deen

Steuerberatung

Spende an kommunale Wählervereinigungen nicht steuerlich begünstigt

BFH 20.3.2017, X R 55/14

Spen­den an kom­mu­nale Wähler­ver­ei­ni­gun­gen sind nicht nach § 10b Abs. 2 EStG begüns­tigt. Die feh­lende Begüns­ti­gung von Spen­den und Beiträgen an kom­mu­nale Wähler­ver­ei­ni­gun­gen ist ver­fas­sungs­recht­lich zulässig.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist le­dig und wird im Streit­jahr 2011 zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Im Streit­jahr wandte der Kläger, der Vor­sit­zen­der der Wähler­ver­ei­ni­gung im Kreis­tag von V war, die­ser Beträge i.H.v. rd. 3.200 € zu. Das Fi­nanz­amt gewährte ihm für diese Zu­wen­dung eine Steu­er­ermäßigung nach § 34g S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.H.v. 825 €. Der Kläger macht dem­ge­genüber für seine Zu­wen­dung an die Wähler­ver­ei­ni­gung den Spen­den­ab­zug nach § 10b Abs. 2 EStG gel­tend.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Ein Ab­zug nach § 10b EStG ist vor­lie­gend nicht möglich.

Spen­den an kom­mu­nale Wähler­ver­ei­ni­gun­gen sind nicht nach § 10b Abs. 2 EStG begüns­tigt. Zwar sind Spen­den an po­li­ti­sche Par­teien i.S.v. § 2 PartG bis zur Höhe von ins­ge­samt 1.650 € und im Fall der Zu­sam­men­ver­an­la­gung bis zur Höhe von 3.300 € im Ka­len­der­jahr ab­zieh­bar. Neh­men Wähler­ver­ei­ni­gun­gen aber nicht an den Bun­des­tags- oder Land­tags­wah­len teil, sind sie keine Par­teien i.S.d. PartG. Ein Spen­den­ab­zug nach § 10b EStG ist in­so­fern aus­ge­schlos­sen. Spen­dern steht le­dig­lich die Steu­er­ermäßigung nach § 34g S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu.

Die feh­lende Begüns­ti­gung von Spen­den und Beiträgen an kom­mu­nale Wähler­ver­ei­ni­gun­gen ist auch ver­fas­sungs­recht­lich un­be­denk­lich und ver­letzt de­ren Chan­cen­gleich­heit auf kom­mu­na­ler Ebene nicht. Dies ent­spricht der Recht­spre­chung des BVerfG, das wie­der­holt zu die­ser Frage ent­schie­den hat. Die gel­ten­den Höchst­beträge stim­men in­fla­ti­ons­be­dingt im We­sent­li­chen mit den vom BVerfG überprüften Beträgen übe­rein.

Im Übri­gen hat sich das recht­li­che Um­feld auf kom­mu­na­ler Ebene nicht we­sent­lich verändert. Schließlich ist zu berück­sich­ti­gen, dass der Ge­setz­ge­ber bei der sog. mit­tel­ba­ren Par­tei­en­fi­nan­zie­rung die be­son­de­ren Auf­ga­ben der Par­teien auf re­gio­na­ler wie über­re­gio­na­ler Ebene zu be­ach­ten hat. Auch ist die Öff­ent­lich­keits­ar­beit der po­li­ti­schen Par­teien während der Wahl­pe­riode der Ge­mein­de­ver­tre­tun­gen, so­weit sie ört­li­che Be­lange be­trifft, häufig we­sent­lich in­ten­si­ver als die der Wähler­ver­ei­ni­gun­gen. Folg­lich er­gibt sich hier­aus ein ge­rin­ge­rer Fi­nanz­be­darf die­ser Be­wer­ber­gruppe als der kom­mu­nal täti­ger Par­teien i.S.d. § 2 PartG.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben