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Steuerberatung

Zuordnung eines Betriebs für Zwecke der Investitionszulage

BFH 18.5.2017, III R 20/14

Ein Be­trieb, der das im Stein­bruch fri­sch ab­ge­baute Ge­stein durch Bre­chen, Sie­ben, Tren­nen und Mi­schen zu Schüttgütern (Schot­ter) auf­be­rei­tet, ist nicht dem ver­ar­bei­ten­den Ge­werbe zu­zu­ord­nen; dies gilt auch dann, wenn Sand und Was­ser bei­ge­mischt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­trieb ihr Un­ter­neh­men in den Streit­jah­ren 2000 bis 2003 als GbR und ist durch iden­titätswah­ren­den Rechts­form­wech­sel in eine OHG um­ge­wan­delt wor­den. Der Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand be­steht in der Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Geräten der Bau­in­dus­trie, de­ren Han­del, die Pro­duk­tion von Was­ser­bau­stei­nen, Wild­pflas­ter und Ga­bi­onen­stei­nen so­wie die Ge­win­nung und Auf­be­rei­tung von Schüttgütern (Her­stel­lung von Mi­ne­ral­ge­mi­schen für den Straßen­bau aus Zech­stein­kalk bzw. Kalk­stein). Letz­te­res er­folgt zum einen in Or­ten, wo Ab­fall­pro­dukte des früheren Berg­baus (Halde) zu Schot­ter ver­ar­bei­tet wer­den, und zum an­de­ren in einem Ta­ge­bau, in dem die Schot­ter­ge­win­nung im We­sent­li­chen durch die Ver­ar­bei­tung fri­sch ab­ge­bau­ten Ma­te­ri­als er­folgt.

Im De­zem­ber 2003 und Ja­nuar 2004 wur­den ca. 15.000 t Be­ton­bruch aus dem Ab­riss von zwei Wohnblöcken pro­du­ziert und im Jahr 2004 den Mi­ne­ral­ge­mi­schen zu­ge­setzt. Die Kläge­rin be­treibt zu­dem eine Kies­grube. Alle Be­triebsstätten be­fin­den sich im Förder­ge­biet. Die Kläge­rin stritt mit dem Fi­nanz­amt darüber, ob sie zum ver­ar­bei­ten­den Ge­werbe zu rech­nen ist und An­spruch auf eine ent­spre­chende In­ves­ti­ti­ons­zu­lage hat. Das FG wies die Klage auf Fest­set­zung ei­ner In­ves­ti­ti­ons­zu­lage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH war teil­weise er­folg­reich.

Gründe:
Der Be­trieb der Kläge­rin war zu­min­dest ab 2004 dem nicht in­ves­ti­ti­ons­zu­la­gen­begüns­tig­ten Be­reich "Berg­bau und Ge­win­nung von Stei­nen und Er­den" zu­zu­ord­nen. Da­mit war der Bin­dungs­zeit­raum von fünf Jah­ren für die In­ves­ti­tio­nen der Ka­len­der­jahre 2002 und 2003 nicht ein­ge­hal­ten wor­den.

Al­ler­dings war das Fi­nanz­amt im Jahr 2008 nicht mehr be­rech­tigt, den Be­scheid über die In­ves­ti­ti­ons­zu­lage für das Ka­len­der­jahr 2000 und für das Ka­len­der­jahr 2001 noch zu ändern, da die Fest­set­zungs­frist im Zeit­punkt des Er­las­ses des je­wei­li­gen Ände­rungs­be­scheids be­reits ab­ge­lau­fen war. Wird eine Steu­er­vergütung nur auf An­trag fest­ge­setzt (vgl. § 5 In­vZulG 1999), so be­ginnt die vierjährige Fest­set­zungs­frist (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) grundsätz­lich nach § 170 Abs. 1 AO mit Ab­lauf des Ka­len­der­jahrs, in dem die Steuer bzw. der An­spruch ent­stan­den ist.

Die Frist für die Auf­he­bung oder Ände­rung ei­ner Fest­set­zung der In­ves­ti­ti­ons­zu­lage be­ginnt nicht vor Ab­lauf des Ka­len­der­jahrs, in dem der An­trag auf In­ves­ti­ti­ons­zu­lage ge­stellt wurde (§ 170 Abs. 3 AO). Maßge­bend für den Be­ginn der Frist nach § 170 Abs. 3 AO ist der Ein­gang des An­tra­ges bei der Fi­nanz­behörde. Die Re­ge­lung des § 170 Abs. 3 AO hat zur Folge, dass die Fest­set­zungs­frist für die erst­ma­lige Fest­set­zung und die­je­nige für eine Auf­he­bung oder Ände­rung der ur­sprüng­li­chen Fest­set­zung ge­trennt zu be­rech­nen sind.

Die Fest­set­zungs­frist war so­mit im vor­lie­gen­den Fall be­reits ab­ge­lau­fen, als das Fi­nanz­amt den an­ge­foch­te­nen Ände­rungs­be­scheid über die In­ves­ti­ti­ons­zu­lage für das Ka­len­der­jahr 2000 im Ok­to­ber 2008 er­las­sen hatte. Denn die vierjährige Fest­set­zungs­frist be­gann, weil der je­wei­lige An­trag für 2000 in 2001 und für 2001 in 2003 ge­stellt wor­den war, mit Ab­lauf des Jah­res 2001 bzw. 2003 und war da­her in bei­den Fällen im Jahr 2008, in dem die Ände­rungs­be­scheide er­gan­gen sind, be­reits ab­ge­lau­fen. Der Be­ginn der Fest­set­zungs­frist war auch nicht nach § 175 Abs. 1 S. 2 AO hin­aus­ge­scho­ben, da diese Re­ge­lung im Streit­fall nicht zur An­wen­dung kam.

Link­hin­weis:

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