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Steuerberatung

Verminderter Sonderausgabenabzug bei Prämiengewährung durch Krankenkassen

BFH 6.6.2018, X R 41/17

Erhält ein Steu­er­pflich­ti­ger von sei­ner ge­setz­li­chen Kran­ken­kasse eine Prämie, die auf einem Wahl­ta­rif gem. § 53 Abs. 1 SGB V be­ruht, min­dern sich die als Son­der­aus­ga­ben ab­zieh­ba­ren Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträge. Die Be­ur­tei­lung der Prämie ent­spricht da­mit der ei­ner Bei­tragsrücker­stat­tung ei­ner pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung.

Der Sach­ver­halt:

Die zu­sam­men ver­an­lag­ten Kläger hat­ten im Streit­jahr 2014 Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen für die ge­setz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung i.H.v. 3.994 € (Kläger) und 2.182 € (Kläge­rin) erklärt. Gleich­zei­tig wie­sen sie dar­auf hin, dass der Kläger im Streit­jahr von sei­ner ge­setz­li­chen Kran­ken­kasse eine Prämie i.H.v. 450 € er­hal­ten habe. Grund­lage der Prämi­en­zah­lung war der vom Kläger gewählte Wahl­ta­rif, der auf § 18a der Sat­zung der Kran­ken­ver­si­che­rung i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB V be­ruhte.

Seit April 2007 ha­ben die ge­setz­li­chen Kran­ken­kas­sen die Möglich­keit, ih­ren Ver­si­cher­ten sog. Wahl­ta­rife, d.h. Selbst­be­hal­tungs­ta­rife in be­grenz­ter Höhe oder Kos­ten­er­stat­tungs­ta­rife an­zu­bie­ten. Im Streit­fall hatte der Kläger einen Wahl­ta­rif mit Selbst­be­hal­ten gewählt, auf­grund des­sen er eine Prämie je Ka­len­der­jahr bis zur Höhe von 450 € er­hal­ten konnte. Die von ihm im Ge­gen­zug zu tra­gen­den Selbst­be­halte wa­ren auf 550 € be­grenzt, so dass er sei­ner Kran­ken­kasse in dem für ihn ungüns­tigs­ten Fall wei­tere 100 € zu zah­len hatte.

Das Fi­nanz­amt sah in der Prämi­en­zah­lung eine Bei­tragsrücker­stat­tung und setzte dem­ent­spre­chend ge­rin­gere Son­der­aus­ga­ben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1a S. 2 EStG. Hier­ge­gen wand­ten sich die Kläger und stütz­ten ihre Klage auf das Se­nats­ur­teil vom 1.6.2016, Az.: X R 17/15. Sie wa­ren der Mei­nung, die vom Kläger er­hal­tene Prämie gem. § 53 Abs. 1 SGB V dürfe ebenso wie der dort streit­ge­genständ­li­che Bo­nus für ge­sund­heits­be­wuss­tes Ver­hal­ten gem. § 65a SGB V ihre Son­der­aus­ga­ben nicht min­dern.

Das FG wies die Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläger vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:

Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass die Prämie, die der Kläger von sei­ner ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung er­hal­ten hat, die als Son­der­aus­ga­ben ab­zieh­ba­ren Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträge min­dert. Schließlich re­du­ziert sich die wirt­schaft­li­che Be­las­tung des Steu­er­pflich­ti­gen. Und diese ist eine we­sent­li­che Vor­aus­set­zung für den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug.

Die Prämie ist da­mit an­ders zu be­han­deln als Bo­nus­leis­tun­gen, die ge­setz­li­che Kran­ken­kas­sen ih­ren Mit­glie­dern zur Förde­rung ge­sund­heits­be­wuss­ten Ver­hal­tens gem. § 65a SGB V gewähren. Diese min­dern die als Son­der­aus­ga­ben ab­zieh­ba­ren Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträge nicht (BFH-Urt. v. 1.6.2016, Az.: X R 17/15). Der Un­ter­schied liegt darin, dass der Bo­nus eine Er­stat­tung der vom Ver­si­cher­ten selbst ge­tra­ge­nen ge­sund­heits­be­zo­ge­nen Auf­wen­dun­gen ist und da­mit nicht im un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang mit den Beiträgen zur Er­lan­gung des Ba­sis­kran­ken­ver­si­che­rungs­schut­zes steht. Dem­ge­genüber be­ruht die Prämie auf der Über­nahme des Ri­si­kos, der Kran­ken­kasse ggf. wei­tere, je­doch der Höhe nach be­grenzte Bei­trags­zah­lun­gen leis­ten zu müssen.

Die Be­ur­tei­lung der Prämie ent­spricht da­mit der ei­ner Bei­tragsrücker­stat­tung ei­ner pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung. In bei­den Fällen erhält der Ver­si­cherte eine Zah­lung von sei­ner Kran­ken­kasse, da diese von ihm nicht oder in einem ge­rin­ge­ren Um­fang in An­spruch ge­nom­men wurde. Da­durch wer­den im Er­geb­nis seine Bei­trags­zah­lun­gen re­du­ziert. Im Fall der Bei­trags­er­stat­tun­gen er­kauft der Ver­si­cherte dies mit selbst ge­tra­ge­nen Krank­heits­kos­ten; im streit­ge­genständ­li­chen Wahl­ta­rif ist der Preis des Klägers das Ri­siko, wei­tere Zah­lun­gen i.H.v. ma­xi­mal 100 € er­brin­gen zu müssen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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