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Steuerentlastung nach dem Energiesteuergesetz

FG Baden-Württemberg v. 7.4.2020 - 11 K 1492/19

Das FG hat sich vor­lie­gend mit der in § 55 En­er­gieStG vor­ge­se­he­nen Steu­er­ent­las­tung für Un­ter­neh­men aus­ein­an­der­ge­setzt, de­ren wirt­schaft­li­che Tätig­keit dem Pro­du­zie­ren­den Ge­werbe und nicht dem Han­del zu­zu­ord­nen ist. Vorab hatte es be­reits in einem Zwi­schen-Ge­richts­be­scheid darüber ent­schie­den, nach wel­cher Fas­sung des § 15 StromStV der Schwer­punkt der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit des be­trof­fe­nen Un­ter­neh­mens zu be­stim­men ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Ge­samt­rechts­nach­fol­ge­rin ei­ner auf sie ver­schmol­ze­nen GmbH. Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand war das Ab­ta­feln, Spal­ten und/oder Zu­schnei­den von in Form sog. Coils (zu Bändern auf­ge­wi­ckel­ten flach­ge­walz­ten Er­zeug­nis­sen aus Ei­sen oder Stahl) an­ge­lie­fer­ten Vor­ma­te­ria­lien. Diese wur­den nach Kun­den­vor­ga­ben in Spalt­band um­ge­ar­bei­tet. Das er­zeugte Spalt­band wurde zu einem ge­rin­gen Teil zu Ta­feln ge­schnit­ten und im Übri­gen ohne wei­tere Be­ar­bei­tung an die Kun­den ge­lie­fert. Die GmbH han­delte außer­dem mit Vor­ma­te­ria­lien, führte Lohn­ar­bei­ten aus und stellte Mes­ser für ihre Schnei­de­an­la­gen her. Ih­ren im No­vem­ber 2011 für das Ka­len­der­jahr 2010 ge­stell­ten An­trag auf Ent­las­tung von der En­er­gie­steuer lehnte das be­klagte Haupt­zoll­amt ab; das Un­ter­neh­men der GmbH sei dem Großhan­del mit Ei­sen, Stahl, Ei­sen- und Stahl­halb­zeug zu­zu­ord­nen.

Das FG wies die hier­ge­gen er­ho­bene Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das FG zurück. Die­ses müsse im zwei­ten Rechts­gang in einem ers­ten Schritt alle von der GmbH ausgeübten Tätig­kei­ten den Ab­schnit­ten der WZ 2003 (vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt her­aus­ge­ge­bene Klas­si­fi­ka­tion der Wirt­schafts­zweige, Aus­gabe 2003) zu­ord­nen und, falls diese nicht ein­heit­lich einem Wirt­schafts­zweig zu­zu­ord­nen seien, in einem zwei­ten Schritt den Schwer­punkt der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit nach dem von der Kläge­rin gewähl­ten Kri­te­rium be­stim­men. Da­bei ging der BFH von der Maßgeb­lich­keit der Verhält­nisse des Jah­res 2010 als des der An­trag­stel­lung vor­her­ge­hen­den Ka­len­der­jah­res aus.

Im zwei­ten Rechts­gang ent­schied das FG zunächst mit rechtskräftig ge­wor­de­nem Zwi­schen-Ge­richts­be­scheid vom 10.12.2019 (11 K 1492/19), dass es nicht auf die Verhält­nisse des Jah­res 2010, son­dern auf die­je­ni­gen des Jah­res 2009 an­komme. Denn nach der mit Wir­kung ab 30.9.2011 er­folg­ten Neu­fas­sung des § 15 StromStV sei maßge­ben­der Zeit­raum für die Zu­ord­nung ei­nes Un­ter­neh­mens in einen der Ab­schnitte der WZ 2003 das­je­nige Ka­len­der­jahr, das dem Ka­len­der­jahr vor­gehe, für das die Steu­er­ent­las­tung be­an­tragt werde. In­so­weit sei das FG un­ge­ach­tet der in § 126 Abs. 5 FGO ge­trof­fe­nen Re­ge­lung nicht an die ab­wei­chende Be­ur­tei­lung des BFH ge­bun­den. Die­sem sei nämlich dies­bezüglich "ein of­fen­sicht­li­ches Ver­se­hen" un­ter­lau­fen, mit dem die Be­tei­lig­ten des Ver­fah­rens un­ter den im Streit­fall ge­ge­be­nen Umständen nicht zu rech­nen brauch­ten und des­sen Maßgeb­lich­keit für das wei­tere Ver­fah­ren ih­ren An­spruch auf recht­li­ches Gehör ver­letz­ten würde. Bei der sich auf die frühere Fas­sung des § 15 StromStV be­zie­hen­den Aus­sage des BFH handle es sich um eine Über­ra­schungs­ent­schei­dung, die in die­sem Punkt keine Bin­dungs­wir­kung auslöse.

Nach­dem die Kläge­rin im Rah­men ih­res durch § 15 Abs. 4 StromStV begründe­ten Wahl­rechts erklärt hatte, dass der Schwer­punkt der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit durch den­je­ni­gen Ab­schnitt der Klas­si­fi­ka­tion der Wirt­schafts­zweige zu be­stim­men sei, in des­sen Tätig­kei­ten der höchste steu­er­bare Um­satz er­zielt wurde, und sie hierzu eine de­tail­lierte Auf­lis­tung ih­rer Tätig­keits­be­rei­che und der da­bei je­weils aus­geführ­ten Umsätze vor­ge­legt hatte, wies das FG die Klage er­neut ab.

Die Gründe:
Das FG stützt sich bei sei­ner Ent­schei­dung auf die in der Sys­te­ma­tik der WZ 2003 zur Ab­gren­zung ver­schie­de­ner wirt­schaft­li­cher Tätig­kei­ten ge­trof­fe­nen Re­ge­lun­gen, wo­bei in der steu­er­ge­setz­li­chen Ver­wei­sung auf die WZ 2003 eine grundsätz­lich sach­ge­rechte Ty­pi­sie­rung zu se­hen ist. Nach der WZ 2003 kann das den Schwer­punkt der Tätig­keit bil­dende Zu­schnei­den von Band­stahl­er­zeug­nis­sen in Spalt­band und Blech­plat­ten zwar iso­liert be­trach­tet eine dort in Ab­schnitt D ein­zu­ord­nende Tätig­keit des Ver­ar­bei­ten­den Ge­wer­bes dar­stel­len. Das be­deu­tet in­des nicht, dass es bei der da­durch na­he­ge­leg­ten Ein­ord­nung die­ser Tätig­keit als ei­ner sol­chen des Ver­ar­bei­ten­den Ge­wer­bes auch dann ver­bleibt, wenn aus er­wor­be­nen Coils Spaltbänder und Ble­che ge­schnit­ten wer­den und mit so ent­stan­de­nen Tei­len der ur­sprüng­lich er­wor­be­nen Ware Han­del be­trie­ben wird.

Wer­den die aus er­wor­be­nen Vor­ma­te­ria­lien durch Schnei­de­vorgänge ge­won­ne­nen Bänder und Ta­feln auf ei­gene Rech­nung ver­kauft, dann ist darin nach den Re­ge­lun­gen der WZ 2003 al­ler­dings le­dig­lich eine im Han­del übli­che Be­hand­lung von Wa­ren und da­mit eine dem Ab­schnitt G "Han­del" zu­zu­ord­nen­den Tätig­keit zu se­hen. Im Ein­klang mit der zurück­ver­wei­sen­den Ent­schei­dung des BFH ist da­her vor­lie­gend da­von aus­zu­ge­hen, dass die Her­stel­lung ei­ner veränder­ten Form des­sel­ben Pro­dukts (hier die Ände­rung der Ab­mes­sun­gen des zu­vor er­wor­be­nen Ma­te­ri­als durch Zu­schnei­den) keine dem Ver­ar­bei­ten­den Ge­werbe zu­zu­ord­nende Tätig­keit begründet. Die durch die Schnei­de­vorgänge er­folgte Ein­wir­kung auf die Ware hat nicht zu einem neuen Pro­dukt geführt. Fehlt es an ei­ner Ände­rung der stoffli­chen Zu­sam­men­set­zung der Ware; ent­steht kein Pro­dukt, das von den ver­wen­de­ten Aus­gangs­stof­fen ver­schie­den ist.

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