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Rechtsberatung

Reform des Wohnungseigentumsgesetzes

Der Bun­des­tag hat am 17.9.2020 das Woh­nungs­ei­gen­tums­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz be­schlos­sen. Eine Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes ist nicht er­for­der­lich.

Am 17.9.2020 be­schloss der Bun­des­tag das Ge­setz zur Förde­rung der Elek­tro­mo­bi­lität und zur Mo­der­ni­sie­rung des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes und zur Ände­rung von kos­ten- und grund­buch­recht­li­chen Vor­schrif­ten, sog. Woh­nungs­ei­gen­tums­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz. Die WEG-Re­form tritt vor­aus­sicht­lich am 1.12.2020 in Kraft. Im Ge­setz wird u. a. fol­gen­des ge­re­gelt:

  • Je­der Woh­nungs­ei­gentümer erhält grundsätz­lich einen An­spruch dar­auf, dass ihm auf ei­gene Kos­ten der Ein­bau ei­ner La­demöglich­keit für ein Elek­tro­fahr­zeug, der bar­rie­re­freie Aus- und Um­bau so­wie Maßnah­men des Ein­bruchs­schut­zes und zum Glas­fa­ser­an­schluss ge­stat­tet wer­den.
  • Die Be­schluss­fas­sung über bau­li­che Verände­run­gen der Wohn­an­lage wird ver­ein­facht. Dies gilt insb. für Maßnah­men, die zu nach­hal­ti­gen Kos­ten­ein­spa­run­gen führen oder die Wohn­an­lage in einen zeit­gemäßen Zu­stand ver­set­zen. Woh­nungs­ei­gentümer wer­den da­bei zu­gleich vor un­verhält­nismäßigen Kos­ten ge­schützt.
  • Die Or­ga­ni­sa­tion der Ver­wal­tung wird ef­fi­zi­en­ter. Flan­kie­rend hierzu wird der Ver­wal­tungs­bei­rat als Kon­troll­or­gan ge­genüber dem Ver­wal­ter gestärkt. Die Be­fug­nisse des Ver­wal­ters wer­den er­wei­tert. Die Woh­nungs­ei­gentümer ha­ben aber die Möglich­keit, selbst die­je­ni­gen Maßnah­men zu de­fi­nie­ren, de­ren Er­le­di­gung sie in die Ver­ant­wor­tung des Ver­wal­ters le­gen wol­len.
  • Woh­nungs­ei­gentümer ha­ben die Möglich­keit, die Ver­wal­tung einem zer­ti­fi­zier­ten Ver­wal­ter zu über­tra­gen, der seine Sach­kunde in ei­ner Prüfung vor der In­dus­trie- und Han­dels­kam­mer nach­ge­wie­sen hat. Da­durch wird die Qua­lität der Ver­wal­tung erhöht.
  • Die On­line-Teil­nahme an Ver­samm­lun­gen kann ge­stat­tet wer­den. Eine Ei­gentümer­ver­samm­lung ist zu­dem künf­tig un­abhängig von der Zahl der an­we­sen­den oder ver­tre­te­nen Ei­gentümer bzw. Mit­ei­gen­tums­an­teile be­schlussfähig.
  • Das Streit­po­ten­tial in der Ge­mein­schaft soll re­du­ziert wer­den, in­dem streitträch­tige Vor­schrif­ten kla­rer ge­fasst wer­den. Das gilt insb. für die Vor­schrif­ten zum Wirt­schafts­plan und zur Jah­res­ab­rech­nung, zu bau­li­chen Verände­run­gen und zur Ent­ste­hung und Stel­lung der rechtsfähi­gen Ge­mein­schaft der Woh­nungs­ei­gentümer. Lässt sich ein Streit nicht ver­mei­den, soll eine Ände­rung der ge­richt­li­chen Ver­fah­rens­vor­schrif­ten eine ef­fi­zi­ente Streit­bei­le­gung fördern.
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