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Steuerberatung

Sonderausgaben: Von Eltern getragene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

BFH 13.3.2018, X R 25/15

Tra­gen El­tern, die ih­rem Kind ge­genüber un­ter­halts­ver­pflich­tet sind, des­sen Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­beiträge in der Be­rufs­aus­bil­dung, können diese Auf­wen­dun­gen die Ein­kom­men­steuer der El­tern min­dern. Der Steu­er­ab­zug setzt aber vor­aus, dass die El­tern dem Kind die Beiträge tatsäch­lich ge­zahlt oder er­stat­tet ha­ben. Es reichte nicht aus, dass Na­tu­ral­un­ter­halt ge­leis­tet wurde.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläger sind die El­tern des am 15.3.1991 ge­bo­re­nen Kin­des P. Sie wur­den im Streit­jahr 2010 ge­mein­sam zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. P be­fand sich vom 1.1.2010 bis zum 5.5.2010 in der Be­rufs­aus­bil­dung zum Straßen­bauer, wohnte aber noch bei den Klägern. Im Rah­men sei­nes Aus­bil­dungs­dienst­verhält­nis­ses be­hielt der Ar­beit­ge­ber im Streit­jahr Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträge i.H.v. 258,60 € und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­beiträge i.H.v. 31,91 € von der Aus­bil­dungs­vergütung ein.

P. machte diese Beiträge als Son­der­aus­ga­ben gel­tend ge­macht, ohne dass diese sich im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung aus­wirk­ten. Dar­auf­hin mach­ten seine El­tern die Auf­wen­dun­gen im Rah­men ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr mit der Begründung gel­tend, sie hätten ih­rem Kind, das noch bei ih­nen wohne, schließlich Na­tu­ral­un­ter­halt gewährt.

Das Fi­nanz­amt lehnte den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug der ab. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Gründe:

Die im Rah­men der Aus­nah­me­vor­schrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG von den un­ter­halts­ver­pflich­te­ten El­tern an­setz­ba­ren ei­ge­nen Beiträge des Kin­des um­fas­sen zwar auch die vom Ar­beit­ge­ber des Kin­des im Rah­men ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung ein­be­hal­te­nen Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­beiträge. Dies gilt selbst dann, wenn der Ar­beit­ge­ber sie von der Aus­bil­dungs­vergütung des Kin­des ein­be­hal­ten hat. Diese Beiträge wer­den je­doch nur dann von den El­tern im Rah­men ih­rer Un­ter­halts­ver­pflich­tung ge­tra­gen, wenn sie zusätz­lich zum Re­gel­un­ter­halt tatsäch­lich ge­zahlt wer­den, ggf. im Wege der Er­stat­tung an das Kind.

Da im vor­lie­gen­den Fall die Kläger dem P. die Beiträge nicht er­stat­tet hat­ten, ha­ben sie die Ver­si­che­rungs­beiträge ih­res Kin­des nicht ge­tra­gen und können sie des­halb auch nicht als Son­der­aus­ga­ben im Streit­jahr gel­tend ma­chen. Es reichte nicht aus, dass Na­tu­ral­un­ter­halt ge­leis­tet wor­den war.

Link­hin­weis:

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