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Handlungsbedarf für Bestandsstiftungen vor Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform

Be­reits im Juni 2021 wurde das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren zur Ver­ein­heit­li­chung des Stif­tungs­rechts und zur Ände­rung des In­fek­ti­ons­schutz­ge­set­zes ver­ab­schie­det. Das Ge­setz wurde am 16.07.2021 im Bun­des­ge­setz­blatt (BGBl. I 2021, S. 2947) veröff­ent­licht. Der über­wie­gende Teil der Ände­run­gen im Stif­tungs­recht tritt zum 01.07.2023 in Kraft. Für Be­stands­stif­tun­gen stellt sich nun die Frage, wel­ches Recht auf ihre Verhält­nisse An­wen­dung fin­det und ob vor In­kraft­tre­ten der Re­form mögli­cher­weise noch An­pas­sun­gen der Sat­zung sinn­voll und möglich sind.

An­ge­sichts der un­ter­schied­li­chen lan­des­recht­li­chen Re­ge­lun­gen, un­ter de­nen Be­stands­stif­tun­gen er­rich­tet wur­den, so­wie der In­di­vi­dua­lität und der Viel­zahl mögli­cher Sat­zungs­re­ge­lun­gen, soll die­ser Bei­trag - ohne An­spruch auf Vollständig­keit - einen Über­blick darüber ge­ben, wel­ches Recht zukünf­tig maßgeb­lich ist und wo ggf. Hand­lungs­be­darf für ggf. noch kurz­fris­tige An­pas­sun­gen be­steht.

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Bundeseinheitliche Regelung

Kern­punkt der Re­form ist die nun­mehr bun­des­ein­heit­li­che Re­ge­lung des Stif­tungs­zi­vil­rechts. Bis­lang re­gel­ten die Lan­des­stif­tungs­ge­setze ne­ben den klas­si­schen The­men der Stif­tungs­auf­sicht insb. die Frage der Sat­zungsände­rung so­wie daran anknüpfend die Frage, ob und un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen eine Zu­le­gung zu oder die Zu­sam­men­le­gung mit ei­ner an­de­ren Stif­tung möglich ist, höchst un­ter­schied­lich. Dar­aus er­gab sich u. a. eine stark un­ter­schied­li­che, länder­spe­zi­fi­sche Recht­spre­chung, die ei­ner mo­der­nen Fort­ent­wick­lung des Rechts­in­sti­tuts der Stif­tung im Wege stand.

Durch die Re­form des Stif­tungs­rechts wer­den jetzt der ge­samte „Le­bens­zy­klus“ der Stif­tung und da­mit ein­her­ge­hend auch sol­che „um­wand­lungs­na­hen“ Vorgänge im BGB ein­heit­lich ge­re­gelt. Dort sind auch die Ver­fah­rens­re­ge­lun­gen zen­tral er­fasst.

Die Lan­des­stif­tungs­ge­setze ha­ben für alle Be­rei­che, die durch das Ge­setz ge­re­gelt wur­den, ihre Be­rech­ti­gung ver­lo­ren, weil der Bun­des­ge­setz­ge­ber nun­mehr von sei­ner vor­ran­gi­gen Ge­setz­ge­bungs­kom­pe­tenz Ge­brauch ge­macht hat.

Die Länder ha­ben nun die Auf­gabe, ihre Lan­des­stif­tungs­ge­setze an die bun­des­ge­setz­li­chen Vor­ga­ben an­zu­pas­sen, weil dem Bun­des­recht wi­der­spre­chende Re­ge­lun­gen mit dem In­kraft­tre­ten der Re­form nich­tig sind.

Die Ge­setz­ge­bungs­ak­ti­vitäten der Länder be­fin­den sich al­ler­dings in höchst un­ter­schied­li­chen Sta­dien. Das Land Bran­den­burg hat be­reits im Juni 2022 ein neues Stif­tungs­ge­setz be­schlos­sen, in Nord­rhein-West­fa­len, Schles­wig-Hol­stein und Hes­sen sind Ge­setz­entwürfe veröff­ent­licht, in Nie­der­sach­sen ist der Ge­setz­ent­wurf Ende Fe­bruar zur Vor­lage an die Verbände zur Stel­lung­nahme frei­ge­ge­ben wor­den. In den übri­gen Bun­desländern sind bis­her keine Ge­setz­entwürfe zugäng­lich.

Anwendbares Recht für Bestandstiftungen

Was be­deu­tet aber die­ser Zu­stand nun ganz prak­ti­sch für be­reits be­ste­hende Stif­tun­gen? Gilt für sie das Recht im Zeit­punkt der Er­rich­tung wei­ter? Gibt es Überg­angs­fris­ten?

Dies Fra­gen be­ant­wor­tet das Ge­setz zur Ver­ein­heit­li­chung des Stif­tungs­rechts selbst. Nach des­sen Ar­ti­kel 2 sind die §§ 82a bis 88 BGB n. F. - und da­mit das neu gel­tende Bun­des­recht - ab In­kraft­tre­ten der Stif­tungs­rechts­re­form auch für Stif­tun­gen an­zu­wen­den, die be­reits vor dem 01.07.2023 an­er­kannt wur­den (§ 59 EGBGB n. F.). Als Grund­satz gilt dann: Wenn keine ausdrück­li­che Re­ge­lung in der Stif­tungs­ver­fas­sung oder Sat­zung vor­han­den ist, gilt die bun­des­ge­setz­li­che Re­ge­lung laut BGB.

Da­mit be­steht für die Gre­mien der be­reits er­rich­te­ten Stif­tun­gen vor al­lem die Auf­gabe, ihre Sat­zun­gen da­hin­ge­hend zu überprüfen, ob hierin ent­we­der aus­le­gungs­bedürf­tige Re­ge­lun­gen ent­hal­ten sind, die durch die Re­form eine vom Stif­ter­wil­len ab­wei­chende Aus­le­gung er­fah­ren oder be­stimmte Punkte nach dem Wil­len des Stif­ters mögli­cher­weise ab­wei­chend von der Neu­re­ge­lung ge­re­gelt sein sol­len.

Änderungen beim Recht der Satzungsänderungen

Durch die Re­form wur­den die Vor­aus­set­zun­gen für Sat­zungsände­run­gen ab­schließend ge­re­gelt und die An­for­de­run­gen hierfür zu­min­dest ab­strakt de­fi­niert. Zukünf­tig sind Sat­zungsände­run­gen abhängig von der Ein­griff­stiefe im Rah­men ei­nes drei­stu­fi­gen Sys­tems an un­ter­schied­li­che Be­din­gun­gen geknüpft.

Die §§ 85 und 85a BGB n. F. un­ter­schei­den bei den An­for­de­run­gen für eine Sat­zungsände­rung hin­sicht­lich der Tiefe des Ein­griffs in den Be­stand der Stif­tung. Zweckände­run­gen und Ein­schränkun­gen des Zwecks sind insb. nur möglich, wenn der Stif­tungs­zweck ohne die Ände­rung nicht mehr dau­ernd und nach­hal­tig erfüllt wer­den kann. Dies kann vor al­lem vor der Er­trags­kraft der Stif­tung abhängen. An­dere Sat­zungsände­run­gen insb. prägen­der Be­stim­mun­gen, also zum Na­men, Sitz, der Ver­wal­tung des Grund­stock­vermögen aber vor al­lem auch zu der Art und Weise der Zweck­ver­wirk­li­chung sind nur möglich, wenn sich die Verhält­nisse nach Er­rich­tung der Stif­tung we­sent­lich verändert ha­ben und die Ände­rung er­for­der­lich ist, um die Stif­tung an die veränder­ten Verhält­nisse an­zu­pas­sen. An­dere Sat­zungsände­run­gen sol­len be­reits dann vor­ge­nom­men wer­den, wenn dies der Erfüllung des Stif­tungs­zwecks dient.

Das neue Stif­tungs­recht sieht vor, dass der Stif­ter die Kom­pe­ten­zen zur Ände­rung der Sat­zung aus­schließen und be­schränken kann. Hin­rei­chend be­stimmte Er­wei­te­run­gen der Kom­pe­ten­zen durch den Stif­ter sind zwar zukünf­tig möglich, al­ler­dings nur im Stif­tungs­ge­schäft, also im Gründungs­akt.

Für eine Be­stands­stif­tung be­deu­tet dies: war es vom Stif­ter gewünscht und sind in der Sat­zung aus­rei­chende An­halts­punkte vor­han­den, dass die Sat­zungsände­rungs­kom­pe­tenz der Stif­tungs­or­gane über die Re­ge­lun­gen in § 85 BGB n. F. ab­wei­chen sol­len, ist zu prüfen, ob diese hin­rei­chend be­stimmt sind. Ggf. soll­ten hier über Sat­zungs­an­pas­sun­gen noch Klar­stel­lun­gen vor dem In­kraft­tre­ten der Re­form ergänzt wer­den.

Hin­weis: Dass Klar­stel­lun­gen er­for­der­lich sein können, zeigt sich bei einem Blick in die Lan­des­stif­tungs­ge­setze, de­ren Re­ge­lun­gen für die Er­rich­tung von Be­stands­stif­tun­gen maßgeb­lich wa­ren. Das Stif­tungs­ge­setz von Ba­den-Würt­tem­berg lässt dem Wort­laut nach eine Ände­rung des Stif­tungs­zwecks, die Zu­sam­men­le­gung oder Auf­he­bung durch die Stif­tungs­or­gane zu, so­weit dies in der Sat­zung vor­ge­se­hen ist (§ 14 StiftG BW). An­dere Stif­tungs­ge­setze se­hen Sat­zungsände­run­gen vor, wenn dies in der Sat­zung der be­trof­fe­nen Stif­tung ge­re­gelt ist und sich die Verhält­nisse seit der Er­rich­tung der Stif­tung we­sent­lich geändert ha­ben (§ 7 NStiftG bzw. § 8 Bre­mi­sches StiftG) oder es wer­den Sat­zungsände­run­gen durch die zuständi­gen Or­gane zu­ge­las­sen, wenn der Stif­tungs­zweck und die Ge­stal­tung der Stif­tung nicht oder nur un­we­sent­lich verändert wer­den oder dies we­gen ei­ner we­sent­li­chen Verände­rung ge­genüber den im Zeit­punkt der Ent­ste­hung der Stif­tung be­ste­hen­den Verhält­nis­sen an­ge­bracht er­scheint (§ 5 StiftG Schles­wig-Hol­stein). Hin­sicht­lich der Zweckände­rung oder -be­schränkung sind die lan­de­ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ge­rin­ger, hin­sicht­lich der ein­fa­chen Sat­zungsände­rung z. T. stren­ger.

Zwar können ggf. im Wege der Aus­le­gung auch die er­leich­ter­ten Vor­aus­set­zun­gen für „ein­fa­che“ Sat­zungsände­run­gen später an­ge­wandt wer­den, wenn Anknüpfungs­punkte in der Sat­zung zu fin­den sind und ein ent­spre­chen­der Stif­ter­wille nach­weis­bar ist. Gleich­wohl emp­fiehlt es sich für Be­stands­stif­tun­gen, die un­ter einem stren­ge­ren Re­gime er­rich­tet wur­den, An­pas­sun­gen an die Neu­re­ge­lun­gen für ein­fa­che Sat­zungsände­run­gen noch vor In­kraft­tre­ten der Re­form vor­zu­neh­men. Die Le­gi­ti­ma­tion für die Sat­zungsände­rung liegt darin, dass da­von aus­zu­ge­hen ist, dass der Stif­ter, so­fern er bei Er­rich­tung der Stif­tung die Ge­set­zesände­rung und insb. die er­leich­ter­ten ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen zur Veränder­bar­keit der Stif­tungs­sat­zung vor­aus­ge­se­hen hätte, diese in der Sat­zung an­ge­legt hätte.

Eine sol­che Sat­zungsände­rung muss auf Ba­sis der ak­tu­el­len noch an­wend­ba­ren Lan­des­stif­tungs­ge­setze her­bei­geführt wer­den, denn das BGB lässt Er­leich­te­run­gen der Ände­rungs­vor­aus­set­zung - wie be­reits aus­geführt - nur im Stif­tungs­ge­schäft zu. Da­her ist zu befürch­ten, dass nach dem In­kraft­tre­ten der Re­form eine sol­che Ände­rung nicht mehr möglich sein wird. Fin­det sich je­doch be­reits eine ausdrück­li­che Re­ge­lung zur Sat­zungsände­rungs­kom­pe­tenz in der Sat­zung, dürfte diese bei In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes Be­stands­schutz ge­nießen.

Um­ge­kehrt könnte es auch dem Stif­ter­wille bei Er­rich­tung ent­spro­chen ha­ben, dass Zweckände­run­gen und Zweck­ein­schränkun­gen be­reits bei ei­ner we­sent­li­chen Verände­rung der Verhält­nisse möglich sein sol­len, wie es dem Wort­laut der je­wei­li­gen Lan­des­stif­tungs­ge­setz ent­spricht. In die­sem Fall un­terlägen die Zweckände­run­gen und -ein­schränkun­gen we­ni­ger stren­gen Vor­aus­set­zun­gen als in § 85 Abs. 1 BGB n. F. Auch hier könnte eine klar­stel­lende Ab­gren­zung zur Neu­re­ge­lung noch vor In­kraft­tre­ten er­wo­gen wer­den.

Hin­weis: Für Stif­tun­gen mit Sitz in Ländern mit li­be­ra­le­rem Stif­tungs­ge­setz wie z. B. Ham­burg ist die The­ma­tik noch gra­vie­ren­de­rer. Nach § 7 Ham­bur­gi­sches StiftG kann die Stif­tung eine Ände­rung der Sat­zung be­schließen, so­weit in der Sat­zung nicht et­was an­de­res be­stimmt ist, hierfür ein sach­li­cher Grund be­steht, insb. sich die tatsäch­li­chen oder recht­li­chen Verhält­nisse nach­hal­tig geändert ha­ben und der tatsäch­li­che oder mutmaßli­che Wille des Stif­ters nicht ent­ge­gen­steht. Es war also bis­her auf­grund der lan­des­recht­li­chen Vor­ga­ben nicht er­for­der­lich, dass die Stif­tungs­sat­zung eine Sat­zungsände­rung ausdrück­lich zulässt. In­so­fern könn­ten Sat­zun­gen von Be­stands­stif­tun­gen nach dem Ham­bur­gi­schen StiftG auch gar keine Re­ge­lun­gen hierzu ent­hal­ten, da kein Re­ge­lungs­be­darf ge­se­hen wurde. Da nach § 85 Abs. 4 BGB n. F. aber der Stif­ter die dann neuen Re­ge­lun­gen ab­be­din­gen kann, könnte hier das Ri­siko be­ste­hen, dass je nach Ge­stal­tung der Sat­zung da­von aus­ge­gan­gen wird, dass der Stif­ter tatsäch­lich kei­ner­lei Sat­zungsände­rung zu­las­sen wollte. Hier könnte also u. U. Klar­stel­lungs­be­darf be­ste­hen, wenn der Stif­ter Sat­zungsände­run­gen zu­las­sen wollte.

Bei al­len an­ge­streb­ten Sat­zungsände­run­gen, gleichgütig ob vor oder nach In­kraft­tre­ten der Re­form, gilt un­verändert, dass es stets auf den tatsäch­li­chen oder mutmaßli­chen Wil­len des Stif­ters im Zeit­punkt der Er­rich­tung der Stif­tung an­kommt. Die Berück­sich­ti­gung nachträgli­cher Mo­tivände­run­gen ist dem Stif­tungs­recht nach wie vor fremd. Vor­ran­gig ist im­mer der im Zeit­punkt des Stif­tungs­ge­schäfts und der Sat­zungs­er­rich­tung geäußerte Wille. Le­ben der oder die Stif­ter nicht mehr, ist nach al­tem wie nach neuem Recht der mutmaßli­che Stif­ter­wille als Aus­le­gungsmaßstab zu­grunde zu le­gen, ggf. un­ter Berück­sich­ti­gung we­sent­li­cher nach­fol­gen­der Verände­run­gen: Was hätte der Stif­ter verfügt, wenn er die Verände­rung hätte vor­her­se­hen können? Ge­rade der mutmaßli­che Stif­ter­wille kann sich auch aus an­de­ren, außer­halb der Sat­zung lie­gen­den Quel­len er­ge­ben. Zu den­ken wäre etwa an ergänzende Do­ku­mente aus der Zeit der Stif­tungs­er­rich­tung, aber auch an die Be­schluss­pra­xis der Stif­tungs­gre­mien, de­nen der Stif­ter zu Leb­zei­ten an­gehörte.

Die Stif­tungs­rechts­re­form kann je­doch nicht zum An­lass ge­nom­men wer­den, nachträglich er­kann­ten Ände­rungs­be­darf in der Sat­zung zu be­sei­ti­gen, so­weit diese nicht vom ur­sprüng­li­chen Stif­ter­wil­len ge­deckt sind.

Zulegung und Zusammenlegung

Hin­sicht­lich der Neu­re­ge­lung der Zu­le­gung oder Zu­sam­men­le­gung ei­ner Stif­tung be­steht nur Hand­lungs­be­darf, wenn der Stif­ter dies ausdrück­lich aus­schließen wollte. An­ders als die bis­he­ri­gen Lan­des­stif­tungs­ge­setze, die al­len­falls diese Vorgänge als zulässig erwähn­ten, ohne sie spe­zi­fi­zier­ter zu re­geln, enthält das BGB n. F. nun­mehr an das Um­wand­lungs­ge­setz an­ge­lehnte Ver­fah­rens­vor­schrif­ten so­wie Re­ge­lun­gen zum Zu­le­gungs- oder Zu­sam­men­le­gungs­ver­trag. Die ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lun­gen sind zwin­gend; ab­wei­chende Sat­zungs­re­ge­lun­gen sind nicht zulässig. Eine Zu­le­gung oder Zu­sam­men­le­gung ist al­ler­dings nicht ge­gen den his­to­ri­schen, ggf. mutmaßli­chen Wil­len ei­nes Stif­ters möglich. Aus­weis­lich der Ge­set­zes­begründung kann ein Stif­ter eine Zu­le­gung oder Zu­sam­men­le­gung in der Sat­zung aus­schließen. Auch hier be­darf es, wie bei al­len Sat­zungsände­run­gen ei­nes do­ku­men­tier­ten his­to­ri­schen Stif­ter­wil­lens.

Änderung in eine Verbrauchsstiftung

Erst­mals ge­re­gelt sind die Vor­aus­set­zun­gen für die Ände­rung ei­ner Ewig­keits­stif­tung in eine Ver­brauchs­stif­tung. Nach § 85 Abs, 1 S. 1 und 3 BGB n. F. kann an­stelle ei­ner Zweckände­rung oder Zweck­be­schränkung auch die Stif­tung als Ver­brauchs­stif­tung aus­ge­stal­tet wer­den. Dies ist insb. dann eine Op­tion, wenn die Stif­tung keine aus­rei­chen­den Mit­tel mehr hat und auch nicht zu er­war­ten ist, dass sie ent­spre­chende Mit­tel ge­ne­rie­ren kann, um den Ewig­keits­zweck dau­ernd und nach­hal­tig zu erfüllen. Es sind dann die all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen für eine Ver­brauchs­stif­tung im Rah­men der Sat­zungsände­rung auf­zu­neh­men. Die Ände­rung in eine Ver­brauchs­stif­tung führt zu ei­ner Viel­zahl von Fol­ge­fra­gen, insb. hin­sicht­lich der er­for­der­li­chen Min­dest­dauer nach § 82 S. 2 BGB n. F. und der zwin­gen­den Auflösung nach Ab­lauf der sat­zungsmäßig fest­ge­leg­ten Le­bens­dauer nach § 87 BGB n. F.. In dem hier dar­ge­stell­ten Kon­text ist von Be­deu­tung, dass für die Ände­rung in eine Ver­brauchs­stif­tung die glei­chen stren­gen Vor­aus­set­zun­gen wie für eine Zweckände­rung oder Zweck­be­schränkung gel­ten. Sol­len nach dem Stif­ter­wil­len ge­rin­gere An­for­de­run­gen be­ste­hen, wie sie sich aus den Stif­tungs­ge­set­zes für Zweckände­run­gen bis­her er­ga­ben, sollte dies un­be­dingt vor In­kraft­tre­ten der Re­form in der Sat­zung klar­ge­stellt wer­den.

Ob eine Verlänge­rung der Le­bens­dauer tatsäch­lich möglich ist, ist noch un­klar. Al­ler­dings gehören nach der Ge­set­zes­begründung die be­son­de­ren Re­ge­lun­gen für Ver­brauchs­stif­tun­gen zu den prägen­den Be­stim­mun­gen im Sinne von § 85 Abs. 2 BGB n. F.. Dann müsste trotz der Re­ge­lung des § 87 BGB n. F. eine Ände­rung un­ter den hierfür gel­ten­den Vor­aus­set­zun­gen möglich sein.

Stiftungsvermögen und Umschichtungsgewinne

Der Grund­satz der Er­hal­tung des Grund­stock­vermögens, der sich bis­her in ganz ver­schie­de­nen Ausprägun­gen in den Lan­des­stif­tungs­ge­set­zen fin­det, wird in das ein­heit­li­che Stif­tungs­zi­vil­recht im BGB auf­ge­nom­men. Es bleibt je­doch da­bei, dass bun­des­ge­setz­lich nicht näher kon­kre­ti­siert wird, ob ein re­aler oder no­mi­na­ler Ka­pi­tal­er­halt ver­langt wird. Ge­genständ­li­cher Ka­pi­tal­er­halt kann wohl nur dann ver­langt wer­den, wenn der Stif­ter oder Zu­stif­ter dies bei der Zu­wen­dung ausdrück­lich be­stimmt hat oder wenn der Vermögens­ge­gen­stand not­wen­di­ger­weise im Stif­tungs­vermögen ver­blei­ben muss. Dies ist der Fall, wenn der Zweck der Stif­tung hier­auf ge­rich­tet ist. Im Übri­gen ist für die Frage des rea­len oder no­mi­na­len Ka­pi­tal­er­halts - wie bis­her auch - der Stif­ter­wille zum Zeit­punkt der Er­rich­tung der Stif­tung maßgeb­lich.

Hin­weis: Auch wenn sich die Zins­si­tua­tion ak­tu­ell et­was zu ver­bes­sern scheint, wird es insb. Ka­pi­tal­stif­tun­gen nur sehr schwer möglich sein, rea­len Ka­pi­tal­er­halt um­zu­set­zen. Gleich­wohl ha­ben die Stif­tungs­behörden bei Neu­er­rich­tun­gen die Ten­denz, den Stif­tun­gen rea­len Ka­pi­tal­er­halt „in die Sat­zung schrei­ben“ zu wol­len oder Sat­zun­gen, die ohne nähere Spe­zi­fi­zie­rung Ka­pi­tal­er­halt re­geln, so aus­zu­le­gen, dass dar­un­ter re­aler Ka­pi­tal­er­halt zu ver­ste­hen ist. Hier ist Vor­sicht ge­bo­ten. Denn wenn der Ge­setz­ge­ber auf eine Fest­le­gung ver­zich­tet hat, lässt sich dar­aus ab­lei­ten, dass er dem Stif­ter of­fen­sicht­lich eine ge­wisse Frei­heit zu­bil­ligt. Ob natürlich auf Dauer no­mi­na­ler Ka­pi­tal­er­halt sinn­voll ist, kann da­hin­ge­stellt blei­ben, denn es steht der Stif­tung frei, nach Möglich­keit rea­len Ka­pi­tal­er­halt an­zu­stre­ben. Dies be­deu­tet je­doch nicht, dass sich die Stif­tung hier­auf von vorn­her­ein fest­le­gen muss. Am Ende müssen die Stif­tungs­or­gane in der Lage sein, nach pflicht­gemäßem Er­mes­sen zu ent­schei­den, wel­che Art und Weise der Vermögens­er­hal­tung den Er­for­der­nis­sen der Stif­tung und der Ver­wirk­li­chung der Zwecke ent­spricht. Tatsäch­lich dürfte eine Sat­zungsände­rung da­hin­ge­hend, dass der Zu­satz „no­mi­nal“ beim Ka­pi­tal­er­halt auf­ge­nom­men wer­den soll, kaum er­folg­reich sein. Al­ler­dings kommt es in der Pra­xis vor, dass die Stif­tungs­auf­sicht anläss­lich ei­ner an­de­ren Sat­zungsände­rung ver­sucht, den Zu­satz „real“ ein­zuführen. So­fern sich hierfür keine Recht­fer­ti­gung aus dem Stif­ter­wil­len er­gibt, sollte die­sem An­sin­nen mit der vor­ste­hen­den Begründung ent­ge­gen­ge­tre­ten und nicht über den Wort­laut des Ge­set­zes hin­aus ge­re­gelt wer­den.

Ein wei­te­res Thema, das An­lass für eine Sat­zungsände­rung noch vor In­kraft­tre­ten der Re­form sein könnte, ist die Neu­re­ge­lung zu den Um­schich­tungs­ge­win­nen. Be­reits bis­her war es zwar über­wie­gend Ge­gen­stand sys­te­ma­ti­scher Dis­kus­sio­nen, je­doch grundsätz­lich möglich, Um­schich­tungs­ge­winne zur Ver­wirk­li­chung der Stif­tungs­zwe­cke zu ver­wen­den: Man denke etwa an Stif­tun­gen mit um­fang­rei­chen Wert­pa­pier­be­sitz, die einen er­heb­li­chen Teil ih­rer Erträge aus der Rea­li­sa­tion von Kurs­ge­win­nen er­zie­len. Nach bis­he­ri­ger, wenn auch strit­ti­ger Pra­xis soll­ten diese Um­schich­tungs­ge­winne auch ohne ausdrück­li­che Sat­zungs­re­ge­lung zur Zweck­ver­wirk­li­chung ein­ge­setzt wer­den können. Ge­rade bei älte­ren Be­stands­stif­tun­gen feh­len sol­che Re­ge­lun­gen häufig.

In § 83c Abs. 1 BGB n. F. ist diese bis­he­rige Pra­xis nun in den Ge­set­zes­wort­laut ein­ge­flos­sen: Der Ver­brauch der Um­schich­tungs­ge­winne ist grundsätz­lich möglich, es sei denn, dies ist durch die Sat­zung ausdrück­lich aus­ge­schlos­sen. Sollte der Stif­ter eine Zuführung auch der Ge­winne aus der Um­schich­tung von Wirt­schaftsgütern des Grund­stock­vermögens zum Grund­stock­vermögen wünschen, sollte dies ggf. im Rah­men ei­ner Sat­zungsände­rung klar­ge­stellt wer­den, weil nun­mehr die bis­he­ri­gen Zwei­fel an der Zulässig­keit der Zuführung durch das Ge­setz ob­so­let ge­wor­den sind und der Stif­tungs­vor­stand diese Mit­tel an­dern­falls ver­wen­den könnte.

Hin­weis: Al­ler­dings ist in die­sem Kon­text zu be­ach­ten, dass die Fi­nanz­ver­wal­tung im AEAO wei­ter­hin von der Ver­wen­dung der Um­schich­tungs­ge­winne aus­geht. Ob die Fi­nanz­ver­wal­tung dem Zi­vil­recht zu einem späte­ren Zeit­punkt fol­gen wird, bleibt ab­zu­war­ten. Es muss des­halb aber nicht auf eine ent­spre­chende Sat­zungsände­rung ver­zich­tet wer­den. Um sich den Weg der Zuführung der Um­schich­tungs­ge­winne zum Vermögen of­fen zu hal­ten, kann im Zwei­fel in Ab­stim­mung mit dem Fi­nanz­amt ein Vor­be­halt ge­meinnützig­keits­recht­li­cher An­for­de­run­gen ergänzt wer­den. Bei ei­ner späte­ren Ände­rung des AEAO an das Stif­tungs­zi­vil­recht wird dann die Zuführung auch der Um­schich­tungs­ge­winne zum Vermögen ermöglicht.

Fazit

Aus den vor­ste­hen­den Ausführun­gen er­gibt sich, dass die Stif­tungs­rechts­re­form in ei­ni­gen Punk­ten, die wir ex­em­pla­ri­sch her­aus­ge­grif­fen ha­ben, durch­aus zur Fle­xi­bi­li­sie­rung führt. Da die Re­ge­lun­gen aber z. T. er­heb­lich - so­wohl er­leich­ternd als auch ver­schärfend - von den Lan­des­stif­tungs­ge­set­zen ab­wei­chen, un­ter de­ren Re­gime eine be­ste­hende Stif­tung er­rich­tet wurde, ist an­hand des his­to­ri­schen Stif­ter­wil­lens zu prüfen, ob die­ser un­ter der An­wen­dung des neuen Rechts noch zu­tref­fend in der Sat­zung ab­ge­bil­det ist. Even­tu­elle Ab­gren­zun­gen und Präzi­sie­run­gen soll­ten zeit­nah, in je­dem Fall vor In­kraft­tre­ten der Re­form um­ge­setzt sein. Er­for­der­li­che An­pas­sun­gen an das Ge­setz können auf Ba­sis des mutmaßli­chen Stif­ter­wil­lens er­reicht wer­den, wenn man da­von aus­ge­hen kann, dass Stif­ter, hätte er eine ent­spre­chende ge­setz­li­che Re­ge­lung vor­aus­ge­se­hen, diese Re­gel in die Sat­zung auf­ge­nom­men hätte.

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