Mit diesem Urteil (Rs. C-51/16) trifft der EuGH eine tarifliche Entscheidung von großer Relevanz: Statt mit einem Zollsatz von 7% (Titanschrauben) bzw. 3,7% (Edelstahlschrauben) können die betroffenen Unternehmen aus der Medizintechnik nunmehr solche Produkte zollfrei einführen. Darüber hinaus reduziert sich der anzuwendende Einfuhrumsatzsteuersatz unter Umständen von 19% auf 7%, falls die Waren nicht zum Behandeln von Knochenbrüchen bestimmt sind.

Dies hat auch Auswirkungen auf innerdeutsche Sachverhalte, z.B. die Lieferung an Krankenhäuser, da sich auch in diesen Fällen der Umsatzsteuersatz nach der zolltariflichen Einreihung richtet. Betroffene Unternehmen und sonstige Einrichtungen, die noch schwebende Behördenverfahren haben, können diese nunmehr erfolgreich abschließen. Gegebenenfalls können auch Zollerstattungen für frühere Einfuhren innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist bei den zuständigen Zollstellen beantragt werden.