deen

Steuerberatung

Steuerfreie Einnahme bei Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen

FG Düsseldorf v. 22.11.2018 - 14 K 1629/18 E

Bei der Er­stat­tung von Ren­ten­ver­si­che­rungs­beiträgen han­delt es sich zwar um eine steu­er­bare Ein­nahme i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) aa) EStG. Die steu­er­bare Ein­nahme ist al­ler­dings gem. § 3 Nr. 3 lit. b) EStG steu­er­frei. Es ist wi­der­sprüch­lich, die Er­stat­tung zu­gleich als steu­er­bare Ein­nahme und als ne­ga­tive Son­der­aus­gabe ein­zu­stu­fen.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin hatte in den Jah­ren 2010, 2011 und 2013 Ar­beit­neh­mer­beiträge zur ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ge­leis­tet. Nach­dem sie ver­be­am­tet wor­den war, be­an­tragte sie im Jahr 2016 die Er­stat­tung die­ser Beiträge gem. § 210 Abs. 1a SGB VI. Dar­auf­hin er­stat­tete ihr der Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund 2.781 €. Da­bei wur­den für die Jahre 2010 und 2011 ex­akt die ge­leis­te­ten Beiträge zurücker­stat­tet. Für das Jahr 2013 über­stieg der Er­stat­tungs­be­trag die laut Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung ge­leis­te­ten Ar­beit­neh­mer­beiträge um etwa 17 €.

Im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt den Er­stat­tungs­be­trag als Min­de­rung der Al­ters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen. Der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug wurde ent­spre­chend dem für 2017 ab­zugsfähi­gen An­teil um 84 % von 2.782 €, also um 2.336 € re­du­ziert. Der Kläger war der An­sicht, bei der Zah­lung han­dele es sich nicht um ne­ga­tive Son­der­aus­ga­ben, son­dern um eine nach § 3 Nr. 3 lit. b) EStG steu­er­freie Leis­tung. Es könne sich schon des­halb nicht um eine echte Er­stat­tung aus ge­zahl­ten Beiträgen han­deln, weil der von der Ren­ten­ver­si­che­rung ge­leis­tete Be­trag die tatsäch­lich ge­zahl­ten Ar­beit­neh­mer­beiträge über­steige. Selbst wenn man von ne­ga­ti­ven Son­der­aus­ga­ben aus­ginge, seien diese nicht im Streit­jahr zu ver­rech­nen, son­dern in den Jah­ren der ur­sprüng­li­chen Zah­lung der Ar­beit­neh­mer­beiträge.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt hat die Er­stat­tung der Ren­ten­ver­si­che­rungs­beiträge zu Un­recht mit den ge­leis­te­ten Al­ters­vor­sor­ge­beiträgen der Kläger ver­rech­net.

Es han­delt sich zwar um eine steu­er­bare Ein­nahme i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) aa) EStG. Die steu­er­bare Ein­nahme ist al­ler­dings gem. § 3 Nr. 3 lit. b) EStG steu­er­frei. Die Vor­schrift er­fasst ausdrück­lich die Bei­trags­er­stat­tung nach § 210 SGB VI. Dem­nach sind u.a. "Bei­trags­er­stat­tun­gen an den Ver­si­cher­ten nach den §§ 210 und 286d SGB VI" steu­er­frei. Die Vor­schrift ist ex­pli­zit auf die hier in Rede ste­hende Er­stat­tung von Ren­ten­ver­si­che­rungs­beiträgen zu­ge­schnit­ten. Eine Steu­er­frei­stel­lung setzt die Steu­er­bar­keit rechts­lo­gi­sch vor­aus.

Zwar sind die ge­setz­ge­be­ri­schen Mo­tive für die Steu­er­frei­stel­lung nicht klar. Die Re­ge­lung er­fasste ur­sprüng­lich Ka­pi­tal­ab­fin­dun­gen für ge­setz­li­che Ren­ten- oder Pen­si­ons­an­sprüche. Sie wurde mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2007 - vor­geb­lich "klar­stel­lend" (BT-Druck­sa­che 16/3368, S. 16) - in die heu­tige Fas­sung ge­bracht und da­mit de facto in­so­weit er­wei­tert, als nun die hier in Rede ste­hende Bei­trags­er­stat­tung als ge­setz­lich steu­er­frei ein­ge­stuft ist. Je­doch kann der Re­ge­lung auf­grund ih­res kla­ren Wort­lauts ent­nom­men wer­den, dass der Ge­setz­ge­ber die Er­stat­tung von Ren­ten­ver­si­che­rungs­beiträgen nach § 210 SGB VI als steu­er­ba­ren Vor­gang qua­li­fi­zie­ren wollte, für den eine Steu­er­be­frei­ung greift. Die­ser ge­setz­ge­be­ri­schen Ent­schei­dung würde wi­der­spro­chen, wenn die Er­stat­tung von vorn­her­ein als sog. ne­ga­tive Son­der­aus­gabe - und nicht als steu­er­bare Ein­nahme - ver­stan­den würde.

Es ist wi­der­sprüch­lich, die Er­stat­tung zu­gleich als steu­er­bare Ein­nahme und als ne­ga­tive Son­der­aus­gabe ein­zu­stu­fen. Im Hin­blick auf die un­ter­schied­li­chen Rechts­fol­gen der Ein­stu­fung als steu­er­bare Ein­nahme bzw. als ne­ga­tive Son­der­aus­gabe (Steu­er­frei­heit bzw. Son­der­aus­ga­ben­ver­rech­nung) ist eine ein­deu­tige Ein­ord­nung er­for­der­lich. Da­bei kommt der Qua­li­fi­ka­tion als steu­er­bare Ein­nahme sys­te­ma­ti­sch der Vor­rang zu. Zu­dem wäre es auch hier un­ver­ein­bar mit der Wer­tung des § 3 Nr. 3 lit. b) EStG, eine steu­er­freie Ein­nahme an­zu­neh­men, aber der Bei­trags­er­stat­tung zu­gleich durch die Qua­li­fi­ka­tion als ne­ga­tive Son­der­aus­gabe eine steu­er­erhöhende Wir­kung bei­zu­mes­sen.

Link­hin­weis:

nach oben