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Steuerberatung

Steuerfreie Stipendien für Auslands-Forschungsaufenthalt

FG Münster v. 15.10.2019 - 12 K 1794/16 E

Vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten für einen For­schungs­auf­ent­halt in den USA sind um für die­sen Auf­ent­halt gewährte steu­er­freie Sti­pen­dien zu kürzen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist pro­mo­vierte His­to­ri­ke­rin und war im Streit­jahr 2014 zunächst als wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­te­rin an ei­ner inländi­schen Uni­ver­sität tätig, be­vor sie einen For­schungs­auf­ent­halt in Wa­shing­ton D. C. an­trat. Das Deut­sche His­to­ri­sche In­sti­tut (DHI) gewährte der Kläge­rin hierfür ein For­schungs­sti­pen­dium in Höhe ei­nes mtl. Fest­be­tra­ges und ei­ner ein­ma­li­gen Rei­se­pau­schale.

In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung machte die Kläge­rin im Zu­sam­men­hang mit dem Aus­lands­auf­ent­halt Wer­bungs­kos­ten (Rei­se­kos­ten, dop­pelte Haus­haltsführung und Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte in Wa­shing­ton) gel­tend. Dies lehnte das Fi­nanz­amt mit der Begründung ab, die Auf­wen­dun­gen stünden in un­mit­tel­ba­rem Zu­sam­men­hang mit nach § 3 Nr. 44 EStG steu­er­freien Ein­nah­men aus dem Sti­pen­dium.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung 2014 die mit dem For­schungs­auf­ent­halt in den USA im Zu­sam­men­hang ste­hen­den als vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten an­zu­se­hen­den Auf­wen­dun­gen - die Auf­wen­dun­gen für die Fahr­ten zwi­schen der Woh­nung und der ers­ten Tätig­keitsstätte in Wa­shing­ton D.C. gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und die Kos­ten für die dop­pelte Haus­haltsführung in Wa­shing­ton D.C. gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG - zu Recht um die Zu­schüsse des DHI, d.h. das For­schungs­sti­pen­dium so­wie die Rei­se­pau­schale, gekürzt.

Hin­sicht­lich der Rei­se­kos­ten ist die Kläge­rin be­reits wirt­schaft­lich nicht be­las­tet, weil diese durch die Rei­se­pau­schale ab­ge­deckt sind. Die Auf­wen­dun­gen für die dop­pelte Haus­haltsführung und die Fahr­ten in Wa­shing­ton sind nach § 3c Abs. 1 Satz 1 EStG nicht ab­zugsfähig, weil sie un­mit­tel­bar mit dem steu­er­freien Sti­pen­dium im Zu­sam­men­hang ste­hen. Die Zah­lung war nach dem Be­wil­li­gungs­schrei­ben des DHI an den tatsäch­li­chen Auf­ent­halt der Kläge­rin in Wa­shing­ton ge­bun­den. Nach den All­ge­mei­nen Sti­pen­dien­be­din­gun­gen des DHI wurde das Sti­pen­dium al­lein zum Zwecke ei­nes be­stimm­ten For­schungs­vor­ha­bens gewährt und die Kläge­rin war ver­pflich­tet, die­sem Vor­ha­ben ihre ge­samte Ar­beits­kraft zur Verfügung zu stel­len. Bei Weg­fall der Vor­aus­set­zun­gen hätte zu­dem ein wich­ti­ger Grund für die Kündi­gung durch das DHI mit der Folge der Rück­zah­lungs­pflicht des Sti­pen­di­ums be­stan­den.

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