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Steuerberatung

Pauschale Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

BFH v. 6.5.2020 - X R 16/18

Die von ei­ner ge­setz­li­chen Kran­ken­kasse auf der Grund­lage von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bo­nus) für ge­sund­heits­be­wuss­tes Ver­hal­ten stellt auch bei pau­scha­ler Aus­ge­stal­tung keine den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug min­dernde Bei­trags­er­stat­tung dar, so­fern durch sie kon­kret der Ge­sund­heitsmaßnahme zu­zu­ord­nen­der fi­nan­zi­el­ler Auf­wand des Steu­er­pflich­ti­gen ganz oder teil­weise aus­ge­gli­chen wird.

Der Sach­ver­halt:
Der ge­setz­lich kran­ken­ver­si­cherte Kläger er­hielt von sei­ner Kran­ken­kasse für "ge­sund­heits­be­wuss­tes Ver­hal­ten" Boni von ins­ge­samt 230 €, u.a. für einen Ge­sund­heits-Check-up, eine Zahn­vor­sor­ge­un­ter­su­chung, die Mit­glied­schaft in einem Fit­ness-Stu­dio und Sport­ver­ein so­wie für den Nach­weis ei­nes ge­sun­den Körper­ge­wichts. Das Fi­nanz­amt be­han­delte die Boni im Hin­blick auf de­ren rein pau­schale Zah­lung als Er­stat­tung von Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträgen und min­derte den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug des Klägers.

Das FG wer­tete die Zah­lun­gen als Leis­tun­gen der Kran­ken­kasse, die we­der die Son­der­aus­ga­ben be­ein­fluss­ten, noch als sons­tige Einkünfte eine steu­er­li­che Be­las­tung auslösten, und gab der Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Die bis­he­ri­gen Fest­stel­lun­gen des FG tra­gen des­sen Ent­schei­dung, den ge­sam­ten vom Kläger be­zo­ge­nen Bo­nus von 230 € als eine nicht die Höhe des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG be­ein­flus­sende Leis­tung der Kran­ken­ver­si­che­rung zu be­han­deln, nicht. Die nach dem vor­lie­gen­den Bo­nus­mo­dell ge­zahl­ten Prämien können nur in dem Um­fang als Kran­ken­ver­si­che­rungs­leis­tung an­zu­se­hen sein, als sie kon­kre­ten ei­ge­nen Auf­wand des Ver­si­cher­ten für die In­an­spruch­nahme der nach § 65a SGB V zu fördern­den Ge­sund­heitsmaßnah­men und -ak­ti­vitäten aus­glei­chen. Zu der Frage, ob diese Vor­aus­set­zung in Be­zug auf die ge­samte Bo­nus­leis­tung erfüllt ist, hat das FG bis­lang keine Fest­stel­lun­gen ge­trof­fen. Der BFH ent­wi­ckelt vor­lie­gend seine bis­he­rige Recht­spre­chung zur steu­er­li­chen Be­hand­lung von Bo­nus­zah­lun­gen gem. § 65a SGB V wei­ter (vgl. BFH v. 1.6.2016 - X R 17/15) und nimmt eine dif­fe­ren­zierte Be­trach­tung vor.

Dem­zu­folge min­dern auch sol­che Boni, die nicht den kon­kre­ten Nach­weis vor­he­ri­gen Auf­wands des Steu­er­pflich­ti­gen für eine be­stimmte Ge­sund­heitsmaßnahme er­for­dern, son­dern nur pau­schal gewährt wer­den, nicht den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug. Sie sind zu­dem nicht als steu­er­lich re­le­vante Leis­tung der Kran­ken­kasse an­zu­se­hen. Vor­aus­set­zung ist al­ler­dings wei­ter­hin, dass die je­weils geförderte Maßnahme beim Steu­er­pflich­ti­gen Kos­ten auslöst und die hierfür ge­zahlte und rea­litätsge­recht aus­ge­stal­tete Pau­schale ge­eig­net ist, den ei­ge­nen Auf­wand ganz oder teil­weise aus­zu­glei­chen.

Nimmt der Steu­er­pflich­tige da­ge­gen Vor­sor­gemaßnah­men in An­spruch, die vom Ba­sis­kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz um­fasst sind (z.B. Schutz­imp­fun­gen, Zahn­vor­sorge), fehlt es an ei­ge­nem Auf­wand, der durch einen Bo­nus kom­pen­siert wer­den könnte. In die­sem Fall liegt eine den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug min­dernde Bei­trags­er­stat­tung der Kran­ken­kasse vor. Glei­ches gilt für Boni, die für den Nach­weis ei­nes auf­wands­un­abhängi­gen Ver­hal­tens oder Un­ter­las­sens (bspw. ge­sun­des Körper­ge­wicht, Nicht­rau­cher­sta­tus) ge­zahlt wer­den.

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