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Steuerberatung

Landwirtsehegatten: Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft

BFH 16.5.2018, VI R 45/16

Ehe­gat­ten können in der Land- und Forst­wirt­schaft ohne ausdrück­li­chen Ge­sell­schafts­ver­trag eine Mit­un­ter­neh­mer­schaft bil­den, wenn je­der der Ehe­gat­ten einen er­heb­li­chen Teil der selbst be­wirt­schaf­te­ten land- und forst­wirt­schaft­li­chen Grundstücke zur Verfügung stellt. Bei der Er­mitt­lung des selbst be­wirt­schaf­te­ten land- und forst­wirt­schaft­li­chen Grund­be­sit­zes, den je­der Ehe­gatte zur Verfügung stellt, sind nicht nur land­wirt­schaft­lich, son­dern auch forst­wirt­schaft­lich ge­nutzte Flächen ein­zu­be­zie­hen.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläger sind Ehe­gat­ten. In den Streit­jah­ren 2007 bis 2010 be­fan­den sich im Al­lein­ei­gen­tum des Ehe­man­nes land­wirt­schaft­li­che Flächen mit ei­ner Größe von 51,1923 ha und im Al­lein­ei­gen­tum der Ehe­frau forst­wirt­schaft­li­che Flächen von 17,8484 ha. Im Mit­ei­gen­tum der Ehe­leute be­fan­den sich Grundstücke mit ei­ner Größe von ins­ge­samt 14,0407 ha. Hier­von wur­den 10,1162 ha land­wirt­schaft­lich und 3,9245 ha forst­wirt­schaft­lich ge­nutzt. Die dem Ehe­mann zu­zu­rech­nende Hof und Gebäudefläche be­trug 1,9289 ha. Außer­dem hatte er meh­rere ha land­wirt­schaft­li­che Flächen zu­ge­pach­tet.

Die Kläger erklärten für die Streit­jahre je­weils Einkünfte aus Land  und Forst­wirt­schaft als Ein­zel­un­ter­neh­mer. Dem­ge­genüber ging das Fi­nanz­amt da­von aus, dass die Steu­er­pflich­ti­gen ge­mein­sam einen Be­trieb der Land  und Forst­wirt­schaft in Voll­zeit be­wirt­schaf­tet hätten, da zwi­schen ih­nen eine kon­klu­dente Mit­un­ter­neh­mer­schaft be­stan­den habe.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläger hob der der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur wei­te­ren Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:

Die Fest­stel­lun­gen der Vor­in­stanz rei­chen nicht aus, um zu ent­schei­den, ob die an­ge­foch­te­nen Fest­stel­lungs­be­scheide zu Recht er­gan­gen sind. Auf der Grund­lage der tatsäch­li­chen Fest­stel­lun­gen des FG kann der Se­nat nicht ab­schließend be­ur­tei­len, ob zwi­schen den Klägern eine Mit­un­ter­neh­mer­schaft be­stand oder ob die Kläger je­weils ei­gene Un­ter­neh­men be­trie­ben.

Zwar genügt für die An­nahme ei­ner Mit­un­ter­neh­mer­schaft auch ein ver­deck­tes Ge­sell­schafts­verhält­nis, d.h. eine nach außen nicht in Er­schei­nung tre­tende und nicht über Ge­samt­hands­vermögen verfügende In­nen­ge­sell­schaft reicht aus. Eine sol­che kann al­ler­dings nur dann an­ge­nom­men wer­den, wenn sich der Ver­pflich­tungs­wille der Be­tei­lig­ten zur Er­rei­chung ei­nes ge­mein­sa­men Zwecks (§ 705 BGB) fest­stel­len lässt. Auch Ehe­gat­ten können Mit­un­ter­neh­mer ei­nes Be­triebs sein, wenn zwi­schen ih­nen ein Ge­sell­schafts­ver­trag - etwa durch schlüssi­ges Ver­hal­ten - zu­stande ge­kom­men ist.

Land­wirts­ehe­gat­ten sind auch dann Mit­un­ter­neh­mer, wenn der selbst be­wirt­schaf­tete land  und forst­wirt­schaft­li­che Grund­be­sitz ent­we­der den Ehe­leu­ten ge­mein­sam oder ein er­heb­li­cher Teil des land­wirt­schaft­li­chen Grund­be­sit­zes je­dem Ehe­gat­ten zu Al­lein­ei­gen­tum oder zu Mit­ei­gen­tum gehört und die Ehe­leute in der Land­wirt­schaft ge­mein­sam ar­bei­ten. Das gilt auch dann, wenn kein ausdrück­li­cher Ge­sell­schafts­ver­trag und kein der Per­so­nen­ge­sell­schaft wirt­schaft­lich ver­gleich­ba­res Ge­mein­schafts­verhält­nis vor­liegt. In sol­chen Fällen ist von einem durch schlüssi­ges Ver­hal­ten (kon­klu­dent) zu­stande ge­kom­me­nen Ge­sell­schafts­ver­trag aus­zu­ge­hen.

Der An­teil des selbst be­wirt­schaf­te­ten land  und forst­wirt­schaft­li­chen Grund­be­sit­zes, den je­der Ehe­gatte zur Verfügung ge­stellt hat, ist in der Re­gel aber nicht er­heb­lich und da­her zur Begründung ei­ner kon­klu­den­ten Mit­un­ter­neh­mer­schaft bei Land­wirts­ehe­gat­ten nicht ge­eig­net, wenn er we­ni­ger als 10 % der ins­ge­samt land  und forst­wirt­schaft­lich ge­nutz­ten Ei­gen­tums  und Pachtflächen beträgt, Da­bei kommt es nicht dar­auf an, ob dem Ehe­gat­ten das Frucht­zie­hungs­recht an den zur Verfügung ge­stell­ten Grundstücken als Al­lein­ei­gentümer, als Mit­ei­gentümer oder als Pächter zu­steht.

Für die An­nahme ei­ner kon­klu­dent begründe­ten Mit­un­ter­neh­mer­schaft von Ehe­gat­ten reicht es nicht aus, wenn

  • der eine Ehe­gatte die in sei­nem Al­lein­ei­gen­tum ste­hen­den land  und forst­wirt­schaft­li­chen Flächen zur Be­wirt­schaf­tung überlässt, während der an­dere nur seine Ar­beits­kraft und Ka­pi­tal­beiträge ein­bringt;
  • der an­dere Ehe­gatte das für eine Be­wirt­schaf­tung des Ho­fes er­for­der­li­che In­ven­tar, die ihm zu Ei­gen­tum über­tra­gene Hof­stelle oder sons­tige Grundstücke, bei de­nen die Be­son­der­hei­ten der Nut­zung land-  und forst­wirt­schaft­li­cher Grundstücke nicht ge­ge­ben sind, zur Verfügung stellt oder
  • je­der Ehe­gatte einen ei­ge­nen land-  und forst­wirt­schaft­li­chen Be­trieb un­terhält.

Denn eine kon­klu­dent begründete Mit­un­ter­neh­mer­schaft liegt nur dann vor, wenn die Ehe­gat­ten die Grundstücke - ohne ausdrück­li­chen Ge­sell­schafts­ver­trag - ge­mein­sam in einem Be­trieb be­wirt­schaf­ten, so dass von ei­ner ge­mein­sa­men Zweck­ver­fol­gung aus­ge­gan­gen wer­den kann.

Es gibt kei­nen Grund gibt, eine kon­klu­dente Mit­un­ter­neh­mer­schaft nur bei rein land­wirt­schaft­li­chen Be­trie­ben an­zu­neh­men. Eine kon­klu­dente Mit­un­ter­neh­mer­schaft zwi­schen Ehe­gat­ten kann z.B. auch be­ste­hen, wenn sie aus­schließlich Forst­wirt­schaft be­treibt oder eine Land­wirt­schaft mit einem forst­wirt­schaft­li­chen Teil­be­trieb un­terhält. Je­doch ist eine kon­klu­dente Mit­un­ter­neh­mer­schaft zwi­schen Land­wirts­ehe­gat­ten aus­ge­schlos­sen, wenn je­der Ehe­gatte einen ei­ge­nen land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­trieb un­terhält. Das FG hätte da­her prüfen müssen, ob die forst­wirt­schaft­lich ge­nutz­ten Grundstücke der Ehe­frau einen ei­ge­nen Be­trieb dar­stell­ten.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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