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Steuerberatung

Studium zum Sparkassenfachwirt kann zum Kindergeldbezug berechtigen

FG Münster 14.5.2018, 13 K 1161/17 Kg

Ein nach Ab­schluss ei­ner Bank­lehre auf­ge­nom­me­nes Stu­dium zum Spar­kas­sen­fach­wirt, das ne­ben­be­ruf­lich ausgeübt wird, kann Teil ei­ner mehr­ak­ti­gen, zum Kin­der­geld­be­zug be­rech­ti­gen­den Be­rufs­aus­bil­dung sein.

Der Sach­ver­halt:
Der 1993 ge­bo­rene Sohn der Kläge­rin ab­sol­vierte von Au­gust 2013 bis Ja­nuar 2016 eine Be­rufs­aus­bil­dung als Bank­kauf­mann bei der Spar­kasse und diese schloss im Ja­nuar 2016 ab. Da­nach war er bei der Bank in Voll­zeit be­schäftigt. Von Mai 2016 bis Ja­nuar 2018 ab­sol­vierte er den Stu­di­en­gang Spar­kas­sen­fach­wirt bei der Spar­kas­sen­aka­de­mie NRW. Nach den Zu­las­sungs­be­din­gun­gen sind für das Stu­dium u.a. ein Ab­schluss als Bank- bzw. Spar­kas­sen­kauf­mann so­wie eine Be­schäfti­gung in einem Un­ter­neh­men der Spar­kas­sen-Fi­nanz­gruppe er­for­der­lich.

Die Fa­mi­li­en­kasse lehnte die Kin­der­geld­fest­set­zung für den Sohn der Kläge­rin ab Fe­bruar 2016 ab, weil es sich bei dem Stu­dium um eine Zweit­aus­bil­dung han­dele. Da für den Stu­di­en­gang eine Be­schäfti­gung bei der Spar­kasse vor­aus­ge­setzt werde, liege eine Un­ter­bre­chung vor. Der da­ge­gen ein­ge­legte Ein­spruch der Kläge­rin war er­folg­los. Ihre Klage hatte vor dem FG Er­folg. Die Re­vi­sion wurde zu­ge­las­sen

Die Gründe:
Der Sohn der Kläge­rin be­fand sich ab Mai 2016 in ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.
Die Bank­lehre und das an­schließende Stu­dium sind als ein­heit­li­che mehr­ak­tige Be­rufs­aus­bil­dung an­zu­se­hen, weil beide Aus­bil­dungs­ab­schnitte in einem en­gen sach­li­chen Zu­sam­men­hang ste­hen und im en­gen zeit­li­chen Zu­sam­men­hang durch­geführt wer­den. Das Stu­dium zum Spar­kas­sen­fach­wirt baut in­halt­lich auf die Aus­bil­dung zum Bank­kauf­mann auf und es han­delt sich um einen Ab­schluss, der eine Tätig­keit mit einem höheren Ver­ant­wor­tungs­spek­trum zulässt.

Der Sohn der Kläge­rin hat das Stu­dium nur rd. drei Mo­nate nach Ab­schluss der Aus­bil­dung auf­ge­nom­men und sich be­reits während sei­ner Aus­bil­dung dafür be­wor­ben. Er be­fand sich da­her von Fe­bruar bis April 2016 in ei­ner für den Kin­der­geld­be­zug un­schädli­chen Überg­angs­zeit i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG von we­ni­ger als vier Mo­na­ten.

Eine Berück­sich­ti­gung des Sohns für die Kin­der­geld­fest­set­zung ist auch nicht gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG aus­ge­schlos­sen. Die nach den Zu­las­sungs­be­din­gun­gen vor­aus­ge­setzte Be­schäfti­gung in einem Un­ter­neh­men der Spar­kas­sen-Fi­nanz­gruppe führt nicht zu ei­ner Un­ter­bre­chung bzw. Zäsur der Aus­bil­dung. Es han­delt sich da­bei viel­mehr um eine un­schädli­che aus­bil­dungs­be­glei­tende Be­rufstätig­keit ne­ben dem Stu­dium.

Link­hin­weis:
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