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Steuerberatung

Berechnung des Sonderausgabenabzugs bei Einzelveranlagung

FG Baden-Württemberg 29.11.2017, 2 K 1032/16

Wird im Rah­men ei­ner Ein­zel­ver­an­la­gung von Ehe­gat­ten be­an­tragt, die Son­der­aus­ga­ben, die außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen so­wie die Steu­er­ermäßigung nach § 35a EStG gem. § 26a Abs. 2 S. 2 EStG hälf­tig auf­zu­tei­len, sind die Auf­wen­dun­gen un­abhängig da­von, wer sie wirt­schaft­lich ge­tra­gen hat, bei den Ehe­gat­ten je­weils hälf­tig zu berück­sich­ti­gen. In einem zwei­ten Re­chen­schritt sind dann die Höchst­be­trags­be­rech­nun­gen und Güns­ti­gerprüfun­gen in­di­vi­du­ell bei je­dem der Ehe­gat­ten durch­zuführen.

Der Sach­ver­halt:
Die ver­hei­ra­tete Kläge­rin be­an­tragte für das Streit­jahr 2013 Ein­zel­ver­an­la­gung. Übe­rein­stim­mend mit ih­rem Ehe­mann be­an­tragte sie außer­dem, die Son­der­aus­ga­ben, die außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen so­wie die Steu­er­ermäßigung nach § 35a EStG gem. § 26a Abs. 2 S. 2 EStG hälf­tig auf­zu­tei­len.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte zunächst die Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen un­ter An­wen­dung der Höchst­be­trags­be­rech­nung und der Güns­ti­gerprüfung, die die Kläge­rin und ihr Ehe­mann je­weils wirt­schaft­lich ge­tra­gen hat­ten. An­schließend wurde die Summe be­rech­net, die so­dann hälf­tig auf die Ehe­gat­ten auf­ge­teilt wurde. Die be­schränkt ab­zugsfähi­gen Son­der­aus­ga­ben be­tru­gen da­nach rd. 3.000 €.

Hier­ge­gen wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage. Sie be­gehrt, die Auf­wen­dun­gen vor der Güns­ti­gerprüfung den Ehe­gat­ten hälf­tig zu­zu­tei­len, und die Güns­ti­gerprüfung erst im An­schluss an die Auf­tei­lung vor­zu­neh­men. An­stelle der vom FA an­ge­setz­ten 3.000 € seien bei ihr da­her rd. 4.600 € als be­schränkt ab­zieh­bare Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen zu berück­sich­ti­gen.

Das FG gab der Klage statt. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion wird dort un­ter dem Az. III R 11/18 geführt.

Die Gründe:
Die Ent­schei­dung des Fi­nanz­amts, zunächst bei je­dem Ehe­gat­ten die Auf­wen­dun­gen an­zu­set­zen, die er wirt­schaft­lich ge­tra­gen hat, und le­dig­lich die Ab­zugs­beträge nach Durchführung der Höchst­be­trags­be­rech­nun­gen und der Güns­ti­gerprüfun­gen hälf­tig auf­zu­tei­len, ist rechts­wid­rig.

Nach Wort­laut, Ent­ste­hungs­ge­schichte, Sys­te­ma­tik so­wie Sinn und Zweck des § 26a Abs. 2 S. 2 EStG ist die Höchst­be­trags­be­rech­nung bzw. die Güns­ti­gerprüfung erst nach der Hal­bie­rung zu berück­sich­ti­gen. Die Auf­wen­dun­gen sind un­abhängig von der Frage, wer sie wirt­schaft­lich ge­tra­gen hat, bei den Ehe­gat­ten je­weils hälf­tig zu berück­sich­ti­gen. Dem Prin­zip der In­di­vi­dual­be­steue­rung wird hin­rei­chend da­durch Rech­nung ge­tra­gen, dass bei dem Son­der­aus­ga­ben­ab­zug die Höchst­be­trags­be­rech­nun­gen und die Güns­ti­gerprüfun­gen für je­den Ehe­gat­ten ge­son­dert vor­ge­nom­men wer­den. Auch ent­spricht es dem Prin­zip der In­di­vi­dual­be­steue­rung, bei außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen die zu­mut­bare Be­las­tung bei der Ein­zel­ver­an­la­gung von Ehe­leu­ten wie bei der Ein­zel­ver­an­la­gung Al­lein­ste­hen­der und nicht wie bei der Zu­sam­men­ver­an­la­gung zu be­rech­nen.

Ins­be­son­dere die vom Ge­setz­ge­ber be­zweckte Steu­er­ver­ein­fa­chung spricht dafür, sämt­li­che un­ter § 26a Abs. 2 S. 2 EStG fal­len­den Ab­zugs­beträge den Ehe­gat­ten je­weils zur Hälfte zu­zu­rech­nen, d.h. bei den Son­der­aus­ga­ben de­ren Auf­tei­lung vor der Höchst­be­trags­be­rech­nung bzw. der Güns­ti­gerprüfung durch­zuführen. Denn dann müss­ten die Ehe­gat­ten nicht nach­wei­sen und das Fi­nanz­amt nicht nachprüfen, wer von den Ehe­gat­ten die je­wei­lige Be­las­tung wirt­schaft­lich ge­tra­gen hat. Sons­tige Zu­ord­nungs­re­geln wer­den durch die spe­zi­el­lere Norm des § 26a Abs. 2 S. 2 EStG verdrängt. Ins­ge­samt stellt § 26a Abs. 2 S. 2 EStG da­mit eine in sich schlüssige Aus­nah­me­re­ge­lung dar.

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