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Steuerberatung

Titan- und Edelstahlschrauben – Der Europäische Gerichtshof bestätigt die Tarifierung als medizinische Implantatschrauben

Der Eu­ropäische Ge­richts­hof (EuGH) hat in einem Ur­teil vom 26.4.2017 mit al­ler Klar­heit ent­schie­den, dass Ti­tan- und Edel­stahl­schrau­ben, die durch ihre sorgfältige Fer­ti­gung, ihre große Präzi­sion so­wie durch ihre Ver­wen­dung zum Im­plan­tie­ren in den Körper mit­tels me­di­zi­ni­schen Spe­zi­al­werk­zeu­gen keine „gewöhn­li­che“ Schrau­ben sind. Sie seien da­her der Po­si­tion 9021 des EU-Zoll­ta­rifs zu­zu­ord­nen.

Mit die­sem Ur­teil (Rs. C-51/16) trifft der EuGH eine ta­rif­li­che Ent­schei­dung von großer Re­le­vanz: Statt  mit einem Zoll­satz von 7% (Ti­tan­schrau­ben) bzw. 3,7% (Edel­stahl­schrau­ben) können die be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men aus der Me­di­zin­tech­nik nun­mehr sol­che Pro­dukte zoll­frei einführen. Darüber hin­aus re­du­ziert sich  der an­zu­wen­dende Ein­fuhr­um­satz­steu­er­satz un­ter Umständen von 19% auf 7%, falls die Wa­ren nicht zum Be­han­deln von Kno­chenbrüchen be­stimmt sind.

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Dies hat auch Aus­wir­kun­gen auf in­ner­deut­sche Sach­ver­halte, z.B. die Lie­fe­rung an Kran­kenhäuser, da sich auch in die­sen Fällen der Um­satz­steu­er­satz nach der zoll­ta­rif­li­chen Ein­rei­hung rich­tet. Be­trof­fene Un­ter­neh­men und sons­tige Ein­rich­tun­gen, die noch schwe­bende Behörden­ver­fah­ren ha­ben, können diese nun­mehr er­folg­reich ab­schließen.  Ge­ge­be­nen­falls können auch Zol­ler­stat­tun­gen für frühere Ein­fuh­ren in­ner­halb der dreijähri­gen Verjährungs­frist bei den zuständi­gen Zoll­stel­len be­an­tragt wer­den.

Ak­ten­zei­chen C-51/16

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