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Steuerberatung

Studienkosten sind trotz Stipendium abziehbar

FG Köln v. 15.11.2018 - 1 K 1246/16

Er­hal­tene Sti­pen­di­ums­zah­lun­gen, die der Be­strei­tung des all­ge­mei­nen Le­bens­un­ter­halts die­nen sol­len, min­dern nicht die Wer­bungs­kos­ten für eine Zweit­aus­bil­dung.

Der Sach­ver­halt:

Die Be­tei­lig­ten strei­ten darüber, ob Aus­bil­dungs­kos­ten um er­hal­tene Sti­pen­di­ums­leis­tun­gen zu kürzen sind und die Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit um ver­trags­wid­rig nicht pau­schal ver­steu­er­ten Aus­hilfs­lohn zu erhöhen sind.

Der Kläger er­hielt für seine Zweit­aus­bil­dung mtl. 750 € Auf­stiegs­sti­pen­dium aus Mit­teln des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung (BMBF). Den Jah­res­be­trag zog das Fi­nanz­amt von den erklärten Stu­di­en­kos­ten ab. Diese hatte der Kläger als "vor­weg­ge­nom­mene" Wer­bungs­kos­ten bei der Ein­kom­men­steuer gel­tend ge­macht.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage über­wie­gend statt. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:

Der Kläger hat An­spruch auf An­er­ken­nung sei­ner Bil­dungs­auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit, so­weit die Sti­pen­di­ums­leis­tun­gen nicht zum Aus­gleich die­ser Kos­ten ge­zahlt wur­den. Die Erhöhung der Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit er­folgte je­doch zu Recht um den nicht pau­schal ver­steu­er­ten Aus­hilfs­lohn. Die gel­tend ge­mach­ten Bil­dungs­auf­wen­dun­gen sind da­nach um 30 % der Sti­pen­di­ums­zah­lun­gen zu kürzen.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG kommt ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nur in Be­tracht, so­weit dem Kläger Auf­wen­dun­gen ent­stan­den sind. Diese müssen zu ei­ner wirt­schaft­li­chen Be­las­tung führen. So­weit dem Kläger die anläss­lich sei­nes Stu­di­ums an­ge­fal­le­nen Kos­ten durch das Sti­pen­dium er­stat­tet wor­den sind, hat er im Er­geb­nis keine Auf­wen­dun­gen ge­tra­gen, da er durch die Aus­ga­ben wirt­schaft­lich nicht be­las­tet war. Es ist in­so­weit keine Min­de­rung der Leis­tungsfähig­keit des Klägers ein­ge­tre­ten.

Die Sti­pen­di­ums­leis­tun­gen wur­den hier so­wohl für die Kos­ten der all­ge­mei­nen Le­bensführung als auch zur Be­strei­tung von Bil­dungs­auf­wen­dun­gen ge­zahlt. Nur so­weit Bil­dungs­auf­wen­dun­gen aus­ge­gli­chen würden, lie­gen keine Wer­bungs­kos­ten vor. Die nicht an­zu­rech­nen­den Beträge wa­ren an­hand der all­ge­mei­nen Le­bens­hal­tungs­kos­ten ei­nes Stu­den­ten zu er­mit­teln, der sich in ei­ner ver­gleich­ba­ren Le­bens­si­tua­tion wie der Kläger be­fin­det.

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