­lich bei der EU-Kom­mis­sion an­mel­den und dürfen diese erst nach ei­ner Ge­neh­mi­gung der Kom­mis­sion durchführen.

Nach der EU-Ermäch­ti­gungs­ver­ord­nung für staat­li­che Bei­hil­fen kann die EU-Kom­mis­sion je­doch be­stimmte Grup­pen staat­li­cher Bei­hil­fen für mit dem Bin­nen­markt ver­ein­bar erklären und von der An­mel­de­pflicht frei­stel­len. Die Um­set­zung er­folgt durch die AGVO, die ver­ein­zelt Grup­pen von staat­li­chen Bei­hil­fen un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen für mit der AEUV ver­ein­bar erklärt, mit der Folge, dass diese Grup­pen von der An­mel­de­pflicht und der Ge­neh­mi­gung be­freit wer­den.

Dies be­trifft ins­be­son­dere Bei­hil­fen, durch die keine Wett­be­werbs­verfälschun­gen dro­hen.
Der Grund für die jet­zige Aus­wei­tung des An­wen­dungs­be­reichs der AGVO be­steht darin, die Durchführung des mehrjähri­gen Fi­nanz­rah­mens zu er­leich­tern und das Zu­sam­men­spiel zwi­schen den EU-Fi­nan­zie­rungs­vor­schrif­ten und den EU-Bei­hil­fe­vor­schrif­ten zu ver­bes­sern.

Die konkreten neuen Änderungen

 

Maßnah­men, die nun ohne An­mel­dung und Ge­neh­mi­gung durch­geführt wer­den können, sind:

  • Durch den Fonds „In­ve­stEU“ un­terstützte Fi­nan­zie­run­gen und In­ves­ti­tio­nen, 
  • For­schungs-, Ent­wick­lungs- und In­no­va­ti­ons­pro­jekte (F&E&I), die im Rah­men von Ho­ri­zont 2020 oder Ho­ri­zont Eu­ropa ein Ex­zel­lenz­sie­gel er­hal­ten ha­ben, so­wie ko­fi­nan­zierte For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben oder Teaming-Maßnah­men im Rah­men von Ho­ri­zont 2020 oder Ho­ri­zont Eu­ropa,
  • Pro­jekte der Eu­ropäischen ter­ri­to­ria­len Zu­sam­men­ar­beit (ETZ), der so­ge­nann­ten „In­ter­reg-Po­li­tik.
An­melde- und ge­neh­mi­gungs­frei sind zu­dem Maßnah­men in fol­gen­den Be­rei­chen:

  • Bei­hil­fen für Vor­ha­ben zur Ver­bes­se­rung der En­er­gie­ef­fi­zi­enz von Gebäuden,
  • Bei­hil­fen für die Lade- und Tan­kin­fra­struk­tur für emis­si­ons­arme Straßen­fahr­zeuge,
  • Bei­hil­fen für feste Breit­band-Netze, 4G- und 5G-Mo­bil­funk­netze, be­stimmte trans­eu­ropäische In­fra­struk­tur­pro­jekte für di­gi­tale Kon­nek­ti­vität und be­stimmte Gut­scheine.
Über er­teilte Bei­hil­fen in die­sen Be­rei­chen muss die EU-Kom­mis­sion nun­mehr le­dig­lich nachträglich in­for­miert wer­den.

Die neuen Re­ge­lun­gen sol­len un­ter an­de­rem eine Er­leich­te­rung für die Mit­glied­staa­ten dar­stel­len, schnel­ler an drin­gend benötigte Mit­tel für die Er­ho­lung von den wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen der Coro­na­vi­rus-Pan­de­mie zu kom­men.

Hinweis:

Auch künf­tig ist mit zusätz­li­chen Aus­wei­tun­gen des An­wen­dungs­be­rei­ches der AGVO zu rech­nen, um Bei­hil­fe­vor­schrif­ten im Zu­sam­men­hang mit dem di­gi­ta­len und öko­lo­gi­schen Überg­ang wei­ter zu straf­fen.

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