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Steuerberatung

Sonderausgabenabzug bei doppelter Absicherung der Basiskrankenversorgung

FG Köln 8.3.2017, 14 K 2560/16

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG sind Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträge, so­weit diese nicht nach Nr. 3 zu berück­sich­ti­gen sind, Son­der­aus­ga­ben. Über­stei­gen die Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG die nach § 10 Abs. 4 S. 1 bis 3 EStG zu berück­sich­ti­gen­den Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen, sind diese ab­zu­zie­hen und ein Ab­zug von Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG schei­det aus.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob Beiträge zu ei­ner pri­va­ten Ba­sis­kran­ken­ver­si­che­rung ne­ben Beiträgen zur ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung als un­be­schränkt ab­zugsfähige Son­der­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen sind. In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2014 machte die Kläge­rin u.a. Beiträge zur ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung i.H.v. ins­ge­samt rd. 6.000 € so­wie Beiträge zu ei­ner pri­va­ten Ba­sis­kran­ken­ver­si­che­rung i.H.v. rd. 4.000 € gel­tend.

In dem Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2014 ka­men die Beiträge zur ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung nach Maßgabe der per Da­ten­fernüber­tra­gung über­mit­tel­ten Da­ten mit einem Be­trag von rd. 5.400 € zum An­satz. Ins­ge­samt be­lief sich die Summe der ab­zieh­ba­ren Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen auf rd. 5.700 €. Die Beiträge zur pri­va­ten Ba­sis­kran­ken­ver­si­che­rung i.H.v. 4.000 € blie­ben un­berück­sich­tigt. Hier­ge­gen wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der An­satz der Son­der­aus­ga­ben ent­spricht der ge­setz­li­chen Re­ge­lung des § 10 EStG.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a) S. 1 EStG in der für das Streit­jahr gel­ten­den Fas­sung sind Son­der­aus­ga­ben auch Beiträge zu Kran­ken­ver­si­che­run­gen, so­weit diese zur Er­lan­gung ei­nes durch das SGB XII. be­stimm­ten so­zi­al­hil­fe­glei­chen Ver­sor­gungs­ni­veaus er­for­der­lich sind und so­fern auf die Leis­tun­gen ein An­spruch be­steht. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG sind auch Beiträge zu Kran­ken­ver­si­che­run­gen, so­weit diese nicht nach Nr. 3 zu berück­sich­ti­gen sind, Son­der­aus­ga­ben. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 EStG können Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG je Ka­len­der­jahr ins­ge­samt bis 2.800 € ab­ge­zo­gen wer­den. Der Höchst­be­trag beträgt nach Satz 2 der Vor­schrift 1.900 € bei Steu­er­pflich­ti­gen, die ganz oder teil­weise ohne ei­gene Auf­wen­dun­gen einen An­spruch auf vollständige oder teil­weise Er­stat­tung oder Über­nahme von Krank­heits­kos­ten ha­ben oder für de­ren Kran­ken­ver­si­che­rung Leis­tun­gen i.S.d. § 3 Nr. 9, 14, 57 oder 62 EStG er­bracht wer­den.

Über­stei­gen die Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG die nach den Sätzen 1 bis 3 des § 10 Abs. 4 EStG zu berück­sich­ti­gen­den Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen, sind diese ab­zu­zie­hen und ein Ab­zug von Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG schei­det aus. Nach die­sen Grundsätzen schei­det im Streit­fall ein un­be­schränk­ter Son­der­aus­ga­ben­ab­zug der - ne­ben den Beiträgen zur ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung gel­tend ge­mach­ten - Beiträge zur Ba­sis­ab­si­che­rung in der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung i.H.v. rd. 4.000 € EUR aus. Aus dem sys­te­ma­ti­schen Zu­sam­men­hang so­wie aus dem hin­rei­chend er­kenn­bar ge­wor­de­nen Wil­len des Ge­setz­ge­bers und aus der Ent­ste­hung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG er­gibt sich, dass die streit­ge­genständ­li­chen Beiträge nicht un­ter diese Vor­schrift, son­dern un­ter § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG fal­len. Auf­wen­dun­gen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG können nicht mehr berück­sich­tigt wer­den, da die Beiträge für die ge­setz­li­che Ba­sis­ab­si­che­rung be­reits den Höchst­be­trag über­stei­gen (§ 10 Abs. 4 S. 4 EStG).

Zwar er­gibt sich aus dem Wort­laut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a) EStG für Fälle ei­ner dop­pel­ten Ab­si­che­rung der Ba­sis­ver­sor­gung keine Ein­schränkung des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs. Der Re­ge­lungs­zu­sam­men­hang, in dem S. 3 des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG steht, spricht je­doch dafür, dass die Beiträge zu ei­ner ge­genüber der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung wei­te­ren Ba­sis­ab­si­che­rung in der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung nicht er­fasst wer­den. Für eine sol­che Aus­le­gung spricht wei­ter­hin die Ent­ste­hungs­ge­schichte der Vor­schrift. Es kann hier auch da­hin­ste­hen, ob die Kläge­rin die Beiträge für die pri­vate Ba­sis­kran­ken­ver­si­che­rung an­stelle der Beiträge für die ge­setz­li­che Ver­si­che­rung ohne Höchst­be­trags­be­gren­zung ab­zie­hen könnte, wenn diese höher wären als die Beiträge für die ge­setz­li­che Ver­si­che­rung. Denn dies war hier nicht der Fall.

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