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Steuerberatung

Steuerbegünstigungen zur Förderung der Elektromobilität

Das BMF äußert sich er­neut u. a. zur Steu­er­be­frei­ung des vom Ar­beit­ge­ber un­ent­gelt­lich oder ver­bil­ligt ge­stell­ten La­de­stroms und der Über­las­sung ei­ner be­trieb­li­chen La­de­vor­rich­tung.

Das elek­tri­sche Auf­la­den ei­nes Elek­tro- oder Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeugs des Ar­beit­neh­mers im Be­trieb des Ar­beit­ge­bers ist lohn­steu­er­frei, wenn der Vor­teil zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn gewährt wird. Das BMF führt dazu in sei­nem Schrei­ben vom 29.9.2020 (Az. IV C 5 - S 2334/19/10009 :004) u. a. aus, dass das Auf­la­den bei einem Ge­schäfts­part­ner des Ar­beit­ge­bers nicht von der Steu­er­be­frei­ung er­fasst wird.

Vom Ar­beit­neh­mer selbst ge­tra­gene Strom­kos­ten für ein als Dienst­wa­gen ge­nutz­tes be­trieb­li­ches Elek­tro- oder Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeug können als Aus­la­gen­er­satz steu­er­frei er­stat­tet wer­den. Da­bei be­ste­hen laut BMF keine Be­den­ken, aus Ver­ein­fa­chungsgründen mo­nat­li­che Pau­scha­len zu­grunde zu le­gen, die bis 31.12.2020 zwi­schen 10 bis 50 Euro und für den Zeit­raum 1.1.2021 bis 31.12.2030 zwi­schen 15 und 70 Euro be­tra­gen. Al­ter­na­tiv dazu können diese als selbst ge­tra­gene in­di­vi­du­elle Kos­ten des Ar­beit­neh­mers bei der Er­mitt­lung des Werts der Pri­vat­nut­zung des Dienst­wa­gens berück­sich­tigt wer­den.

Zu­dem geht das BMF auf die Möglich­keit der Pau­schal­be­steue­rung mit 25 % bei un­ent­gelt­li­cher oder ver­bil­lig­ter Übe­reig­nung ei­ner be­trieb­li­chen La­de­ein­rich­tung an den Ar­beit­neh­mer oder der Be­zu­schus­sung der Auf­wen­dun­gen des Ar­beit­neh­mers durch den Ar­beit­ge­ber ein.

Hinweis

Laut BMF ha­ben die Steu­er­begüns­ti­gun­gen kei­nen Ein­fluss auf den An­satz von durch Dienst­rei­sen an­fal­lende Rei­se­kos­ten. Dienst­rei­sen mit dem pri­va­ten Elek­tro- oder Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeug können un­ge­ach­tet des­sen mit den pau­scha­len Ki­lo­me­ter­satz (für Pkw 0,30 Euro pro ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter) berück­sich­tigt wer­den.

Dem Schrei­ben vom 29.9.2020 sind be­reits BMF-Schrei­ben vom 14.12.2016 und vom 26.10.2017 vor­aus­ge­gan­gen, die da­mit er­setzt wer­den.

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