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Steuerberatung

Verpächterwahlrecht bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft

BFH 17.5.2018, VI R 66/15

Ein land­wirt­schaft­li­cher (Ei­gen­tums-)Be­trieb wird mit der Über­tra­gung sämt­li­cher land­wirt­schaft­li­cher Nutzflächen auf­ge­ge­ben. Das Verpächter­wahl­recht setzt auch bei den Einkünf­ten aus Land- und Forst­wirt­schaft vor­aus, dass die we­sent­li­chen, dem Be­trieb das Gepräge ge­ben­den Wirt­schaftsgüter mit­ver­pach­tet wer­den. Daran fehlt es, wenn eine Mit­un­ter­neh­mer­schaft nach Auf­gabe ih­res land- und forst­wirt­schaft­li­chen Ver­pach­tungs­be­triebs ihre we­sent­li­chen Be­triebs­grund­la­gen (Grundstücke) den Mit­un­ter­neh­mern je­weils zu Al­lein­ei­gen­tum überträgt.

Der Sach­ver­halt:

Das Ver­fah­ren be­trifft (ver­ein­facht dar­ge­stellt) eine Er­ben­ge­mein­schaft, zu de­ren Vermögen ein land­wirt­schaft­li­cher Be­trieb gehörte. Sie über­trug sämt­li­che Grundstücke bis auf ein Flurstück in 1981 auf einen der Miter­ben. In 1983 wurde das ver­blie­bene Flur­grundstück auf­ge­teilt und je­weils ein Grundstück auf den Kläger (Miterbe) so­wie einen an­dern Miter­ben über­tra­gen. Der Kläger veräußerte das zwi­schen­zeit­lich ver­pach­tete Grundstück in 1999. Das Fi­nanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass es sich um die Veräußerung von land­wirt­schaft­li­chem Be­triebs­vermögen han­dele und ver­steu­erte einen ent­spre­chend er­mit­tel­ten Veräußerungs­ge­winn.

 

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

 

Die Gründe:

Es han­delte sich bei dem veräußer­ten Grundstück um Pri­vat­vermögen, so dass keine stil­len Re­ser­ven auf­zu­de­cken und zu ver­steu­ern wa­ren.

 

Zwar hatte die Er­ben­ge­mein­schaft mit Aus­nahme ei­nes Flurstücks sämt­li­che, bis­her in ih­rem Be­triebs­vermögen ge­hal­te­nen Grundstücke auf einen Miter­ben zu Al­lein­ei­gen­tum über­tra­gen. Da­mit hatte die Er­ben­ge­mein­schaft ihre be­trieb­li­che Tätig­keit je­doch noch nicht ein­ge­stellt. Denn sie ver­pach­tete wei­ter­hin das ver­blie­bene Flurstück. Da die Er­ben­ge­mein­schaft we­der ausdrück­lich noch kon­klu­dent eine Be­triebs­auf­gabe erklärt hatte, führte sie den land­wirt­schaft­li­chen Be­trieb folg­lich als Ver­pach­tungs­be­trieb wei­ter fort. Die Be­triebs­vermögensei­gen­schaft des ver­blie­be­nen Flurstücks setzte sich im Wege der Sur­ro­ga­tion an den aus der Zer­le­gung des Flurstücks her­vor­ge­gan­ge­nen Flurstücken fort. Hier­durch ent­stan­den bei der Er­ben­ge­mein­schaft al­ler­dings nicht zwei Be­triebe und auch nicht zwei Teil­be­triebe. Viel­mehr hatte die Er­ben­ge­mein­schaft ih­ren Be­trieb mit der Übe­reig­nung der Flurstücke auf­ge­ge­ben.

 

Es gab so­mit keine Rechts­grund­lage dafür, das auf den Kläger über­tra­gene Flurstück auch nach der Be­triebs­auf­gabe (wei­ter­hin) als Be­triebs­vermögen zu be­han­deln. Denn der Kläger hatte we­der ein Verpächter­wahl­recht noch führen die Grundsätze der Real­tei­lung zur An­nahme von Be­triebs­vermögen. Der Kläger über­nahm und ver­pach­tete mit dem Flurstück le­dig­lich ein Grundstück aus dem Be­triebs­vermögen der Er­ben­ge­mein­schaft. Da­mit hatte er im Rah­men der Tei­lung der Mit­un­ter­neh­mer­schaft we­der alle noch die we­sent­li­chen Wirt­schaftsgüter des Be­triebs­vermögens der Er­ben­ge­mein­schaft über­nom­men. Denn bei dem an­de­ren Flurstück han­delte es sich eben­falls um eine we­sent­li­che Be­triebs­grund­lage. Wird je­doch nur ein Be­triebs­grundstück ver­pach­tet, so liegt nur dann eine Be­triebs­ver­pach­tung vor, wenn das Grundstück die al­lei­nige we­sent­li­che Be­triebs­grund­lage dar­stellt.

 

Das auf den Kläger über­tra­gene Flurstück gehörte auch nach den Grundsätzen der Real­tei­lung nicht zu sei­nem Be­triebs­vermögen. Real­tei­lung be­deu­tet er­trag­steu­er­lich die Auf­gabe ei­ner Mit­un­ter­neh­mer­schaft durch Auf­tei­lung des Ge­sell­schafts­vermögens un­ter den Mit­un­ter­neh­mern, bei der zu­min­dest ei­ner der bis­he­ri­gen Mit­un­ter­neh­mer ihm bei der Auf­tei­lung zu­ge­wie­sene Wirt­schaftsgüter in ein an­de­res Be­triebs­vermögen überführt. Im Streit­fall wurde das Flurstück aber nicht in ein Be­triebs­vermögen des Klägers über­tra­gen, da er es we­der in einen neu eröff­ne­ten noch in einen be­ste­hen­den Be­trieb ein­legte. Die bloße Ver­pach­tung land­wirt­schaft­li­cher Flächen führt je­doch nicht zu land- und forst­wirt­schaft­li­chem Be­triebs­vermögen des Verpächters. Die­ser er­zielt viel­mehr Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, nicht aber aus Land- und Forst­wirt­schaft.

 

Link­hin­weis:

 

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