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Steuerberatung

Bachelorstudium "Business Administration": einheitliche Ausbildung?

FG Münster 16.8.2018, 10 K 3767/17 Kg

Das Ba­che­lor­stu­dium im Be­reich Busi­ness Ad­mi­nis­tra­tion mit dem Schwer­punkt "Ma­nage­ment & Fi­nance" bei der ADG Busi­ness School stellt eine Be­rufs­aus­bil­dung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG dar. Al­ler­dings sind beim BFH der­zeit meh­rere Re­vi­si­ons­ver­fah­ren zu der Frage anhängig, ob eine während des zwei­ten Aus­bil­dungs­ab­schnitts par­al­lel ausgeübte Er­werbstätig­keit im­mer eine schädli­che Zäsur bil­det, die eine Erst­aus­bil­dung ent­fal­len lässt, auch wenn die Er­werbstätig­keit ne­ben der Aus­bil­dungsmaßnahme Vor­aus­set­zung für den an­ge­streb­ten Ab­schluss ist.

Der Sach­ver­halt:

Der 1992 ge­bo­rene Sohn A. des Klägers ab­sol­vierte zwi­schen 2010 und 2013 eine Aus­bil­dung zum Bank­kauf­mann, die als schu­li­sches An­for­de­rungs­pro­fil das Ab­itur oder die Fach­hoch­schul­reife vor­aus­setzte. Nach der Aus­bil­dung ar­bei­tete der A. bei der Bank in Voll­zeittätig­keit wei­ter, wor­auf­hin die Fa­mi­li­en­kasse die Kin­der­geld­fest­set­zung ab Fe­bruar 2013 auf­hob.

Seit Mai 2013 ist der A. an der Stein­beis-Hoch­schule Ber­lin im­ma­tri­ku­liert und ab­sol­viert bei der dort an­ge­glie­der­ten ADG Busi­ness School ein Ba­che­lor­stu­dium im Fach­be­reich "Busi­ness Ad­mi­nis­tra­tion" mit dem Schwer­punkt "Ma­nage­ment & Fi­nance". Hier­bei han­delt es sich um ein sog. Pro­jekt-Kom­pe­tenz-Stu­dium, einen dua­len Stu­di­en­gang mit prak­ti­schen Aus­bil­dungs­zei­ten im Be­trieb. Zu­las­sungs­vor­aus­set­zung dafür ist die all­ge­meine Hoch­schul­reife - wie hier - und eine min­des­tens zweijährige Be­rufs­er­fah­rung, die durch eine Aus­bil­dung nach­ge­wie­sen wer­den kann. Die Bank bestätigte, dass die Stu­di­en­in­halte im Zu­sam­men­hang mit der Tätig­keit als Kre­dit­ana­lyst in der Bank stünden, dass es sich bei dem Ba­che­lor­stu­dium um eine von der Bank geförderte Wei­ter­bil­dungsmaßnahme han­dele, und dass die er­wor­be­nen Kennt­nisse für die be­ruf­li­che Tätig­keit in der Bank von Nut­zen seien. Im März 2018 schloss A. das Ba­che­lor­stu­dium er­folg­reich ab.

Im Juli 2017 hatte der Kläger für sei­nen Sohn rück­wir­kend ab Fe­bruar 2013 die Be­wil­li­gung von Kin­der­geld be­an­tragt, da die­ser un­mit­tel­bar nach sei­nem Aus­bil­dungs­ab­schluss ein Ba­che­lor­stu­dium an der Stein­beis-Hoch­schule in Ber­lin be­gon­nen habe. Die Fa­mi­li­en­kasse lehnte die Kin­der­geld­gewährung ab dem Mo­nat Mai 2013 ab, da A. be­reits eine er­ste Be­rufs­aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen habe und ne­ben sei­ner wei­te­ren Be­rufs­aus­bil­dung eine Er­werbstätig­keit ausübe, die den Kin­der­geld­an­spruch nach § 32 Abs. 4 S. 2 u. 3 EStG aus­schließe.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung so­wie zur Fort­bil­dung des Rechts und zur Si­che­rung der ein­heit­li­chen Recht­spre­chung die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Der Kläger hat in den Mo­na­ten Mai 2013 bis Ja­nuar 2017 einen An­spruch auf Be­wil­li­gung von Kin­der­geld.

Der Sohn hatte in die­sem Zeit­raum eine Aus­bil­dung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG ab­sol­viert und noch keine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ab­ge­schlos­sen. In Be­rufs­aus­bil­dung be­fin­det sich, wer "sein Be­rufs­ziel" noch nicht er­reicht hat, sich aber ernst­haft und nach­hal­tig dar­auf vor­be­rei­tet. Die­ser Vor­be­rei­tung die­nen alle Maßnah­men, bei de­nen Kennt­nisse, Fähig­kei­ten und Er­fah­run­gen er­wor­ben wer­den, die als Grund­la­gen für die Ausübung des "an­ge­streb­ten" Be­rufs ge­eig­net sind. Hier­bei braucht die Aus­bil­dungsmaßnahme die Zeit und Ar­beits­kraft des Kin­des nicht über­wie­gend in An­spruch zu neh­men. In­so­weit wird der Tat­be­stand der Be­rufs­aus­bil­dung auch nicht durch eine da­ne­ben ausgeübte Teil­zeit- oder Voll­zeit­er­werbstätig­keit aus­ge­schlos­sen, wenn die Aus­bil­dung ernst­haft und nach­hal­tig be­trie­ben wird.

Und so war es im Streit­fall. Denn das Ba­che­lor­stu­dium im Be­reich Busi­ness Ad­mi­nis­tra­tion mit dem Schwer­punkt "Ma­nage­ment & Fi­nance" bei der ADG Busi­ness School stellt eine Be­rufs­aus­bil­dung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG dar. Die Er­lan­gung des aka­de­mi­schen Gra­des "Ba­che­lor of Arts" ist das Aus­bil­dungs­ziel. Das Stu­dium ver­mit­telte so­mit dem A. die hierzu er­for­der­li­chen Kennt­nisse und Fähig­kei­ten, die Grund­lage des avi­sier­ten Aus­bil­dungs­ziels sind. An­halts­punkte dafür, dass der Sohn des Klägers das Ba­che­lor­stu­dium während des Streit­zeit­raums nicht ernst­haft und nach­hal­tig be­trie­ben hatte, was das Vor­lie­gen ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG aus­schließen würde, be­stan­den nicht.

Beim BFH sind der­zeit meh­rere Re­vi­si­ons­ver­fah­ren zu der Frage anhängig, ob eine während des zwei­ten Aus­bil­dungs­ab­schnitts par­al­lel ausgeübte Er­werbstätig­keit im­mer eine schädli­che Zäsur bil­det, die eine Erst­aus­bil­dung ent­fal­len lässt, auch wenn die Er­werbstätig­keit ne­ben der Aus­bil­dungsmaßnahme Vor­aus­set­zung für den an­ge­streb­ten Ab­schluss ist (vgl. z. B. BFH III R 19/18, BFH III R 18/18, BFH III R 12/18 und BFH III R 8/18). Fer­ner ist ge­gen das Ur­teil des FG Müns­ter vom 11.4.2018 (Az.: 9 K 2210/17), in dem das Ge­richt eine streng ob­jek­tive Aus­le­gung des Be­griffs "Ab­schluss ei­ner erst­ma­li­gen Be­rufs­aus­bil­dung" vor­ge­nom­men hat, un­ter dem Az.: III R 41/18 Re­vi­sion ein­ge­legt wor­den.

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