deen

Steuerberatung

Kindergeldanspruch bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen

FG Düsseldorf 16.8.2018, 15 K 877/18 Kg

Die Voll­zeit­be­schäfti­gung ei­nes Kin­des muss keine schädli­che Zäsur ei­ner Erst­aus­bil­dung dar­stel­len, wenn un­mit­tel­bar nach Aus­bil­dung der ein­schlägige Stu­di­en­gang auf­ge­nom­men wird und die­ser we­der im Vor­feld noch par­al­lel eine Be­rufstätig­keit vor­schreibt. Die Rechts­frage ist al­ler­dings u.a. Ge­gen­stand der noch anhängi­gen Re­vi­si­ons­ver­fah­ren BFH Az.: III R 47/17 und III R 8/18, wes­halb die Re­vi­sion zu­ge­las­sen wurde.

Der Sach­ver­halt:

Der 1993 ge­bo­rene Sohn des Klägers hatte am 13.1.2015 die Ab­schlussprüfung zum Kauf­mann in Groß- und Außenhan­del be­stan­den. Be­reits zu Be­ginn der Aus­bil­dung ver­ein­barte das Kind mit dem Ar­beit­ge­ber, mit des­sen fi­nan­zi­el­ler Un­terstützung das Ba­che­lor­stu­dium Wirt­schafts­recht an­zu­schließen und nach des­sen Er­folg in das Un­ter­neh­men ein­zu­tre­ten. Am Fol­ge­tag der be­stan­de­nen Prüfung mel­dete sich der Sohn bei ei­ner Hoch­schule für Öko­no­mie und Ma­nage­ment zum Stu­di­en­be­ginn 1.3.2015 an. Seit­her ist er dort mit dem Ziel Ba­che­lor of Laws ein­ge­schrie­ben; hierzu wen­det er wöchent­lich ca. 30 Stun­den auf. Da­ne­ben ist er wei­ter­hin bei mit ei­ner Wo­chen­ar­beits­zeit von 40 Stun­den be­schäftigt.

Im De­zem­ber 2015 hob die Fa­mi­li­en­kasse die Kin­der­geld­fest­set­zung mit Wir­kung vom 1.2.2015 auf und for­derte die Zah­lun­gen für Fe­bruar bis Juli 2015 i.H.v. 1.128 € zurück. Das Kind habe seine Be­rufs­aus­bil­dung am 13.1.2015 be­en­det und übe seit­dem eine Er­werbstätig­keit von mehr als 20 Wo­chen­stun­den aus, die eine schädli­che Zäsur zwi­schen bei­den Ak­ten der Be­rufs­aus­bil­dung begründe. Am 18.7.2017 be­an­tragte der Kläger die Nach­zah­lung des Kin­der­gel­des rück­wir­kend ab Fe­bruar 2015 und Wie­der­auf­nahme der lau­fen­den Kin­der­geld­zah­lung bis vor­aus­sicht­lich Au­gust 2018. Die Fa­mi­li­en­kasse lehnte dies ab. Sie war der An­sicht, durch Auf­he­bung vom 2.12.2015 sei der Zeit­raum Fe­bruar bis De­zem­ber 2015 ver­fah­rens­recht­lich be­reits ab­schließend ge­re­gelt. Im Fol­ge­zeit­raum sei die für den fol­gen­den Aus­bil­dungs­ab­schnitt er­for­der­li­che Be­rufstätig­keit schädlich.

Das FG gab der Klage wei­test­ge­hend statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Die Klage hat kei­nen Er­folg, so­weit der Zeit­raum von Fe­bruar 2015 bis De­zem­ber 2015 be­trof­fen ist. Denn in­so­weit wurde die Kin­der­geld­fest­set­zung be­reits be­standskräftig ab­ge­lehnt. Für den Zeit­raum seit dem 1.1.2016 ist die Ab­leh­nung der Kin­der­geld­fest­set­zung al­ler­dings zu Un­recht er­folgt. Denn das Kind be­fand sich im Streit­zeit­raum noch in sei­ner (erst­ma­li­gen) Be­rufs­aus­bil­dung.

Der An­spruch auf Kin­der­geld ist auch nicht we­gen der Er­werbstätig­keit des Soh­nes in einem Um­fang von 40 Wo­chen­stun­den im Streit­zeit­raum aus­ge­schlos­sen. Denn das Kind hatte in die­sem Zeit­raum noch keine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ab­ge­schlos­sen. Das Stu­dium stellte viel­mehr einen Teil der Erst­aus­bil­dung dar. Man­gels Ab­schlus­ses ei­ner erst­ma­li­gen Be­rufs­aus­bil­dung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG war die Er­werbstätig­keit im Streit­zeit­raum nicht an­spruchs­aus­schließend. Ent­spre­chend hat der BFH mit Ur­teil vom 8.9.2016 (Az.: III R 27/15) Kin­der­geld zu­er­kannt für ein Kind, das eine Aus­bil­dung zur Phy­sio­the­ra­peu­tin ab­sol­viert, an­schließend die Fach­hoch­schul­reife er­wor­ben und so­dann das Stu­dium "Phy­sio­the­ra­pie Dual" auf­ge­nom­men hatte, und das während der Dauer des Stu­di­ums eine Er­werbstätig­keit als an­ge­stellte Phy­sio­the­ra­peu­tin (aus­nahms­weise nicht dual, son­dern we­gen der in ih­rem Fall im ers­ten Akt be­reits ab­sol­vier­ten Be­rufs­aus­bil­dung be­rufs­be­glei­tend) über 30 Wo­chen­stun­den ausübte.

Ebenso wie der BFH hat auch der 9. Se­nat des FG Düssel­dorf ent­schie­den, dass eine Er­werbstätig­keit des Kin­des dann un­schädlich ist, wenn sie im Rah­men ei­ner zeit­lich und fach­lich zu­sam­men hängen­den ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung er­folgt (dort nach Ab­schluss des Steu­er­fach­an­ge­stell­ten frühestmögli­cher Stu­di­en­be­ginn an der FOM mit dem Ziel Ba­che­lor of Arts Steu­er­recht; par­al­lel Voll­zeit­ar­beits­verhält­nis als Steu­er­fach­an­ge­stell­ter (Urt. v. 11.1.2018, Az.: 9 K 994/17 Kg, Rev. BFH Az.: III R 8/18). Das FG Müns­ter hat mit Ur­teil vom 14.5.2018 (Az.: 13 K 1161/17 Kg) ent­schie­den, dass eine Voll­zeit­be­schäfti­gung ei­nes Kin­des keine schädli­che Zäsur ei­ner Erst­aus­bil­dung dar­stellt, wenn un­mit­tel­bar nach Aus­bil­dung zum Bank­kauf­mann der Stu­di­en­gang zum Spar­kas­sen­fach­wirt auf­ge­nom­men wird und die­ser we­der im Vor­feld noch par­al­lel eine Be­rufstätig­keit vor­schreibt. Die Re­vi­si­ons­zu­las­sung stützt sich auf § 115 Abs. 2 FGO; die Rechts­frage ist u.a. Ge­gen­stand der noch anhängi­gen Re­vi­si­ons­ver­fah­ren BFH Az.: III R 47/17 und III R 8/18.

Link­hin­weis:

nach oben