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Steuerberatung

Verbrauch der Erstausbildung durch berufsqualifizierenden Abschluss

Niedersächsisches FG 15.3.2018, 6 K 301/17

Eine prak­ti­sche Be­rufstätig­keit in einem be­reits er­lern­ten Be­ruf kann, ge­rade wenn sie eine zwin­gende Vor­aus­set­zung für den Ab­schluss ei­ner wei­te­ren Aus­bil­dung dar­stellt (be­rufs­prak­ti­sche Er­fah­run­gen), we­der be­grifflich noch te­leo­lo­gi­sch als Be­rufs­aus­bil­dung be­zeich­net wer­den. Sie begründet viel­mehr eine die Kin­der­geld­be­rech­ti­gung aus­schließende Zäsur zwi­schen zwei Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist die Mut­ter ih­res 1992 ge­bo­re­nen Soh­nes X, für den sie bis ein­schließlich Ja­nuar 2014 Kin­der­geld er­hielt. X ab­sol­vierte im Zeit­raum Ja­nuar 2011 bis Ja­nuar 2014 eine Aus­bil­dung zum Bank­kauf­mann, die er mit Be­ste­hen der Prüfung am 13.1.2014 er­folg­reich ab­schloss. Seit dem 14.1.2014 war X als Sach­be­ar­bei­ter in der Kre­dit­ab­tei­lung in Voll­zeit tätig. Am 9.7.2014 mel­dete sich X bei der Frank­furt School of Fi­nance & Ma­nage­ment für die Teil­nahme an der zweijähri­gen be­rufs­be­glei­ten­den "be­ruf­li­chen Wei­ter­bil­dung zum Bank­fach­wirt" zum Win­ter­se­mes­ter 2014/2015 mit Be­ginn am 6.10.2014 an. Während des Stu­di­ums ar­bei­tete X wei­ter­hin mit ei­ner wöchent­li­chen Ar­beits­zeit von 39 Stun­den. Im Juli 2016 be­en­dete er die uni­ver­sitäre Prüfung. Nach­fol­gend er­folgte im No­vem­ber 2016 die staat­li­che Prüfung zur An­er­ken­nung zum Bank­fach­wirt IHK. Die münd­li­che Prüfung für den staat­li­chen Prüfungs­teil er­folgte im Ja­nuar 2017. Mit Ur­kunde vom 28.2.2017 er­hielt X den Ti­tel Bank­fach­wirt ver­lie­hen.

Im Au­gust 2017 be­an­tragte die Kläge­rin für die Zeit von Fe­bruar 2014 bis Ja­nuar 2017 Kin­der­geld für X un­ter Hin­weis auf die im Ok­to­ber 2014 auf­ge­nom­mene und zum 31.7.2016 er­folg­reich be­en­dete Wei­ter­bil­dung zum Bank­fach­wirt. Ergänzend legte die Kläge­rin Stu­di­en­be­schei­ni­gun­gen und erläuternde Un­ter­la­gen zum Bank­fach­wirt-Stu­dium vor. Laut Prüfungs­ver­ord­nung kann zur Prüfung zu­ge­las­sen wer­den, wer eine mit Er­folg ab­ge­legte Ab­schlussprüfung als "Bank­kauf­mann/Bank­kauf­frau" und da­nach eine min­des­tens zweijährige Be­rufs­pra­xis nach­wei­sen kann. Die Fa­mi­li­en­kasse lehnte den Kin­der­geld­an­trag der Kläge­rin ab; X habe eine er­ste Be­rufs­aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen und habe eine wei­tere Be­rufs­aus­bil­dung mit dem Stu­dium zum Bank­fach­wirt un­ter­nom­men. X habe sich nicht in ei­ner mehr­tei­li­gen Be­rufs­aus­bil­dung be­fun­den. Viel­mehr sei die erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung im Ja­nuar 2014 ab­ge­schlos­sen ge­we­sen.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion wird dort un­ter dem Az. III R 22/18 geführt.

Die Gründe:

Die Kläge­rin hat für den Zeit­raum Fe­bruar 2014 bis Ja­nuar 2017 kei­nen An­spruch auf Kin­der­geld für ih­ren Sohn X, denn mit dem Be­ste­hen der Aus­bil­dung zum Bank­kauf­mann schloss die­ser eine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung ab. Einem An­spruch auf Kin­der­geld während der Wei­ter­bil­dung zum Bank­fach­wirt an der Frank­furt School of Fi­nance & Ma­nage­ment steht gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG die Be­rufstätig­keit mit ei­ner re­gelmäßigen Wo­chen­ar­beits­zeit von über 20 Ar­beits­stun­den ent­ge­gen.

Für die Frage, ob be­reits der er­ste (ob­jek­tiv) be­rufs­qua­li­fi­zie­rende Ab­schluss in einem öff­ent­lich-recht­lich ge­ord­ne­ten Aus­bil­dungs­gang zum Ver­brauch der Erst­aus­bil­dung führt oder ob bei ei­ner mehr­ak­ti­gen Aus­bil­dung auch ein nach­fol­gen­der Ab­schluss in einem öff­ent­lich-recht­lich ge­ord­ne­ten Aus­bil­dungs­gang Teil der Erst­aus­bil­dung sein kann, ist nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung dar­auf ab­zu­stel­len, ob sich der er­ste Ab­schluss als in­te­gra­ti­ver Be­stand­teil ei­nes ein­heit­li­chen Aus­bil­dungs­gangs dar­stellt. Mehr­ak­tige Aus­bil­dungsmaßnah­men sind dann als Teil ei­ner ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung zu qua­li­fi­zie­ren, wenn sie zeit­lich und in­halt­lich so auf­ein­an­der ab­ge­stimmt sind, dass die Aus­bil­dung nach Er­rei­chen des ers­ten Ab­schlus­ses fort­ge­setzt wer­den soll und das von den El­tern und dem Kind be­stimmte Be­rufs­ziel erst über den wei­terführen­den Ab­schluss er­reicht wer­den kann.

Ist auf­grund ob­jek­ti­ver Be­weis­an­zei­chen er­kenn­bar, dass das Kind die für sein an­ge­streb­tes Be­rufs­ziel er­for­der­li­che Aus­bil­dung nicht be­reits mit dem ers­ten er­lang­ten Ab­schluss be­en­det hat, kann auch eine wei­terführende Aus­bil­dung noch als Teil der Erst­aus­bil­dung zu qua­li­fi­zie­ren sein; zu­min­dest dann, wenn die Aus­bil­dungs­ab­schnitte in en­gem sach­li­chen Zu­sam­men­hang zu­ein­an­der­ste­hen. Setzt der zweite Aus­bil­dungs­ab­schnitt eine Be­rufstätig­keit vor­aus und nimmt das Kind vor Be­ginn der zwei­ten Aus­bil­dung eine ent­spre­chende Be­rufstätig­keit auf, die nicht nur der zeit­li­chen Überbrückung bis zum Be­ginn der nächs­ten Aus­bil­dung dient, so liegt laut BFH re­gelmäßig man­gels not­wen­di­gem en­gen Zu­sam­men­hangs keine ein­heit­li­che Erst­aus­bil­dung mehr vor. Ist für den wei­te­ren Be­rufs­ab­schluss eine ein­schlägige Be­rufstätig­keit mit der da­mit ver­bun­de­nen Samm­lung be­rufs­prak­ti­scher Er­fah­run­gen er­for­der­lich, stellt sich diese Aus­bil­dung als Wei­ter­bil­dung und da­mit als zweite Be­rufs­aus­bil­dung dar. Die er­for­der­li­che Be­rufstätig­keit führt zu einem Ein­schnitt, der den not­wen­di­gen en­gen Zu­sam­men­hang zwi­schen den bei­den Aus­bil­dun­gen ent­fal­len lässt.

Da­nach kann eine prak­ti­sche Be­rufstätig­keit in einem be­reits er­lern­ten Be­ruf, ge­rade wenn sie eine zwin­gende Vor­aus­set­zung für den Ab­schluss ei­ner wei­te­ren Aus­bil­dung dar­stellt (be­rufs­prak­ti­sche Er­fah­run­gen), we­der be­grifflich noch te­leo­lo­gi­sch als Be­rufs­aus­bil­dung be­zeich­net wer­den. Sie begründet viel­mehr eine die Kin­der­geld­be­rech­ti­gung aus­schließende Zäsur zwi­schen zwei Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten. Wenn eine Aus­bil­dungs­ord­nung vor­sieht, dass ein Kind be­rufs­prak­ti­sche Er­fah­run­gen in einem er­lern­ten Be­ruf in einem nicht un­ter­ge­ord­ne­ten zeit­li­chen Ausmaß sam­meln und vor­wei­sen können muss, be­vor es einen wei­te­ren Be­rufs­ab­schluss ab­le­gen darf, dann übt das Kind während die­ser be­rufs­prak­ti­schen Zeit den­knot­wen­dig eine be­ruf­li­che Tätig­keit aus und be­fin­det sich ge­rade nicht in ei­ner Be­rufs­aus­bil­dungs­phase.

Dies gilt nicht nur dann, wenn die Be­rufstätig­keit vor Be­ginn der wei­te­ren Aus­bil­dung ausgeübt wor­den sein muss, son­dern auch dann, wenn die Be­rufstätig­keit par­al­lel zu der be­rufs­be­glei­ten­den Aus­bil­dung er­fol­gen kann; in bei­den Fällen stellt die prak­ti­sche Be­rufstätig­keit eine ent­spre­chende Zäsur dar. Ent­schei­dend für die Be­ur­tei­lung als Zweit­aus­bil­dung ist viel­mehr der Um­stand, dass die be­rufs­prak­ti­sche Er­fah­rung im be­reits er­lern­ten Aus­bil­dungs­be­ruf un­ab­ding­bare Vor­aus­set­zung für das Er­rei­chen des wei­te­ren Be­rufs­ab­schlus­ses ist. Dem­nach liegt hier keine ein­heit­li­che mehr­ak­tige Aus­bil­dungsmaßnahme vor, denn laut Prüfungs­ver­ord­nung ist Vor­aus­set­zung für den Ab­schluss zum geprüften Bank­fach­wirt u.a. eine ab­sol­vierte zweijährige Be­rufs­pra­xis. Die er­for­der­li­che Be­rufstätig­keit lässt den en­gen Zu­sam­men­hang zwi­schen den ein­zel­nen Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten ent­fal­len. Es liegt viel­mehr eine die be­ruf­li­che Er­fah­rung berück­sich­ti­gende Wei­ter­bil­dung (Zweit­aus­bil­dung) vor.

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